NJW 2004, Seite 2792

Entscheidungsfreiheit und Recht - Determinismus contra Indeterminismus*

Rechtsanwalt Dr. Ekkehart Reinelt, München

Im Zentrum der Geburtstagsfeier zum 50. Geburtstag der CDU-Vorsitzenden Angela Merkel im Juli 2004 stand ein Vortrag des Hirnforschers Wolf Singer „Das Gehirn". Die Einladung kommentierte der Vorsitzende der FDP Guido Westerwelle - möglicherweise scherzhaft - damit, dass er zunächst gedacht habe, das sei nichts für Juristen. Er irrt: Das Thema „Gehirn und Geist" - Debatte um die Willensfreiheit - ist nicht nur in aller Munde, sondern von höchster juristischer Relevanz.

I. „Willensfreiheit" als Grundlage der Lehre von der Handlung im Straf- und Zivilrecht

Allenthalben wird moniert, dass die Geisteswissenschaftler, vor allem die Strafrechtler, neue Erkenntnisse der Neurowissenschaft nicht zur Kenntnis nehmen wollen und vom Postulat der Willensfreiheit nicht ablassen. In der Tat basiert nicht nur das Strafrecht, sondern auch die Lehre von der Handlung im Zivilrecht, zum Beispiel im Zusammenhang mit §§ 823 ff. BGB, auf der Vorstellung, der Täter habe auch anders handeln können1.

Grundlage der Lehre von der Handlung ist eine freie (relativ) indeterminierte Entscheidung des Handelnden2. Zurzeit wird in zahlreichen Publikationen und im Fachschrifttum die Auffassung vertreten, neue Ergebnisse der Hirnforschung läuteten das Ende des Indeterminismus ein3. Determinismus contra Indeterminismus: Wer hat Recht?

Zur Erinnerung: Nach Auffassung der Deterministen ist alles, ohne Ausnahme, einschließlich menschlicher Handlungen kausal bedingt. Der (relative) Indeterminismus behauptet: Es gibt akausale Vorgänge, zum Beispiel freie Entscheidungen. Der Determinismus hat Recht, wenn es keinen einzigen nicht bedingten Vorgang gibt. Existieren wenigstens (einige) unbedingte Ereignisse, also etwa einzelne freie Entscheidungen, ist der strikte Determinismus widerlegt und ist von (relativem) Indeterminismus auszugehen. Haben nun naturwissenschaftliche Experimente und die Hirnforschung das Eine oder Andere bewiesen?

In ihrem interessanten und lesenswerten Beitrag stellt Anja Schiemann4 die These auf, die moderne Hirnforschung widerlege die freie Selbstbestimmung. Der Täter handele mithin nicht in Freiheit, er könne sich gar nicht anders entscheiden, als er es tut. Die Autorin folgert: „Willensfreiheit, so wie die Rechtsprechung sie versteht, gibt es nicht."

Solche Schlussfolgerungen von Geisteswissenschaftlern, insbesondere Juristen, sind heute modern. Sie berufen sich auf die naturwissenschaftlichen Forschungsergebnisse mit dem Postulat, die bisherigen Grundlagen von Straf- und Zivilrecht in Frage zu stellen. Zwingen uns also tatsächlich naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu einem grundsätzlichen Umdenken in diesem Zusammenhang und zu einem Paradigmenwechsel im Recht?

II. Neue naturwissenschaftliche Erkenntnisse zur Handlung

Zunächst einmal: Es mag grundsätzlich zweifelhaft sein, ob eine monistisch-materialistische Betrachtungsweise, die der Erklärung von Kausalzusammenhängen in der Naturwissenschaft eigen ist und eigen sein muss, ohne weiteres auf Vorgänge übertragen werden kann, bei denen menschliche Handlungen in Frage stehen5. Aber unabhängig davon sollte zunächst einmal geklärt werden, ob die durch einige Experimente gewonnenen Erkenntnisse tatsächlich so umfassend und revolutionär sind, wie man es heute darstellt.

Zur Bestätigung ihrer These der vollständigen Bedingtheit allen Geschehens, einschließlich der menschlichen Handlungen greifen die Vertreter des Determinismus häufig auf die Untersuchungen des Neurophysiologen Libet zurück. Welche Erkenntnisse haben die Experimente des Wissenschaftlers erbracht?

Libet hat in einer Versuchsreihe Personen veranlasst, bestimmte Handbewegungen zu machen und später genau den Zeitpunkt zu markieren, zu dem sie den Willen spürten, Hand oder Finger zu bewegen. Der Versuch ergab, dass der entsprechende Zeitpunkt auf etwa eine Fünftelsekunde vor der tatsächlichen Bewegung festgelegt wurde. Daraus hat der Experimentator geschlossen, dass der bewusste Entschluss - infolge der kurzen Zeit vor der tatsächlichen Aktion - die Handlung weder gewählt noch eingeleitet haben konnte. Die daraus teilweise gezogene Schlussfolgerung, so auch bei Schiemann6: Die Willensentscheidung steht nicht am Anfang der Handlung.

Zunächst einmal ist fraglich, ob diese Schlussfolgerung wirklich zutrifft. Das Experiment besagt nur, dass bei bestimmten (einfachen) Handlungen der Zeitpunkt, zu dem die durch (möglicherweise) freie Entscheidung bedingte Handlung als Bewusstseinsakt wahrgenommen (und nachträglich vom Probanden auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt) wird, relativ kurz vor der Ausführung der Handlung liegt. Die Wahrnehmung des Bewusstwerdens einer gedanklichen Auslösung der Aktion durch das Bewusstsein ist aber nicht identisch mit dem eine Handlung möglicherweise steuernden Bewusstseinsakt. Sie ist vielmehr dessen analytische Beobachtung, die notgedrungen als ein neuer (den vorausgegangenen Bewusstseinsinhalt selbst) beobachtender Bewusstseinsakt später liegen muss und demgemäß auch nichts Genaues aussagen kann über den tatsächlichen Zeitpunkt der Steuerung einer Handlung. Aus dem späteren Moment dieser Beobachtung und dessen (geschätzten) Zeitabstand zur Handlung darauf zu schließen, dass dann die (rechtzeitige) Steuerung einer Handlung durch den Willensakt ausscheidet, ist verfehlt (hysteron/proteron, Vertauschung des Späteren mit dem Früheren). Man muss also schon generell Zweifel anmelden an der Bedeutung des Experiments für die Feststellung oder Verneinung eines freien Willens als Auslöser der untersuchten Handlungen.

Selbst wenn man dem Experimentator in der Beurteilung folgt, dass der Wille nicht am Anfang der Handlung gestanden haben könne: Das ist nun wirklich nichts revolutionär Neues. Jeder kennt Situationen der folgenden Art: Kurz vor einer Kreuzung schaltet die Ampel von Grün auf Gelb und - ohne dass ein Akt des Bewusstseins erkennbar wäre - tritt der Fahrer auf die Bremse. Dann erst analysiert er die Situation, um dann gegebenenfalls eine neue Handlung einzuleiten. Aktionen, die nicht unmittelbar durch Entscheidungen verursacht werden, gibt und gab es schon immer7. Aber besagt das etwas dagegen, dass es unter Umständen auch (komplexe) Handlungen geben kann, die durch Willensentscheidungen ausgelöst sind?

Aber auch wenn man die Resultate der Untersuchungen von Libet nicht nur auf einfachste Verhaltensweisen anwendet, sondern - was bei empirischen Experimenten immer zweifelhaft ist - für alle möglichen weiteren Handlungen verallgemeinert, so haben die Experimente doch nur ergeben, dass ein Bereitschaftspotenzial für menschliche Bewegungen in Aktionen umgesetzt werden kann, bevor die bei dem Experiment beteiligten Personen einen bewussten Handlungswillen zu haben glauben.

Aus dieser Tatsache wird nun der Schluss gezogen, dass ein freier Wille vor diesem Bereitschaftspotenzial generell nicht gegeben sein könne8. Man meint damit zu erkennen, dass vom freien Willen praktisch nichts übrig bleibt, menschliche Handlungen vielmehr ebenso determiniert seien wie alle übrigen Kausalverläufe in der Natur. Diese Schlussfolgerung ist jedoch voreilig und nicht zwingend. Man glaubt, die Lösung gefunden zu haben, und hat doch nur Teile in der Hand. Libet, der für diese Experimente verantwortlich zeichnet, hat selbst konstatiert, seine Experimente widerlegten nicht den freien Willen, sondern erklärten lediglich, wie dieser - im Rahmen der Versuchsanordnungen - funktioniert.

III. Folgen neuerer Erkenntnisse für das Recht?

Auch wenn man aus den Experimenten und den Ergebnissen der Hirnforschung den (zweifelhaften) Schluss ziehen wollte, dass bei der Handlung in der Regel der Wille nicht auslösend am Anfang steht: Zur Belegung eines freien Willens muss der Wille nicht unbedingt dem von Libet geschilderten Bereitschaftspotenzial vorausgehen. Es ist durchaus denkbar, und so scheint es tatsächlich zu sein, dass der (möglicherweise) freie Wille (auch und vielleicht gelegentlich ausschließlich) als eine Art Kontrollinstanz gegenüber dem Bereitschaftspotenzial fungiert, dass also die Willensentscheidung dem Bereitschaftspotenzial nachfolgt und die Aktion entweder billigt oder stoppt. Es wird also sozusagen entweder die rote oder die grüne Ampel geschaltet. Die eingeleitete Handlung kann fortgesetzt oder beendet werden. Der Fahrer, der mehr reflexartig beim Umschalten der Ampel auf die Bremse tritt, überlegt sich vielleicht im letzten Moment doch, noch bei spätem Gelb durchzufahren und wechselt wieder auf das Gaspedal. Das, was man als „freien Willen" bezeichnet, funktioniert dann - vielleicht - nicht als primus movens, sondern als Kontrollinstanz.

Gerade diesen entscheidenden Gesichtspunkt klammert Schiemann in ihrer Stellungnahme jedoch aus9: „Nicht dargestellt, weil noch nicht erwiesen, habe ich hier die Annahme Libets, es gäbe wenigstens ein Veto-Recht, um in Gang gesetzte Handlungen noch stoppen zu können."

Wenn man diese reale Möglichkeit aber außer Acht lässt, kann man nicht zu der apodiktischen Schlussfolgerung kommen, die Schiemann zieht: „Willensfreiheit, so wie die Rechtsprechung sie versteht, gibt es nicht."

Auch wenn allgemein davon auszugehen wäre - bewiesen ist das keineswegs - dass in allen Fällen komplexer Handlungs- und Entscheidungsprozesse der Wille entweder gar nicht oder nur ganz kurz vor der reflexartigen Handlung nachweisbar ist, beweist das nicht die generelle Determiniertheit menschlichen Handelns. Die alte Kontroverse Determinismus versus Indeterminismus ist unverändert offen.

Die naturwissenschaftliche Forschung bestätigt damit weder den uneingeschränkten Determinismus, noch lässt sich allerdings die so genannte Willensfreiheit als empirische Evidenz zweifelsfrei beweisen10. Sicherlich sind mehr Vorgänge determiniert, als man im Allgemeinen glaubt. Keinesfalls lässt sich jedoch der von den Deterministen gezogene angeblich zwingende Schluss halten, dass es nachgewiesenermaßen keinerlei indeterminierte freie Willensentschlüsse gäbe.

IV. „Willensfreiheit" oder „Entscheidungsfreiheit" versus Determinismus

Viele der Missverständnisse, die an diese Thematik geknüpft werden, hängen für mein Verständnis auch damit zusammen, dass man fälschlich vom „freien Willen" statt von der „freien Entscheidung" spricht. Der Wille dürfte tatsächlich durch entsprechende Motivationslagen kausal bedingt sein. Ein emotional besetztes Motiv bewegt den Motivierten zu einer bestimmten Handlung. Das schließt aber nicht aus, dass der Motivierte in der Lage sein kann, sich gegen diese durch sein Wollen bedingte Handlung frei zu entscheiden. Diese Möglichkeit, eine initiierte Aktion laufen zu lassen oder abzubrechen (also zu unterlassen oder zu handeln), beruht auf einer bewussten Entscheidungs- oder Entschließungsmöglichkeit. Die Bedingungen dieser Entscheidungsmöglichkeit sind determiniert, ebenso die Möglichkeit zu handeln oder nicht zu handeln. Das bedeutet aber nicht, dass der Inhalt der Entscheidung notgedrungen durch die stärkeren möglicherweise bedingten Motive gelenkt wird. Vielleicht ist es doch die freie Entscheidung, die sich durchsetzt. Ob der Inhalt des einzelnen Entschlusses ebenfalls dieser Determination unterliegt oder indeterminiert ist, lässt sich bei aller Sorgfalt naturwissenschaftlicher Untersuchungen weder beweisen noch widerlegen. Wenn man zum Beispiel einen schlafenden Menschen genauestens untersucht, wird man weder seinen Bewusstseinsinhalt noch seine Seele finden. Beweist das, dass beides nicht existiert?

Zum Zeitpunkt des Abwägungs- oder Auswahlprozesses, den Schiemann11 beschreibt, also zum Zeitpunkt der Entscheidungstätigkeit des Abwägungs- oder Auswahlprozesses, stehen zweifellos auch bewusste Motive zur Verfügung. Was dieses Bewusstsein aber exakt ist und welche Prävalenzen - bedingte Motive oder freie Entscheidungen - sich im Bewusstsein bilden, lässt sich mit Mitteln der Naturwissenschaft nicht bis ins Letzte klären. Damit ist auf diesem Weg auch bei der einzelnen Entscheidungstätigkeit nicht zu klären, ob die bewussten Vorstellungen oder die möglicherweise determinierten Motive den Inhalt der Entscheidung im Endergebnis bestimmen.

Diese Überlegung liefert freilich keinen zwingenden Beweis für eine indeterminierte, freie Willensentscheidung. Es steht aber umgekehrt auch nicht fest, dass es eine hirnphysiologische oder psychologische Determiniertheit der bei der Willensbildung ablaufenden Bewusstseinsprozesse geben muss12. Der alte Streit zwischen Determinismus und (relativem) Indeterminismus bleibt auch unter Berücksichtigung neuerer naturwissenschaftlicher Forschungen genauso offen wie bisher. Die Quantentheorie von Max Planck, die Heisenberg'sche Unschärferelation und die Erkenntnisse zur Wellenmechanik13 sprechen eher nach dem jetzigen Stande der Naturwissenschaft - nach freilich umstrittener Auffassung - für die Existenz auch indeterminierter Bereiche.

Interessant ist im Übrigen, dass Antonio R. Damasio, sicherlich einer der anerkanntesten modernen Hirnforscher, nach ausführlicher Erläuterung hirnphysiologischer, biochemischer und neurologischer Untersuchungen der Vorgänge bei Handlungsabläufen zu folgenden Ergebnissen kommt:
„Die Erkenntnis, dass es hinter den erhabensten menschlichen Handlungen biologische Mechanismen gibt, bedeutet nicht, dass man sie vereinfachend auf neurobiologische Grundvorgänge zurückführen kann." 14

Weiter fasst Damasio seine Erkenntnisse wie folgt zusammen:

„Obwohl Biologie und Kultur unser Denken häufig direkt oder indirekt bestimmen und damit die individuelle Freiheit einzuschränken scheinen, müssen wir erkennen, dass dem Menschen doch ein gewisser Spielraum für solche Freiheit bleibt - das heißt, Handlungen auszuführen und zu wollen, die anscheinend dem zuwiderlaufen, was ihm Biologie und Kultur eingepflanzt haben. Einige erhabene menschliche Taten sind dem Umstand zu verdanken, dass ihre Urheber sich weigerten, das zu tun,
was Biologie oder Kultur von ihnen verlangten." 15

Wenn aber führende Naturwissenschaftler die alte Kontroverse Determinimus/Indeterminismus nicht nur als nach wie vor offen darstellen, sondern sogar Bekenntnisse zum Indeterminismus ablegen, ist in jedem Fall die Behauptung, die strafrechtliche Wissenschaft würde sich auf Grund ihres Bekenntnisses zum Indeterminismus noch weiter von der Lebenswirklichkeit entfernen16, nach wie vor als vollständig unbewiesene Hypothese anzusehen.

V. Grenzen der Entschlüsselung des Gehirns - kein Paradigmenwechsel im Recht

In Wirklichkeit scheint es so zu sein, dass die „Entschlüsselung des Gehirns" durch die Naturwissenschaft zwar hirnphysiologischen Vorgängen näher kommt. Sie lokalisiert und analysiert physische Vorgänge. Damit beleuchtet sie eine, aber eben auch nur eine Seite der Vorgänge, die sich im Bewusstsein abspielen. Die vollständige Entschlüsselung des Themas „Gehirn und Geist" kann aber meines Erachtens eine monistisch-materialistische Betrachtung nicht leisten. Allein mit den Mitteln der Naturwissenschaft kann man den ganzen Menschen und seine geistige Substanz nicht erfassen. Ohne originäre geisteswissenschaftliche Erkenntnisse muss das Stückwerk bleiben.

Jedenfalls kann man festhalten: Moderne naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Experimente zwingen keineswegs zu einem Paradigmenwechsel im Strafrecht und in der Handlungslehre. Deren Gründung auf die freie Entscheidung hat unverändert Bestand.



* Erwiderung auf Schiemann, NJW 2004, 2056. - Der Autor ist Rechtsanwalt in München und Lehrbeauftragter der Universität Regensburg.

1 §§ 20, 21 StGB, vgl. hierzu Osterkorn, Zum Paradox von Ideologie und Pragmatik der §§ 20, 21 StGB. Zugleich ein Beitrag wider das Eskamotieren der Freiheitsproblematik aus der Schulddiskussion, Diss. Passau 1997.

2 Vgl. E. Wolf, in: Festschr. f. v. Hippel, 1967, S. 665; Leinemann, Der Begriff Freiheit nach § 823 1 BGB, 1969; E. Wolf, AcP 1970, 181.

3 Vgl. statt vieler Spiegel special 4/2003; Schiemann, NJW 2004, 2056.

4 NJW 2004, 2056.

5 Vgl. dazu Osterkorn (o. Fußn. 1), S. 123 ff.: „Die Erklären-Verstehen-Problematik".

6 NJW 2004, 2056.

7 Vgl. Damasio, Descartes' Irrtum -Fühlen, Denken und das menschliche Gehirn, Neuausgabe 2004, S. 227ff.: die Hypothese der somatischen Marker.

8 So Schiemann, NJW 2004, 2056 (2057).

9 NJW 2004, 2056 (2057 Fußn. 15).

10 So aber Guss, Willensfreiheit, 2002, S. 159.

11 NJW 2004, 2056 (2057).

12 So auch Popper/Eccles, Das Ich und sein Gehirn, 1989 (Neuaufl. 1997), S. 56 ff.

13 Vgl. dazu Popper/Eccles (o. Fußn. 12), S. 56ff.

14 Damasio (o. Fußn. 7), S. 176.

15 Damasio (o. Fußn. 7), S. 242.

16 So Schiemann, NJW 2004, 2056 (2059).