jurisPR-BGHZivilR 20/2009 Anm. 3

Teilkündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B - zum Begriff des in sich abgeschlossenen Teils der vertraglichen Leistung

Anmerkung zu BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 212/07
Prof. Dr. Ekkehart Reinelt, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof  

Leitsätze
1. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks stellen grundsätzlich keinen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung dar, auf den die Entziehung des Auftrags nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beschränkt werden kann.
2. Ist der Auftragnehmer nach einer unzulässigen Teilkündigung des Auftraggebers seinerseits zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, kann der Auftraggeber dem sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gemäß § 254 Abs. 1 BGB den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten, wenn der Auftragnehmer durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Teilkündigung gegeben hat.
3. Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, so dass die Möglichkeit der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen eröffnet ist, ist § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B nach § 307 BGB unwirksam, wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist.

A. Problemstellung
In der Entscheidung geht es im Wesentlichen um die Frage, wie der in sich abgeschlossene Teil der vertraglichen Leistung i.S.d. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B zu interpretieren ist. Ist der in sich abgeschlossene Teil eng oder weit zu fassen?
Außerdem behandelt der BGH das Verhältnis der Verzinsungsregelungen des § 286 Abs. 3 BGB und des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die (spätere Insolvenzschuldnerin) M. GmbH wird vom Beklagten beauftragt, bei einem aus drei Bauabschnitten bestehenden Bauvorhaben eines Hauses inhaltlich gleichartige Wärmedämmarbeiten durchzuführen. Es wird ein verbindlicher Gesamtfertigstellungstermin vereinbart. Der Bauherr verlängert mit mehreren Schreiben die Fertigstellungsfrist unter gleichzeitiger Ankündigung des Auftragsentzugs für den fruchtlosen Fristablauf. Nach Ablauf der Frist erbringt die Unternehmerin weitere Leistungen für den Bauabschnitt 1, die vorbehaltlos entgegengenommen werden.

Mit einem Schreiben, das circa drei Wochen nach Ablauf der Frist verfasst wird, kündigt der Beklagte die Bauabschnitte 2 und 3 wegen Verzugs. Die Unternehmerin bestreitet die Wirksamkeit der Kündigung, die der Beklagte jedoch bestätigt. Daraufhin erklärt die Unternehmerin ihrerseits die Kündigung aus wichtigem Grund. Die Arbeiten am Bauabschnitt 1 sind zu circa 80% von der Schuldnerin fertiggestellt. In den Bauabschnitten 2 und 3 sind Leistungen nicht erbracht.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Unternehmerin Werklohn für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Außerdem stellt er einen Feststellungsantrag, dass die Umsatzsteuer auf den Werklohn für die nicht erbrachten Leistungen geschuldet sei.

Das Landgericht gibt dem klagenden Insolvenzverwalter Recht. Auch die Berufungsinstanz folgt der Argumentation des Unternehmers. Eine Teilkündigung sei unabhängig von der Frage, ob die Verzugsvoraussetzungen vorlagen, nicht möglich gewesen. Denn es handele sich nicht um in sich abgeschlossene Teile der Leistung i.S.d. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B.

Das Berufungsgericht stützt den geltend gemachten Zinsanspruch des Unternehmers auf § 286 Abs. 3 BGB. Es spricht weiter die Feststellung aus, dass der Bauherr verpflichtet ist, die Umsatzsteuer auf die nicht erbrachten Leistungen zu erstatten, sofern die Schuldnerin insoweit bestandskräftig zur Abführung der Umsatzsteuer herangezogen wird.

Der BGH lässt die Revision zu. Er sieht offenbar – obwohl er dem Berufungsgericht weitgehend Recht gibt – höchstrichterlichen Klärungsbedarf in wesentlichen Rechtsfragen. In der Beurteilung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Unternehmers nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B folgt der BGH der Tatsacheninstanz. Eine Teilkündigung sei im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen. Sie habe sich nicht auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung bezogen.
Ausführlich setzt der BGH sich mit den in der Literatur vertretenen Auffassungen zum Begriff der in sich abgeschlossenen Leistung auseinander. Er schließt sich der herrschenden Meinung an, die den Begriff der Abgeschlossenheit in der zitierten Vorschrift ebenso versteht wie in der Abnahmeregelung des § 12 Abs. 2 VOB/B. Nach dieser Vorschrift sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Ein Begriff, der innerhalb eines AGB-Klauselwerks – wie hier in der VOB/B – mehrfach verwendet wird, muss grundsätzlich für alle Klauseln einheitlich ausgelegt werden. Die einzelnen Abschnitte einer Wärmedämmung sind – auch bei mehreren Bauabschnitten – nicht selbstständig gebrauchsfähig und deshalb keine funktionell trennbaren Teile (Jagenburg in: Beck’scher VOB-Kommentar, § 12 Nr. 2 Rn. 12 ff.; Kapellmann/Messerschmidt/Avers, VOB, § 12 Rn. 79, m.w.N.). Der BGH legt den Begriff der in sich abgeschlossenen Leistung mit der herrschenden Meinung einheitlich in § 12 Abs. 2 VOB/B und in der Kündigungsregelung des § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B eng aus. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks sind grundsätzlich nicht in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ihnen mangelt es – so der BGH – regelmäßig an der Selbstständigkeit, die eine eigenständige Beurteilung der Teilleistung ermöglicht. Die Einteilung der im Haus des Beklagten vorzunehmenden gleichartigen Arbeiten in verschiedene Bauabschnitte führt (mangels eindeutiger räumlicher oder zeitlicher Trennung der Leistungsteile) nicht zu einer Abgeschlossenheit der Leistung. Insoweit bestätigt der Senat dazu die Auslegung der Tatsacheninstanzen.

Eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine das gesamte Vertragsverhältnis beendende Kündigung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn der Bauherr hat – wie tatsächlich festgestellt wurde – ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass er die Fortführung der Arbeiten am Bauabschnitt 1 wünscht und den Auftragsentzug ausschließlich auf die noch nicht begonnenen Bauabschnitte 2 und 3 beschränken wollte. Das schließt eine Umdeutung in eine unbeschränkte außerordentliche Auftragsentziehung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ebenso aus wie die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B.

Die Folge dieser unwirksamen außerordentlichen Kündigung, an der der Bauherr festhält: Sie schafft eine Berechtigung des Unternehmers, seinerseits aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis zu kündigen, weil die unwirksame Teilkündigung eine Vertragsverletzung durch den Bauherrn darstellt (§ 280 BGB).

Damit ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch keine Entscheidung des Anspruchs in Bezug auf nicht erbrachte Leistungen gefallen: Dieser Anspruch kann nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – so der BGH – nicht ohne Weiteres aus § 9 Abs. 3 Satz 2 VOB/B i.V.m. § 642 BGB hergeleitet werden. Diese Regelung, die dem Unternehmer ein Kündigungsrecht vor dem Hintergrund gewährt, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (§ 9 Nr. 1 a VOB/B), führt im Ergebnis nur zu Ansprüchen auf Entschädigung. Das sind Verzögerungskosten, die bis zur Kündigung entstanden sind (Ingenstau/Korbion/Vygen, VOB/B, 16. Aufl., § 9 Nr. 3 Rn. 8; Kapellmann/Messerschmidt/v. Rintelen, VOB, Teile A und B, 2. Aufl., § 9 VOB/B Rn. 85; Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 8 Rn. 28). Entgangener Gewinn ist damit nicht erfasst.

Dieser kann jedoch aus einem Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB hergeleitet werden. Hierfür hat das Berufungsgericht nach Zurückverweisung weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen.

Ungeklärt sei in diesem Zusammenhang (so der BGH in Tz. 31), inwieweit die Unternehmerin ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft. Dieses könne unter Umständen aus folgendem Gesichtspunkt hergeleitet werden: War die Unternehmerin gegebenenfalls – was weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf – zur außerordentlichen Kündigung des gesamten Werkvertragsverhältnisses (ohne Beschränkung auf die nicht abgegrenzten Teile des Bauvorhabens) berechtigt, kann unter Umständen der dann insoweit von der Unternehmerin zu vertretene Verzug ein Umstand sein, der bei der Bemessung des Schadensersatzes nach § 280 BGB einen Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB rechtfertigt und damit zur Reduzierung des dem Grunde nach gegebenen Schadensersatzanspruchs aus § 280 BGB führt. Diese Frage kann der BGH jedoch mangels tatsächlicher Aufklärung nicht selber entscheiden (Tz. 32).

Im Zusammenhang mit der Zubilligung der Vergütung für erbrachte Leistungen durch die Tatsacheninstanzen bestätigt der Senat im Wesentlichen die zusprechende Berufungsentscheidung. Er befasst sich jedoch mit einzelnen in diesem Zusammenhang wichtigen Rechtsfragen.

Die Vertragsstrafenregelung, die in den Allgemeinen Vorbemerkungen des vom Beklagten gestellten Vertragswerks enthalten ist, sieht „für den Fall des Verzugs des Auftragnehmers eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der Auftragssumme je Werktag“ vor, „begrenzt auf maximal 10% der Gesamtauftragssumme“. Diese Bestimmung ist nach Auffassung des BGH unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Die Klausel macht nicht im gebotenen Maß deutlich, auf welche Vertragspflichten sich der Verzug bezieht (Tz. 43). Aufrechenbare Vertragsstrafenansprüche können daher auf diese unwirksame Klausel nicht gestützt werden.

Schließlich geht es um die Verzinsung: Hier bestätigt der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einer Inhaltskontrolle der einzelnen Vorschriften der VOB/B nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2007 - VII ZR 226/05 - BauR 2007, 1404, 1406) die Verzinsungsregelung des § 16 Nr. 5 Abs. 4 VOB/B nach § 307 BGB unwirksam ist. § 286 Abs. 3 und § 288 BGB sehen vor, dass die Folgen vertragswidrigen Verhaltens nicht mehr davon abhängen sollen, dass der Gläubiger den Schuldner zusätzlich mahnt (der BGH verweist auf die BT-Drs. 14/6040, S. 146 und die dort vorgenommene Umsetzung der Richtlinie 2000/35 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000 (Zahlungsverzugsrichtlinie)).

Die Regelung des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B ist nach Auffassung des BGH mit dem Rechtsgedanken des § 286 Abs. 3 BGB, der eine kürzere Frist für den Eintritt des Verzugs und damit des Zinsbeginns vorsieht (spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung), nicht vereinbar. § 286 BGB enthält – so der BGH – eine nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern auf dem Gerechtigkeitsgebot basierende gesetzliche Regelung (Tz. 50).
§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B weicht von dieser Regelung ab und schließt den Beginn der Verzinsung ohne weitere Handlung des Gläubigers sogar ganz aus. Daran sei ein berechtigtes Interesse nicht erkennbar.

C. Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung steht mit der engen Interpretation des Begriffs der in sich abgeschlossenen Leistung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu § 12 Nr. 2 VOB/B. Hier hat der BGH bereits entschieden, dass einzelne Teile eines Rohbaus, z.B. eine Betondecke oder ein Stockwerk, keine in sich abgeschlossene Teile der Bauleistung sind (BGH, Urt. v. 06.05.1968 - VII ZR 33/66 - BGHZ 50, 160, 163).

Neu – und vielleicht überraschend – ist der Gedanke, dass eine unwirksame außerordentliche Teilkündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, die ihrerseits eine Vertragsverletzung nach § 280 BGB darstellt, nicht unbedingt uneingeschränkt Schadensersatz des unberechtigt Kündigenden zur Folge hat. Der Gedanke, dass hier gegebenenfalls ein mitwirkendes Verschulden des von der unwirksamen Kündigung Betroffenen nach § 254 BGB vorliegen kann, wenn die Kündigung als gesamte außerordentliche Kündigung wegen Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen wirksam gewesen wäre, führt zu einer sehr weitgehenden Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs. Sie wird die Gerichte veranlassen, auch bei unwirksamen Teilkündigungen die Frage zu prüfen, ob denn hypothetisch eine uneingeschränkte außerordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, die dann über § 254 BGB für die Bemessung des Schadensersatzes von Bedeutung sein kann.

D. Auswirkungen für die Praxis
Die zwei wichtigsten Rechtsfragen, die der BGH in seiner Entscheidung im Interesse der Rechtssicherheit eindeutig klärt, haben große Bedeutung in der Baupraxis. Diese wird sich darauf einzustellen haben: Bei einer Teilkündigung ist außerordentliche Vorsicht geboten. Selbst wenn die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B vorliegen, muss sorgfältig geprüft werden, ob eine Teilkündigung deshalb ausscheidet, weil der Begriff der in sich abgeschlossenen Leistung eng zu interpretieren ist. In Zweifelsfällen sollte daher nicht eine Teilkündigung ausgesprochen, sondern die Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses erwogen werden.

Die Verzinsungsregelung in § 286 Abs. 3 i.V.m. § 288 BGB, die den Zinsbeginn spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung auslöst, setzt sich auch bei Vereinbarung der VOB/B in Fällen, in denen die Möglichkeit der Inhaltskontrolle einzelner VOB-Vorschriften besteht, in vollem Umfang gegenüber der restriktiven Verzinsungsregelung in § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B durch.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Mit dem Feststellungsantrag in Bezug auf die Festsetzung der Umsatzsteuer auf nicht erbrachte Leistungen brauchte sich der BGH nicht mehr zu beschäftigen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt (Tz. 6). Die Erledigungserklärung ist auch in der Revision möglich (BGH, Urt. v. 07.06.2001 - I ZR 157/98 - NJW 2002, 442; BGH, Urt. v. 08.02.1989 - IVa ZR 98/87 - BGHZ 106, 359). Ein entsprechender Feststellungsantrag auf Erstattung der Umsatzsteuer auf nicht erbrachte Leistungen wurde zwar in der Rechtsprechung in der Vergangenheit als zulässig angesehen (OLG Frankfurt, Urt. v. 07.12.2005 - 13 U 91/04 - BauR 2008, 550). Die für das Feststellungsinteresse ungeklärte EG-rechtliche Situation (Umsatzsteuer auf nicht erbrachte Leistungen?) ist aber zwischenzeitlich geklärt. Der VII. Zivilsenat hat durch sein Urteil vom 22.11.2007 (VII ZR 83/05) entschieden: Auf nicht erbrachte Leistungen fällt keine Umsatzsteuer an. Eine Vorlage an den EuGH erschien dem Senat insoweit damals nicht mehr erforderlich, weil der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18.07.2007 (C-277/05 - IStR 2007, 667) das richtige Verständnis der 6. Umsatzsteuerrichtlinie geklärt und ausgeführt hat, dass steuerbarer Umsatz nur vorliegt, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Es ist also zwischenzeitlich gesichert: Umsatzsteuer fällt auf nicht erbrachte Leistungen nicht an (vgl. hierzu auch Reinelt, jurisPR-BGHZivilR 7/2008 Anm. 2).
Unter dem Gesichtspunkt der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung hatte der BGH keinen Anlass, sich mit der Frage der Verwirkung des Kündigungsrechts zu befassen. Allerdings könnte dieses Thema auch im Zusammenhang mit der vom Senat verlangten Prüfung des Mitverschuldens im Falle einer denkbaren außerordentlichen Kündigung ohne Einschränkung eine Rolle spielen. Wenn der Bauherr trotz möglicher Erfüllung der Kündigungsvoraussetzungen nach Ablauf der gesetzten Fertigstellungsfrist weitere Leistungen des Unternehmers entgegennimmt oder gar noch Arbeitsanweisungen erteilt, kann ein Kündigungsrecht verwirkt sein (zur Verwirkung vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2004 - VII ZR 317/02 - BauR 2004, 1616; BGH, Urt. v. 14.11.2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824).