NJW 2000, Heft 34, Seite XVIII

Misstrauen einer Prozesspartei gegen "Unparteilichkeit" des Richters wegen ungehöriger Terminierung?

RA Dr. Ekkehart Reinelt, München

 

(zu Bachmann, NJW 2000, H. 28, S. XXVII)

Die Stellungnahme von Bachmann zu Schneider ist nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Bachmann meint, ein Blick ins Gesetz hätte den Beitrag von Schneider erspart. Diese kühne Behauptung wird mit keinem Wort begründet: Kühn deshalb, weil Schneider (als der "Grandseigneur" des Zivilprozessrechts und Verfasser eines Buchs mit dem Titel: Befangenheitsablehnung im Zivilprozess") keinen Blick ins Gesetz werfen muss. Er hat es im Kopf. Falsch deshalb, weil aus dem Gesetz nicht folgt, was Bachmann sagen will. Seine Argumente bewegen sich im Zirkelschluss. Die Behauptung in der von Bachmann zitierten Urteilsbegründung: "Das Verhalten des Amtsrichters bietet jedoch nicht den geringsten Anhaltspunkt für eine mögliche Benachteiligung der Beklagten gegenüber dem Kläger" ist eine petitio principii. Denn was zu klären ist, wird gerade als nicht klärungsbedürftig vorausgesetzt: Die bloße Tatsache der Terminierung auf eine bekannte Karnevalsstunde bzw. Minute (11. 11., 11 Uhr 11) kann gerade, jedenfalls aus der Sichtweise einer Prozesspartei wie im vorliegenden Fall - unbedingt den Eindruck nahe legen, dass der Amtsrichter die Prozesspartei oder ihren Fall auf die Schippe nimmt. Bachmann macht es sich also in seinem Leserbrief weiß Gott zu einfach. Schneider hat dagegen - wie fast immer - auch hier Recht.