| 
 jurisPR-BGHZivilR 20/2012 Anm. 3 
Widerruf der Stimmabgabe beim WEG-Beschluss 
        Anmerkung zu BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 254/11 
        von Prof. Dr. Ekkehart Reinelt, RA BGH Leitsatz 
Die in der Eigentümerversammlung abgegebene Stimme kann nach ihrem Zugang bei 
dem Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden. 
 A. Problemstellung 
Kann die Stimmabgabe eines Wohnungseigentümers in der 
Wohnungseigentümerversammlung widerrufen werden? Wie verhält es sich mit einer 
auf Stimmzetteln abgegebenen Abstimmung? Wann ist gegebenenfalls eine 
Stimmabgabe unwiderruflich?  
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung 
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie streiten 
über die Wirksamkeit von Stimmabgaben und Beschlussfassungen in einer 
Eigentümerversammlung. Ein Beschlusspunkt war das Petitum der Verwaltung, eine 
Zusatzvergütung für die Aufarbeitung der Verwaltungsunterlagen zu erhalten. Die 
Beiratsvorsitzende öffnete die von den Wohnungseigentümern abgegebenen 
Stimmzettel. Die Verwalterin trug die ihr mitgeteilten Ergebnisse in eine 
Excel-Tabelle ein. Zwei Wohnungseigentümer, die auf ihren bereits abgegebenen 
Stimmzetteln zunächst „nein“ angekreuzt hatten, änderten zu einem zwischen den 
beiden Parteien strittigen Zeitpunkt unter Rückforderung ihrer Stimmzettel die 
Nein-Stimme in eine Ja-Stimme und eine Enthaltung ab. Eine Beweisaufnahme durch 
Zeugen in der ersten Instanz brachte keine Klarheit über die Frage, ob es 
bereits zu einer Verkündung der Ablehnung unter Berücksichtigung der 
Nein-Stimmen gekommen war oder nicht. Jedenfalls verkündete die 
Versammlungsleiterin unter Berücksichtigung der veränderten Stimmen („Ja“ und 
„Enthaltung“) den Antrag als angenommen. 
Das Amtsgericht hat der dagegen gerichteten Anfechtungsklage eines 
Wohnungseigentümers stattgegeben. Auf die in der Beweisaufnahme unklar 
gebliebene Frage, ob es bereits einen ablehnenden Beschluss gegeben habe, komme 
es nicht an. Denn der Widerruf der Stimmabgabe sei nicht möglich. Der positive 
Beschluss sei daher nicht wirksam zustande gekommen. 
Das Landgericht hat demgegenüber die Anfechtungsklage abgewiesen, jedoch die 
Revision zugelassen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Stimmabgabe 
bis zur Feststellung und Verkündung eines Beschlussergebnisses widerrufen 
werden. Die Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB (Gebundenheit an den Antrag) 
sei auf eine Stimmabgabe nicht anwendbar. Diese Vorschrift schütze das Vertrauen 
in den Bestand von zugegangenen Willenserklärungen. Ein entsprechender Schutz 
sei bei der Stimmabgabe in der Wohnungseigentümerversammlung nicht notwendig. 
Denn ein Beschluss komme rechtwirksam erst mit Feststellung und Verkündung des 
Beschlussergebnisses zustande. Da die Zeugenaussagen in der ersten Instanz 
kontrovers blieben, hätten die Kläger nicht beweisen können, dass vor 
Rückforderung der Stimmzettel bereits ein (negatives) Beschlussergebnis 
verkündet worden war. Das Berufungsgericht habe sich keine Überzeugung darüber 
bilden können, welche der für sich genommenen glaubhaften Aussagen der Zeugen, 
die in erster Instanz vor dem Amtsgericht angehört worden waren, der Wahrheit 
entspreche. 
Der BGH hält das Berufungsurteil für unzutreffend. Er hebt auf die 
zugelassene Revision das Berufungsurteil auf und verweist die Angelegenheit zur 
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. 
Die von den Wohnungseigentümern abgegebenen Einzelstimmen seien 
empfangsbedürftige Willenserklärungen gegenüber dem Versammlungsleiter. Auf 
diese finden die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln Anwendung (Senatsbeschl. v. 
19.09.2002 - V ZB 37/02 - BGHZ 152, 63, 67). Der BGH folgert: Die in der 
Eigentümerversammlung unter Anwesenden abgegebene Stimme wird entsprechend § 130 
Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam, wenn der Versammlungsleiter sie zur Kenntnis nimmt. 
Dafür zitiert der Senat die Entscheidung des BGH vom 25.01.1989 (IVb ZR 44/88), 
die sich mit der Beweislast desjenigen beschäftigt, der die Wirksamkeit eines 
schwebend unwirksamen Vertrages bestreitet und seine Vertragserklärung nach § 
109 BGB widerrufen hat. Die dort entschiedene Frage der Beweislast besagt 
allerdings nichts für die Lösung des Problems, bis wann eine abgegebene 
Erklärung widerrufen werden kann. Der BGH scheint dazu die Auffassung zu 
vertreten, dass eine mündlich abgegebene Erklärung, die der Versammlungsleiter 
zur Kenntnis genommen hat, nicht mehr widerrufen werden kann. Im vorliegenden 
Fall ging es allerdings um die schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln. In 
diesen Fällen liegt ein den Widerruf ausschließender Zugang vor, wenn diese 
Stimmzettel durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Versammlungsleiters 
geraten (BGH, Urt. v. 15.06.1998 - II ZR 40/97 - NJW 1998, 3344). Waren also – 
wie hier – die beiden später geänderten Stimmzettel mit der Abgabe des 
ausgefüllten Stimmzettels den von der Versammlungsleiterin mit der Auszählung 
betrauten Personen zugegangen, waren die Erklärungen unwiderruflich wirksam. Auf 
den Zeitpunkt der Verlesung der Stimmzettel und die Eintragung des 
Stimmergebnisses in die Excel-Tabelle kommt es nach Auffassung des V. 
Zivilsenats nicht an.  
C. Kontext der Entscheidung 
Der BGH teilt nicht die von einigen Stimmen in der Literatur vertretene 
Auffassung des Berufungsgerichts, auch nach dem Zugang könne die Stimmabgabe auf 
dem Stimmzettel noch widerrufen werden (Erman/Grziwotz, BGB, 13. Aufl., § 23 WEG 
Rn. 2). Er zitiert die herrschende Meinung, wonach ein Widerruf nach § 130 Abs. 
1 Satz 2 BGB nur bis zum Zugang beim Versammlungsleiter in Betracht kommt (Merle 
in: Bärmann WEG, 11. Aufl., § 23 Rn. 31; Staudinger/Bub, BGB, 2005, § 23 WEG Rn. 
69; Wenzel in: Immobilienrecht 2002, 23, 28; Müller, ZWE 2000, 237, 245; 
Armbruster, ZWE 2000, 455, 456). Der Senat folgt nicht der Auffassung, die 
Stimmabgabe könne noch bis zur Feststellung und Verkündung des Beschlusses 
widerrufen werden (Elzer in: Jennißen, WEG, 3. Aufl., vor §§ 23-25 Rn. 47), 
sondern folgt mit ausführlicher und überzeugender Begründung der herrschenden 
Meinung. Eine Parallele zu der anders geregelten Bindungswirkung im Rahmen der 
§§ 929, 873 Abs. 2 BGB (keine Bindung mit Zugang von Erklärungen) hält der BGH 
nicht für zutreffend. Denn dort geht es um den Schutz des Handelnden vor 
übereilten und leichtfertigen Verfügungen über Grundstücksrechte (BGH, Urt. v. 
25.01.1967 - V ZR 172/65 - BGHZ 46, 398, 399). Das lasse sich nicht auf die 
Stimmabgabe in Eigentümerversammlungen übertragen. Überzeugend weist der BGH 
darauf hin, dass gerade bei größeren Wohnungseigentümerversammlungen 
Verwirrungen entstehen könnten, wenn man einen Widerruf der Stimmabgabe bis zur 
Verkündung des Beschlussergebnisses zuließe.  
D. Auswirkungen für die Praxis 
Die überzeugende Auffassung des BGH ist praxisgerecht. Ließe man einen Widerruf 
der schriftlich abgegebenen Stimmen auf einem Stimmzettel zu, wäre das Chaos bei 
der Auszählung von Stimmabgaben, besonders bei großen 
Wohnungseigentümerversammlungen, vorprogrammiert. Außerdem könnten wankelmütige 
Wohnungseigentümer einen Dominoeffekt auslösen, was vor allem bei größeren 
Veranstaltungen zu immer neuen Auszählungen und damit nicht nur zu totaler 
Verwirrung, sondern unter Umständen auch zu Unmöglichkeit nachvollziehbarer 
Beschlussfassungen führen könnte. Der Umstand, dass ein Beschluss konstitutiv 
erst mit Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses zustande kommt, 
lässt keinen Schluss auf die Widerruflichkeit der Willenserklärung (Stimmabgabe) 
zu. Denn die Wirksamkeit des Beschlusses ist von der Wirksamkeit und 
Gebundenheit an die Stimmabgabe zu unterscheiden. Ähnliches gilt ja auch beim 
Abschluss eines Vertrages. Ein Vertrag kommt auch erst durch Angebot und Annahme 
und deren Zugang (Ausnahme § 151 BGB) zustande. Zustandekommen oder Scheitern 
eines Vertrages lassen aber nicht darauf schließen, dass die Gebundenheit an die 
Willenserklärung des Angebots ausgeschlossen wäre. Ebenso ist es hier: Dass ein 
Beschlussergebnis erst mit Verkündung wirksam wird, schließt Gebundenheit an die 
Stimmabgabe ebenso wie bei der Willenserklärung nicht aus. 
Ergebnis: 
Wer in einer Wohnungseigentümerversammlung einen Stimmzettel ausgefüllt und bei 
den zuständigen Personen abgegeben hat, kann nicht zurück.  
E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung 
Ein weiterer Fehler des Berufungsgerichts, den der BGH anspricht, hat sich 
letztlich aufgrund der Entscheidung für die herrschende Meinung (Gebundenheit an 
die Stimme) nicht ausgewirkt. Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht sich 
zur Glaubwürdigkeit der Zeugen in dem vom Berufungsgericht für erheblich 
angesehenen Punkt nicht geäußert, weil es die zutreffende Auffassung vertreten 
hatte, dass die Stimmabgabe nicht widerrufen werden kann. Das Berufungsgericht 
hätte von seinem Standpunkt aus, wonach die Stimmabgabe jedenfalls bis zur 
Verkündung eines Beschlussergebnisses widerrufen werden kann, die in erster 
Instanz zur Frage des Zeitpunkts der Beschlussfassung angehörten Zeugen erneut 
vernehmen müssen. Wenn es – wie hier – für die Beurteilung einer Zeugenaussage 
auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommt, kann ein Berufungsgericht die 
Zeugenaussagen nicht auf ihre Glaubwürdigkeit auswerten, ohne die Zeugen erneut 
gehört zu haben, Vielmehr ist das Berufungsgericht in einem solchen Fall nach 
den §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 398 Abs. 1 ZPO gehalten, erstinstanzlich vernommene 
Zeugen erneut zu vernehmen. 
Ausgehend von der abweichenden Auffassung des Berufungsgerichts wäre es auf 
den Zeitpunkt des Widerrufs und der Beschlussfassung angekommen, zu der es in 
erster Instanz kontroverse Zeugenaussagen gegeben hatte. Da dem Berufungsgericht 
objektive Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der einen oder anderen Aussage 
fehlten, war insoweit entscheidend die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der 
Zeugen. Die Glaubwürdigkeit kann aber nur ein Richter ermitteln, der den Zeugen 
(erneut) vernommen und sich einen eigenen unmittelbaren Eindruck verschafft hat 
(BGH, Urt. v. 08.02.1985 - V ZR 253/83 - NJW-RR 1986, 285, 286). Dieser 
Verfahrensfehler hätte ebenfalls zur Aufhebung der Berufungsentscheidung führen 
müssen. Angesichts der bereits aus materiell-rechtlichen Gründen erfolgten 
Aufhebung kommt es allerdings nach Auffassung des BGH auf diesen Gesichtspunkt 
nicht mehr an. 
In Wohnungseigentumssachen ist die Revision nur zulässig, wenn sie vom 
Berufungsgericht zugelassen wurde. Was in der Praxis häufig übersehen wird: § 62 
Abs. 2 WEG schließt bei sogenannten Binnenstreitigkeiten 
(Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1-4 WEG, also insbesondere internen 
Beschlussverfahren der Wohnungseigentümergemeinschaft) die 
Nichtzulassungsbeschwerde aus, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 
31.12.2014 verkündet worden ist (Zeitraum verlängert durch Art. 2 des Gesetzes 
zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 10.05.2012, BGBl I 2012, 1084). 
Binnenstreitigkeiten nach WEG gelangen also nur dann zum BGH, wenn die Revision 
zugelassen ist.  |