jurisPR-BGHZivilR 14/2011 Anm. 4 Unwirksame Schiedsvereinbarung nach § 1031 Abs. 5 ZPO Anmerkung zu BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 19.05.2011 - III ZR 16/11 Leitsatz A. Problemstellung Die hier besprochene Entscheidung befasst sich mit einem Fall, in dem dieses Formerfordernis nicht erfüllt war, die verklagte Verbraucherin aber gleichwohl versuchte, sich gegenüber dem klagenden Unternehmer auf die von ihm vorformulierte Schiedsabrede zu berufen. B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Unter Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Prüfung der Begründetheit des Klageanspruchs bestätigt der III. Zivilsenat in seiner Entscheidung, dass eine Schiedsvereinbarung, die der Form des § 1031 ZPO nicht genügt, unwirksam ist und sich auf die Formunwirksamkeit jede Partei berufen kann, also im Fall des Absatz 5 auch die Partei, die nicht Verbraucher ist. Bei einem Verstoß gegen § 1031 Abs. 5 ZPO ist mithin die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte auch dann gegeben, wenn sich der vor diesen verklagte Verbraucher auf die vom Unternehmer vorformulierte Schiedsabrede beruft. C. Kontext der Entscheidung Die Schiedsvereinbarung kann gemäß § 1029 Abs. 2 ZPO in Form einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden. Zum wirksamen Abschluss ist u.a. die Formvorschrift des § 1031 ZPO zu beachten, welche danach unterscheidet, ob an der Vereinbarung ein Verbraucher beteiligt ist oder nicht. Ist kein Verbraucher beteiligt, genügt gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO eine abgeschwächte „Schriftform“. Ist ein Verbraucher beteiligt, gilt gemäß § 1031 Abs. 5 ZPO: Verbraucher können eine wirksame Schiedsvereinbarung nur abschließen durch eine von allen Vertragsparteien eigenhändig unterzeichnete Urkunde, die ausschließlich Vereinbarungen enthält, die das Schiedsverfahren betreffen. Nur die notarielle Beurkundung der Schiedsvereinbarung erlaubt zugleich, diese mit sonstigen Vereinbarungen, insbesondere dem Hauptvertrag, ungetrennt in die Urkunde aufzunehmen. Genügt die Schiedsvereinbarung nicht der vorgeschriebenen Form, so entfaltet sie keine Wirkung, d.h., sie führt nicht zum Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO. Entscheidet ein Schiedsgericht trotz der Formunwirksamkeit in der Sache, begründet dies die grundsätzliche Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO. In seiner Entscheidung hebt der III. Zivilsenat unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/5274, S. 36 f.) hervor, dass § 1031 Abs. 5 ZPO eine Schutzvorschrift für Personen enthält, die bei dem der Schiedsvereinbarung zugrundeliegenden Geschäft zu einem nicht gewerblichen Zweck handeln, also Verbraucher sind. Durch die gesetzliche Regelung soll ihnen in der notwendigen Deutlichkeit vor Augen geführt werden, dass sie auf die Entscheidung eines eventuellen Rechtsstreits durch die staatlichen Gerichte verzichten. Sind die Formerfordernisse des § 1031 ZPO nicht erfüllt, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Schiedsvereinbarung „immer ungültig“. Allerdings ist § 1031 Abs. 5 ZPO insoweit gerade nicht als eine Einrede des Verbrauchers ausgestaltet. Folgerichtig ist ein Verstoß gegen § 1031 Abs. 5 ZPO nach der ganz herrschenden Meinung von Amts wegen auch dann zu berücksichtigen, wenn sich der Verbraucher auf die Schiedsabrede und dessen Vertragspartner (Unternehmer) auf deren Unwirksamkeit beruft. Dieser nicht ganz unbestrittenen, jedoch weit überwiegenden Auffassung schließt sich der Senat – zugleich in Anknüpfung an die frühere Rechtsprechung zu § 1027 ZPO a.F. – in seiner Entscheidung ausdrücklich an. Ob in besonders gelagerten Fällen § 242 BGB der Berücksichtigung einer Formnichtigkeit entgegenstehen könnte, erwägt der Senat zwar. Seine Entscheidung lässt jedoch keine Zweifel aufkommen, dass die Voraussetzungen hierfür – eine Untragbarkeit schlechthin für die betroffene Partei, die Vereinbarung am Formmangel scheitern zu lassen – regelmäßig nicht vorliegen werden. Denn durch die Nichtigkeit der Schiedsabrede verbleibe es lediglich bei der – kaum derart „untragbaren“ – Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits. Der Senat grenzt sein Urteil in diesem Zusammenhang auch deutlich von den Entscheidungen ab, in denen er die Berufung auf das Fehlen einer wirksamen Formvorschrift – umgekehrt – ausnahmsweise als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet hat (u.a. Senatsurt. v. 02.04.1987 - III ZR 76/86 - NJW-RR 1987, 1194, 1195; Beschl. v. 30.04.2009 - III ZB 91/07 - VersR 2010, 1102). Sie betrafen grundlegend anders gelagerte Sachverhalte. In diesen Entscheidungen hatte der Senat die Berufung auf die Formunwirksamkeit wegen unredlichen Vorverhaltens der Partei versagt, die sich zunächst gerade umgekehrt auf die Zuständigkeit der Schiedsgerichte berufen und dadurch die Einleitung eines Schiedsverfahrens bzw. die Abweisung der Klage erreicht hatte. D. Auswirkungen für die Praxis |