ZAP Kolumne 2014, Seite 1097

ZAP Kolumne

Anwaltliches Empfangsbekenntnis
Prof. Dr. Ekkehart Reinelt, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

Zustellungen an Anwälte können gegen Empfangsbekenntnis erfolgen. Das gilt sowohl für die Zustellung durch das Gericht (§ 174 ZPO) als auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO). Für den Beginn der Frist und die Rechtzeitigkeit der Zustellung ist maßgebend der Vermerk des Rechtsanwalts über den Empfang, also das von ihm dazu eingetragene Datum – nicht etwa das Datum des Zugangs des Schriftstücks im Büro des Anwalts.

Empfangsbereitschaft ist zwingende Voraussetzung der wirksamen Zustellung (BVerfG NJW 2001, 1563, 1564). Zugestellt werden kann gegen Empfangsbekenntnis sowohl ein gerichtliches Schriftstück (§ 174 ZPO) als auch der Schriftsatz oder die Unterlage eines Anwalts an einen anderen Anwalt (§ 195 ZPO). Erst die Unterzeichnung und Rückleitung des Empfangsbekenntnisses belegen die Wirksamkeit der Zustellung (§§ 174 Abs. 4, 195 Abs. 2 ZPO). Das Datum der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bestimmt den Zeitpunkt der Zustellung und löst den Fristenlauf aus. Daraus folgt: Die Frist kann vom Sekretariat des Anwalts erst anhand der Datierung des Empfangsbekenntnisses bestimmt und eingetragen werden.

Gelegentlich entstehen Streitigkeiten zwischen Anwälten über das Zustellungsdatum, wenn z. B. ein Schriftstück in den Briefkasten eines Anwalts geworfen wird, das Empfangsbekenntnis jedoch erst mit einem späteren Datum zurückkommt. Der Streit resultiert aus der – verbreiteten – Unkenntnis über die Bedeutung des Empfangsbekenntnisses: Erst dessen Unterzeichnung (nicht der Zugang in der Kanzlei des gegnerischen Anwalts) bestimmt den Beginn der Frist. Es entscheidet das Datum, das der Rechtsanwalt auf dem Empfangsbekenntnis einträgt, also der Tag, an dem er sich zur Zustellung bekennt (BGH, Beschl. v. 19. 9. 2013 – III ZR 202/13). Dieser Zeitpunkt muss nicht identisch mit demjenigen des Zugangs des Schriftstücks sein. Ein Schriftstück kann z. B. während der Kanzleiabwesenheit des Anwalts eingehen. Der empfangende Anwalt ist zwar (beruflich) verpflichtet, das Empfangsbekenntnis unverzüglich (§ 121 BGB) zum Nachweis der Zustellung zu unterzeichnen und zurückzuleiten. Aber erst die Rücksendung des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses belegt den Tag der Zustellung. Diese Zustellung hat die gleiche Wirkung wie diejenige, die sonst durch den Gerichtsvollzieher erfolgen würde (§ 166 Abs. 1 ZPO). Erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift des Anwalts, seines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten (also nicht die eines Referendars oder des Büropersonals).

Bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt begründet § 195 ZPO selbst keine Pflicht zur Entgegennahme. Die berufs-rechtliche Verpflichtung dazu ergibt sich jedoch aus § 14 BORA. Dabei ist allerdings zu beachten: Die Verpflichtung zur Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses ist keine Bezeichnung über den Moment der Zustellung des Schriftstücks in der Kanzlei des Anwalts. Mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses dokumentiert der Anwalt seine (berufsrechtliche) Verpflichtung, sich zum Empfang zu bekennen. An diesem Willen, an der Empfangsbereitschaft fehlt es, wenn der Rechtsanwalt, dem zugestellt werden soll, bei Empfang nicht in der Kanzlei ist und demgemäß ein Vertreter sich weigert das Empfangsbekenntnis zu unterschreiben oder wenn die Zustellung nach Büroschluss erfolgt und der Anwalt mitteilt, dass er zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis mehr vom Schriftstück habe nehmen können. Der Zeitpunkt der Empfangsbereitschaft kann also durchaus mit demjenigen des Zugangs in der Kanzlei auseinanderfallen. Das kann von Bedeutung sein für das Datum des Empfangsbekenntnisses, den Fristbeginn und damit wiederum für die Einräumung von Schriftsatzfristen i. S. d. § 132 ZPO: Danach ist eine Schriftsatzfrist nämlich zu bewilligen, wenn das Schriftstück nicht mindestens eine ganze Woche vor dem Termin zugestellt wurde. Wenn also ein Verhandlungstermin vor Gericht an einem Mittwoch stattfindet, muss – um eine Schriftsatzerwiderungsfrist nach § 132 ZPO zu vermeiden – das zuzustellende Schriftstück spätestens am Dienstag der Woche zuvor zugestellt werden, es muss also eine ganze Woche zwischen Zustellung und Termin liegen.

Doch wie müssen die Fristeintragungen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Empfangsbekenntnissen gehandhabt werden? Der BGH hat entschieden (Beschluss vom 02.02.2010 – VI ZB 58/09; NJW 2010, 1080): Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten, sowie vermerkt worden ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.

Diese Vorgabe verkehrt die in der Praxis richtige und notwendige Abfolge: Die Auferlegung einer Verpflichtung, vor einer Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses die Frist einzutragen, verkennt den Sinn des Empfangsbekenntnisses. Denn nur diese – nämlich die Unterzeichnung – bestimmt den maßgeblichen Zustellungszeitpunkt und löst damit den Fristlauf aus. Wenn aber der Fristlauf von der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses abhängt, kann das Sekretariat des Anwalts erst nach Datierung und Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Anwalt selber wissen, wann der Anwalt sich zum Empfang bekannt hat. Erst von diesem Zeitpunkt an kann das Sekretariat die Frist berechnen. Das ist nicht bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der gerichtlichen Entscheidung oder des gegnerischen Schriftsatzes möglich. Deshalb ist das Postulat, die Frist bereits bei Zugang der gerichtlichen Entscheidung (Entsprechendes gilt bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach § 195 ZPO) festzustellen und einzutragen, verfehlt. Es beruht auf einer Verwechslung des Früher und Später (hysteron-proteron).

Der vom BGH postulierte Ablauf:

  • Eingang des Schriftstücks,
  • Berechnung und Eintragung der Frist,
  • Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses,
  • Versendung des Empfangsbekenntnisses

widerspricht dem notwendigen und üblichen Ablauf in der Anwaltspraxis.
Stattdessen ist folgender Ablauf geboten:

  • Datierung und Unterzeichnung durch den Anwalt selber,
  • Eintragung der Frist durch das Sekretariat ab dem Zeitpunkt und Datum der Eintragung,
  • Versendung des Empfangsbekenntnisses.

Richtig ist allerdings: Das Empfangsbekenntnis darf bei ordnungsgemäßer Kanzleiorganisation erst dann zurückgeschickt werden, wenn die Fristeintragung (anhand des vom Anwalt datierten Empfangsbekenntnisses) im Fristenkalender erfolgt ist. Dieser Ablauf ist auch bei Prüfung einer Wiedereinsetzung zu beachten.