jurisPR-BGHZivilR 14/2017 Anm. 2 Wirksamkeit von Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften ("Schiedsfähigkeit III") BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 06.04.2017 - I ZB 23/16 Leitsatz A. Problemstellung B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen hatte Erfolg. Der BGH befasst sich zunächst mit der Frage, ob der Zwischenbescheid des Schiedsgerichts bereits deshalb unwirksam sein könnte, weil die Antragstellerinnen nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden waren. Er bejaht zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht. Sie führe jedoch deshalb nicht zur Unwirksamkeit des Zwischenentscheids, weil die Antragstellerinnen nicht dargelegt hatten, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf diesem Verfahrensfehler beruht. Das Schiedsgericht sei jedoch unzuständig. Der Schiedsgerichtsvertrag von 1968 und die Schiedsgerichtsklausel im Gesellschaftsvertrag von 1968 seien unmittelbar aufeinander bezogen und miteinander verknüpft. Der neugefasste Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2013 enthalte keine Schiedsklausel. Die in Rede stehende Beschlussmängelstreitigkeit sei auch nicht schiedsfähig. Sie werde nicht von dem Schiedsgerichtsvertrag von 1968 erfasst. Dieser genüge nicht den an eine Schiedsvereinbarung in Gesellschaftsverträgen zu stellenden Mindestanforderungen, wenn sie auch Beschlussstreitigkeiten erfassen sollen. Diese Mindestanforderungen gelten im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften. C. Kontext der Entscheidung Die Schiedsvereinbarung unterliegt dabei als Unterfall des Prozessvertrages materiellen Gültigkeitsgrenzen, die durch § 138 Abs. 1 BGB gezogen werden. Danach sind Schiedsvereinbarungen nichtig, wenn sie eine übermäßige Einschränkung des Rechtsschutzes zum Gegenstand haben. Führt sie dazu, dass eine Partei benachteiligt wird bzw. ihr der notwendige Rechtsschutz entzogen wird, ist die Schiedsvereinbarung mit den guten Sitten unvereinbar und daher nichtig (BGH, Urt. v. 06.04.2009 - II ZR 255/08 Rn. 17 f. - BGHZ 180, 221 „Schiedsfähigkeit II“). In seinem vorzitierten Urteil vom 06.04.2009 hatte der BGH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass Beschlussmängelstreitigkeiten bei einer GmbH schiedsfähig sind, also in einem Schiedsverfahren beigelegt werden können (BGH, Urt. v. 06.04.2009 - II ZR 255/08 Rn. 10 ff.), sofern die Schiedsklauseln in Gesellschaftsvertrag oder Satzung im Hinblick auf die inter-omnes-Wirkung der Beschlussmängelstreitentscheidung und gemessen an § 138 BGB bestimmten Mindestanforderungen genügen (BGH, Urt. v. 06.04.2009 - II ZR 255/08 Rn. 20): Sie müssen dort mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter verankert sein (1), sicherstellen, dass neben den Gesellschaftsorganen jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt wird, den Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten (2). Weiter müssen sämtliche Gesellschafter bei der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt (3), und es muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (4). In der Besprechungsentscheidung hat der BGH diese Grundsätze auf Personengesellschaften erstreckt. Er führt aus, die im Urteil „Schiedsfähigkeit II“ formulierten Anforderungen seien aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und dem Rechtsstaatsprinzip entwickelt worden und gelten deshalb jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine Abweichungen geboten sind. In jedem Fall – so die Besprechungsentscheidung – müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt werden, so dass auf entsprechende Regelungen in Schiedsabreden für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht verzichtet werden kann (Rn. 26). Enthält – wie im Fall – die Schiedsvereinbarung keinerlei Regelungen zum Schutz von Kommanditisten bei Beschlussmängelstreitigkeiten, sind solche Streitigkeiten nicht schiedsfähig, das Schiedsgericht ist unzuständig (Rn. 27). D. Auswirkungen für die Praxis E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung |