VIZ 2000, 584

Neuregelung der Postulationsfähigkeit seit der Jahrtausendwende

Dr. Ekkehart Reinelt, München

 

I. Rechtsentwicklung

1. Neue Regelung der Postulationsfähigkeit

Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, für eine Prozesspartei vor bestimmten Gerichten rechtswirksame Prozesshandlungen vorzunehmen. Sie ist durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. 12. 1999 durch § 78 ZPO n. F. neu geregelt: Der bisherige Lokalisationsgrundsatz ist aufgehoben.

2. Postulationsfähigkeit unmittelbar vor der Jahrtausendwende

Unmittelbar vor der Jahrtausendwende war die Rechtslage für die Neuregelung der Postulationsfähigkeit unklar und verworren. Das Bundesjustizministerium hatte ursprünglich folgende Auffassung vertreten: Durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. 9. 19942 und die Entscheidungen des BVerfG ergebe sich die Situation, dass die ostdeutschen Anwälte zunächst nur vor den Gerichten der neuen Bundesländer, nicht aber der alten, auftreten könnten. Dagegen seien die Anwälte in den alten Bundesländern (nur) in diesen vor allen Landgerichten postulationsfähig. Die Bundesrechtsanwaltskammer und Stimmen in der Literatur meinten, die Neuregelung führe zu einem ganz anderen Ergebnis: nämlich dazu, dass die Rechtsanwälte aus den neuen Bundesländern ab 1. 1. 2000 vor allen erstinstanzlichen Gerichten der Bundesrepublik, die Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern jedoch nicht bei den Gerichten der neuen Bundesländer auftreten könnten.

Nach dieser zuletzt genannten Auffassung hätte sich durch die gespaltene Postulationsfähigkeit und die dadurch bedingten Vorteile der Rechtsanwälte aus den neuen Bundesländern gegenüber denjenigen aus den alten Bundesländern ein Verfassungsverstoß zu Lasten der Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern ergeben.

Der Verfasser hat in der Überzeugung, dass die bisher vom Bundesjustizministerium vertretene Auffassung nicht haltbar war, unter gleichzeitiger Beifügung des dann in NJW 1999, 3248 erschienen Manuskripts Postulationsfähigkeit nach der Jahrtausendwende" am 14. 9. 1999 wie folgt an das Bundesjustizministerium geschrieben:

"Ich bin der Überzeugung, dass die Neuregelung insoweit verfassungswidrig ist, als die Übergangsregelung in Art. 22 11 letzter Satz des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. 9. 1994 BGBl 1994 1, 2278, den Anwälten in den alten Bundesländern die Postulationsfähigkeit vor den Gerichten der neuen Bundesländer versagt. Die Auffassung des Bundesjustizministeriums, die Rechtsanwälte der neuen Bundesländer könnten auf der Basis der durch die Entscheidung des BVerfG geschaffenen Rechtslage nicht vor den Gerichten der alten Bundesländer auftreten, ist aus meiner Sicht rechtlich nicht haltbar, umgekehrt ist die Übergangsregelung, soweit sie die Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern belastet, verfassungswidrig. Ich bin der Meinung, dass - um Rechtsklarheit zu schaffen - der Gesetzgeber hier dringend den letzten Satz des Art. 22 (des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte v. 2. 9. 1994) aufheben und die Streichung des Lokalisierungsgrundsatzes auch in den neuen Bundesländern mit sofortiger Wirkung einführen sollte."

Das Bundesjustizministerium antwortete mit Schreiben vom 29.11.1999:

Für Ihre Schreiben vorn 14. und 16. 9. 1999 und Ihre Ausarbeitung zu der Übergangsregelung des Art. 22 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. 9. 1994 (BGBl, 2278) danke ich Ihnen. Auch aus meiner Sicht hat sich schon bald ergeben, dass sich die Problematik der in den alten und den neuen Ländern mit zeitlicher Verschiebung in Kraft tretende Neuregelung der Postulationsfähigkeit durch Auslegung nicht befriedigend lösen lässt.

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 24. 11. 1999 die Annahme eines Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen (BT-Dr 14/ 1958) empfohlen, nach der die Postulationsfähigkeit zum 1. 1. 2000 dahin geregelt wird, dass sowohl die in den neuen als auch die in den alten Ländern zugelassenen Rechtsanwälte bundesweit in Anwaltsprozessen jedes Amts- oder Landgerichts auftreten können."

Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber entsprechend der geänderten Auffassung des Bundesjustizministeriums noch rechtzeitig vor der Jahrtausendwende reagiert: Durch das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. 12. 1999" wurde die befürchtete Ungleichbehandlung der Anwälte in der Bundesrepublik beseitigt. Seither gilt uneingeschränkt die Postulationsfähigkeit aller Anwälte in der Bundesrepublik vor allen erstinstanzlichen Gerichten.

3. Auslegungsprobleme bei der Anwendung des § 78 ZPO n. F

Aber auch das neue Gesetz, mit dem die Regelung der Postulationsfähigkeit erfreulicherweise verfassungsgemäß für alle bundesrepublikanischen Anwälte gleich gestaltet worden ist, barg Probleme. Zur neuen Vorschrift des § 78 I ZPO ergab sich sofort eine Auslegungsfrage: Sollte sich die Freigabe der Postulationsfähigkeit nur auf erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht beziehen oder auch auf Berufungsverfahren des Landgerichts gegen amtsgerichtliche Entscheidungen? An sich war die Frage bereits anhand des § 78 I ZPO n. E zu lösen: Danach müssen die Parteien sich durch "einen" (das ist nach allg. Sprachgebrauch gleichbedeutend mit: "jeden") bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren Rechtszugs durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dass mit dem zweiten Teil des Satzes ("vor allen Gerichten des höheren Rechtszugs") das Landgericht als Berufungsinstanz nicht gemeint gewesen sein kann, eine besondere Zulassung beim Landgericht als Berufungsgericht also nicht erforderlich sein sollte, ergibt sich schon aus dem ersten Teilsatz des § 78 ZPO n. F. Denn wenn dort die Landgerichte ausdrücklich erwähnt und im Gegensatz zu allen Gerichten des höheren Rechtszugs gebracht werden, können konsequenterweise die "Gerichte des höheren Rechtszugs" nicht (auch) das Landgericht als Berufungsinstanz meinen, denn sonst wäre der erste Teilsatz in der Neuregelung des § 78 I ZPO n. F sinnlos. Insoweit ist meines Erachtens eindeutig: Die Freigabe der Postulationsfähigkeit sollte auch die Vertretung vor dem Landgericht als Berufungsinstanz gegen amtsgerichtliche Entscheidungen betreffen.

Die Auslegungsfrage wurde in diesem Sinne auch zutreffend vom Bundesministerium der Justiz auf Anfrage der Bundesrechtsanwaltskammer geklärt. Das Bundesjustizministerium führt aus, dass sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus dem Wortlaut des neu gefassten § 78 I ZPO n. F eindeutig folge, dass die Freigabe der Postulationsfähigkeit sich auch auf das Landgericht als Berufungsgericht bezieht. jeder bei einem Amts- oder Landgericht zugelassene Anwalt kann danach auch bei einem Berufungsverfahren eines Landgerichts als Prozessbevollmächtigter vertreten.

4. Ist die Neuregelung verfassungsgemäß?

Nicht zufrieden waren Anwälte aus den neuen Bundesländern mit der Neuregelung. Beschwerdeführer aus den neuen Bundesländern sahen sich durch die Neuregelung in ihren verfassungsmäßig geschützten Rechten nach Art. 12 und 14 GG beeinträchtigt. Sie vertraten die Auffassung, dass sie der Fortfall der Korrespondenzmandate aus den alten Bundesländern als Folge der Aufhebung des Postulationszwangs in ihren Grundrechten aus Art. 3, 12, 14, 20 i. V. mit Art. 2 1 GG verfassungswidrig beeinträchtige. Das Gesetz greife vor dem Hintergrund der gleichzeitigen Aufrechterhaltung des 10%-igen Gebührenabschlags für Ostanwälte in ihre verfassungsmäßig geschützten Rechte ein.

Für Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in den neuen Bundesländern eingerichtet haben, ermäßigen sich die Gebühren nach BRAGO derzeit immer noch um 10%. Der BerIVerfGH hatte bereits darüber entschieden, dass diese Gebührenermäßigung (seinerzeit noch 20%) nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 1 GG verstößt. Die gleiche Gebührenermäßigung gilt im Übrigen auch für die Tätigkeit von Anwälten in den alten Bundesländern, wenn diese im Auftrag eines Beteiligten tätig werden, der seinen Wohnsitz oder Sitz in den neuen Bundesländern hat.

Gegen die Gebührenregelung, die die Rechtsanwälte in den neuen Bundesländern benachteiligt, wurde und wird von verschiedener Seite Kritik erhoben. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Dombek, hat dazu ausgeführt:

"Die nicht nachvollziehbare, ungerechte Behandlung der Kollegenschaft in den neuen Bundesländern muss endlich aufhören .... Die Gebührenmauer zwischen den Anwälten in Ost und West gehört abgeschafft "

Dementsprechend hat die 87. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer bei ihrem Treffen am 17. 3. 2000 die vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammern erhobene Forderung nach einem Wegfall des 10%-igen Gebührenabschlags unterstützt.

Die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde sind der Auffassung, dass der aufrechterhaltene Gebührenabschlag gerade unter Berücksichtigung der jetzt erfolgten uneingeschränkten Freigabe der Postulationsfähigkeit aller bundesrepublikanischen Anwälte zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung der Rechte der Anwälte im Osten führe.

Das BVerfG hat durch Nichtannahmebeschluss vom 15. 3. 2000 jedoch entschieden: Die Neuregelung der Postulationsfähigkeit ab 1. 1. 2000 beeinträchtigt die ostdeutschen Beschwerdeführer nicht in ihren verfassungsmäßig geschützten Rechten nach Art. 3, 12 und 14 GG, auch angesichts der nach wie vor bestehenden Unterschiede in der Gebührenhöhe. Im Gegenteil führe die Aufhebung des Postulationszwangs zum Entfallen einer Belastung der ostdeutschen Anwälte, die sie zuvor daran gehindert habe, vor den Landgerichten und in bestimmten Familiensachen der alten Bundesländer als Rechtsanwälte aufzutreten. Die Beseitigung von Rechtsunsicherheit und Rechtsvereinheitlichung nach der Wiedervereinigung stellten legitime Gemeinwohlzwecke dar, die auch verhältnismäßig seien. Schließlich müssten allein die höheren Gebühren für Anwälte in den alten Bundesländern keine Unterschiede in der Regelung der Postulationsfähigkeit nach sich ziehen.

In der Tat mag es sein, dass die bisher vom Lokalisierungsgrundsatz besonders profitierenden Kanzleien in den neuen Bundesländern zusätzliche Einkommenseinbußen haben werden, weil die Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern jetzt die vor den Gerichten der neuen Länder laufenden Verfahren selbst in die Hand nehmen und Korrespondenzmandate für Anwälte aus den ostdeutschen Bundesländern entfallen. Dies gilt zwar auch umgekehrt. Im Ergebnis wird es allerdings die ostdeutschen Kanzleien stärker treffen, die seinerzeit bereits davon profitiert haben, dass innerhalb der neuen Bundesländer der Lokalisierungsgrundsatz nicht galt. Bekanntlich konnte ein bei irgendeinem ostdeutschen Gericht zugelassener Anwalt auch vor anderen erstinstanzlichen Gerichten der neuen Bundesländer auftreten und deshalb in größerem Umfang Korrespondenzmandate wahrnehmen, als dies umgekehrt einem bei einem Gericht der alten Bundesländer zugelassenen Anwalt möglich war. Dass deshalb die Anwälte der neuen Bundesländer (mit Unterstützung der Bundesrechtsanwaltskammer) um den Wegfall des Gebührenabschlags kämpfen, ist verständlich. Auf der anderen Seite ist es aber auch überzeugend, dass das BVerfG die Neuregelung der Postulationsfähigkeit selbst vor diesem Hintergrund nicht als Verfassungsverstoß gesehen hat. Denn - so das BVerfG - die Beseitigung von Rechtsunsicherheit und Rechtsvereinheitlichung nach der Wiedervereinigung (hier in Bezug auf die Postulationsfähigkeit) stellen legitime Gemeinwohlzwecke dar. Sie tragen auch im Zusammenhang mit der Neuregelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Rechnung.

II. Konsequenzen der Neuregelung

1. Auswirkungen der Aufhebung des Postulationszwangs in der Praxis des Anwalts

Jeder Anwalt muss sich Gedanken darüber machen, wie er die Anwaltsprozesse vor einem auswärtigen Gericht ab 1. 1. 2000 behandelt. Die Entscheidung hängt natürlich primär von der Vorstellung und den Wünschen des Mandanten ab, die jedoch ihrerseits von wirtschaftlichen und gebührenrechtlichen Perspektiven beeinflusst sein werden. Wünscht der Mandant, dass der Rechtsanwalt dem er vertraut, den Termin persönlich wahrnimmt, sollte der Rechtsanwalt sich unabhängig von gebührenrechtlichen Überlegungen darauf einstellen. Generell ist aber die Frage zu prüfen, ob es gebührenrechtlich und erstattungsrechtlich günstiger ist, den auswärtigen Gerichtstermin selbst wahrzunehmen oder einen Unterbevollmächtigten mit der Terminswahrnehmung zu beauftragen.

a) Alte Mandate In Fällen, in denen das gerichtliche Verfahren noch vor dem Stichtag des 1. 1. 2000 eingeleitet wurde, jedoch ein Termin nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung wahrzunehmen ist, kann zwar der bisherige Verkehrsanwalt das Mandat selbst übernehmen. Die Gebührenberechnung und Festsetzung regelt sich jedoch in diesem Fall nach den Grundsätzen des Anwaltswechsels. Die Neuregelung des § 78 ZPO schafft keinen zwingenden Grund für einen Wechsel in der Vertretung. Führt also der bisherige Vertrauensanwalt das Verfahren als Prozessanwalt selbst weiter, hat die Partei, die den Wechsel veranlasst, die Mehrkosten auch selbst tragen. Insoweit besteht auch keine Kostenerstattungspflicht.

Im Interesse der Vermeidung einer Doppelbelastung mit Gebühren ist also zu empfehlen, es bei über den Jahreswechsel 2000 laufende Mandaten bei der bisherigen Handhabung (Teilung der Aufgaben zwischen Vertrauens- und Prozessanwalt) zu belassen.

b) Neue Mandate. Bei neuen Mandaten ab 1. 1. 2000 wird der Rechtsanwalt sicherlich häufiger zu auswärtigen Terminen anreisen. Im Prospekt einer Autovermietungsfirma heißt es: "Die Aufhebung der Beschränkung der Postulationsfähigkeit macht den Rechtsanwalt zum Reiseanwalt." Ob das in der Praxis wirklich die Regel sein wird, möchte ich bezweifeln.

Der beauftragte Anwalt wird in jedem einzelnen Fall sorgfältig abwägen müssen, ob die Wahrnehmung des Termins oder der Termine in Person günstiger ist als die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten. Hierzu sind bereits verschiedene Untersuchungen angestellt worden. Lambsdorff kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Unterbevollmächtigung kaum jemals empfehle, weil die Anreise für Partei und Gegner wirtschaftlicher sei (Ausnahme: Streitwerte zwischen 12 000 und 16 000 DM). Aber so einfach ist die Rechnung in der Praxis nicht. Denn oft ist ex ante nicht erkennbar, ob es mit der Wahrnehmung des einen Termins getan ist oder gegebenenfalls weitere Reisen zu auswärtigen Terminen erforderlich sein werden. Auch kann das Haftungsrisiko bei einer Anreise zum Termin in bestimmten Fällen größer sein. Verzögert sich die Reise und verspätet sich der Anwalt im Termin, kann es zu einem Versäumnisurteil kommen. Auch bei auswärtigen Terminen in einstweiligen Verfügungsverfahren können entsprechende Nachteile für den Mandanten entstehen.

Angesichts der radikalen und überzogenen Rechtsprechung der Obergerichte zur Anwaltshaftung ist schnell damit zu rechnen, dass der Anwalt haftet. Entsprechende Überlegungen können und werden in der Praxis dazu führen, dass nicht allein die kostenrechtlichen Auswirkungen, sondern schon die generelle Wahrung aller Interessen des Mandanten und die eventuelle Haftung des Anwalts bei der Entscheidung der Frage mit berücksichtigt werden müssen, ob der Vertrauensanwalt den auswärtigen Termin selbst wahrnimmt oder nicht. In die Überlegungen ist auch einzubeziehen: Auf vielen Rechtsgebieten hat sich eine lokale Rechtsprechung herausgebildet (Beispiel: Familienrecht, Mietrecht, Reiserecht). Im Zusammenhang mit der erweiterten Postulationsfähigkeit aller Anwälte bei allen Landgerichten seit dem 1. 1. 2000 wird ein Urteil des KG besonders aktuell. Dort wurde einem Anwalt in einem gegen ihn gerichteten Regressprozess vorgeworfen, sich nicht über die Rechtsprechung des LG Berlin in Mietsachen unterrichtet und seine Prozessführung daran ausgerichtet zu haben.

Wenn Anwälte jetzt also andernorts klagen, sind sie gut beraten, sich mit der Rechtsprechung der zuständigen Oberlandesgerichte vertraut zu machen, die die Entscheidungspraxis der Landgerichte prägt und die regional in der Bundesrepublik völlig verschieden sein kann. Die genaue Kenntnis der örtlichen OLG-Rechtsprechung zu bestimmten Rechtsproblemen ist also unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten. Zusätzlich genießen sicherlich in bestimmten Bereichen die mit dem Gericht vertrauten Anwälte vor Ort einen gewissen Heimvorteil. Die ortsansässigen Anwälte kennen die Richter, sie wissen wie sie denken und entscheiden. Umgekehrt ist nicht auszuschließen, dass gewisse Sympathien für die ortsansässigen Anwälte letztlich auch bei gerichtlichen Entscheidungen zu Buche schlagen.

Auf der anderen Seite kennt der Vertrauensanwalt, der das Mandat aufgenommen hat, sowohl den Mandanten als auch die Angelegenheit des Mandanten in den Einzelheiten besser und kann sie deshalb in der Regel besser vor Gericht vertreten.

Alle Gründe und Überlegungen müssen in jedem einzelnen Fall bei der Abwägung für oder gegen die Wahrnehmung des auswärtigen Termins in die Entscheidung einfließen. Es genügt also nicht, einfach eine Vergleichsrechnung zwischen den mutmaßlichen entstehenden Gebühren und den Reisekosten anzustellen (die ohnehin nur aus einer Sicht ex ante und damit niemals zuverlässig beurteilt werden können). Generell wird der Anwalt vielmehr in jedem einzelnen Fall sehr sorgfältig abwägen müssen, ob und aus welchen Gründen sich die persönliche Wahrnehmung auswärtiger Termine oder die Einschaltung von auswärtigen Unterbevollmächtigten empfiehlt.

Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München informiert im Übrigen darüber, dass einige Gerichte von ortsfremden Anwälten verlangen, sich dort zu legitimieren (z. B. durch Anwaltsausweis)

2. Kostenerstattung

Erfahrungen mit der Erstattungspraxis der Gerichte in Bezug auf die Kosten liegen natürlich noch nicht vor. Generell wird man aber davon ausgehen können, dass die Gerichte nur den jeweils niedrigeren Betrag als erstattungsfähig ansehen, also entweder die günstiger liegenden Kosten eines Unterbevollmächtigten oder die niedriger liegenden Reisekosten. Dabei entstehen zusätzliche Probleme, wenn die Partei und der Anwalt in verschiedene Orten wohnen. Welche Reisestrecke zum Prozessgericht soll für die Erstattung maßgebend sein? Wahrscheinlich wird man auf den Kanzleiort abstellen müssen. Zweifelhaft ist auch, wie sich die Kostenerstattung in Fällen gestalten wird, in denen sich erst im Laufe des Verfahrens zu späteren Zeitpunkten bei einer ex post-Betrachtung herausstellt, was der günstigere Weg war. In diesen Fällen würde es jedenfalls einem Gebot der Gerechtigkeit entsprechen, die Kostenerstattung nach einer vertretbaren ex ante-Entscheidung des Anwalts an den tatsächlichen entstandenen Kosten zu orientieren.

3. Vertretung vor den Gerichten des höheren Rechtszugs (ab OLG)

Die Neuregelung ändert nichts daran, dass vor den Gerichten des höheren Rechtszugs ab Oberlandesgericht die Postulationsfähigkeit davon abhängig ist, dass der Anwalt beim jeweiligen Prozessgericht zugelassen ist. Vor den Oberlandesgericht, dem KG und dem BayOLG sowie beim BGH können also nur dort besonders zugelassene Anwälte auftreten.

4. Simultanzulassung

Die simultane Zulassung eines Anwalts beim Landgericht und Oberlandesgericht wird grundsätzlich durch § 25 BRAO ausgeschlossen. Wer also die besondere Zulassung bei einem Oberlandesgericht hat, muss grundsätzlich darauf verzichten, bei allen Landgerichten der Bundesrepublik aufzutreten.

Vom Verbot der Simultanzulassung macht jedoch § 226 BRAO verschiedene Ausnahmen. Zum einen behielten die Anwälte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der BRAO die Simultanzulassung hatten, die entsprechende Befugnis. Zum anderen regelt § 226 Il BRA0: Die Simultanzulassung ist in Baden Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zulässig, wenn die Zulassung bei einem erstinstanzlichen Gericht bereits seit fünf Jahren bestand. Der Wegfall des Lokalisierungsgrundsatzes zum 1. 1. 2000 hat in den Ländern, in denen die Simultanzulassung nach diesen Vorschriften nicht möglich war, natürlich die Situation der Sozietäten verbessert, die am Sitz eines Oberlandesgerichts praktizieren und bei denen ein Teil der Anwälte beim Landgericht, ein anderer Teil beim Oberlandesgericht zugelassen sind. Die Sozietät kann seit der Neuregelung Mandate aus dem gesamten OLG-Bezirk in erster und zweiter Instanz bearbeiten, während die auswärtigen Anwälte ihre Klienten in zweiter Instanz an Anwälte abgeben müssen, die beim Oberlandesgericht zugelassen sind.

Bereits seit 1997 sind Verfassungsbeschwerden beim BVerfG anhängig, mit denen die Beschwerdeführer die Simultanzulassung beim OLG Hamm unter Aufrechterhalten ihrer Zulassung beim LG Münster begehren. Sie rügen eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 3 und 12 GG. Mit einer Entscheidung des BVerfG ist nach dessen Mitteilung noch in diesem Jahr zu rechnen.

Die derzeitige Ungleichbehandlung (Simultanzulassung ja oder nein) ist angesichts der faktischen Durchbrechung durch Mischsozietäten (Kanzlei mit Anwälten, die am OLG und solchen, die an den Landgerichten zugelassen sind) nicht nur rechtspolitisch verfehlt . Gerade vor dem Hintergrund der Freigabe der Postulationsfähigkeit und dem In-Kraft-Treten des EURAG 21 seit dem 14. 3. 1998 lässt sich eine Ungleichbehandlung in der Frage der Simultanzulassung zwischen verschiedenen Anwälten in den unterschiedlichsten Bundesländern kaum mehr rechtfertigen. Ob die heute noch andauernde Ungleichbehandlung in der Simultanzulassung einer verfassungsrechtlichen Prüfung Stand hält, kann mit Fug bezweifelt werden. In jedem Falle wäre eine Rechtsvereinheitlichung auch in dieser Frage zu begrüßen: Alle Anwälte in der Bundesrepublik sollten auch bei der Simultanzulassung gleich behandelt werden.