SCHADENSVERANTWORTLICHKEIT MEHRERER GEGENÜBER EINEM MITSCHULDIGEN VERLETZTEN

UNTERSUCHUNGEN ZUM DELIKTSRECHT DEUTSCHLANDS, DER SCHWEIZ UND DES ENGLISCHEN RECHTSKREISES

 

 

EKKEHART REINELT

 

 

Dissertation

zur Erlangung des Doktorgrades

des Fachbereichs Recht

der Universität Regensburg

 

 

vorgelegt von

 

 

EKKEHART REINELT

1969

 

 

 

1. Berichterstatter: Professor Dr. D. HENRICH

2. Berichterstatter: Professor Dr. K. FIRSCHING

Termin der mündlichen Doktorprüfung: 25. Juni 1969

Dissertations-Druck W. Blasaditsch, 89 Augsburg, Theodor-Heuß-Platz 3

 

 

 

- I -

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Einleitung

§ 2 Hauptteil 3

A. Verschiedene Beteiligungsformen mehrerer an einer Schadensherbeiführung

I. Deutsches Recht

II. Schweizer Recht

III. Englisches Recht

B. Schadensverursachung durch mehrere

I. Deutsches Recht

1. Adäquate Verursachung im haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Zusammenhang

2. Die Ermittlung der conditiones sine quibus non

3. Die Ermittlung der adäquaten Bedingungen

II. Schweizer Recht

III. Englisches Recht

1. „direct-consequences-test“

2. „foreseeability-test“

3. “last-opportunity-rule”

4. Ermittlung der “proximate causes” durch richterliches Ermessen

C. Schadensverteilung bei Mitverschulden

I. Deutsches Recht

1. für Vermögensschäden

a) bei Mittäterschaft

b) bei Nebentäterschaft

aa) Einzelabwägung

bb) Verbindung von Einzel- und Gesamtabwägung

cc) Gesamtabwägung

c) bei Beteiligten nach § 830 I, 2

d) bei Haftungseinheiten

e) bei Haftungsfreistellung

2. für Nichtvermögensschäden

a) grundsätzliche Behandlung des Mitverschuldens gegenüber Schmerzensgeldansprüchen

b) bei Mittäterschaft

c) bei Nebentäterschaft

3. Sonderproblematik der gegenseitigen Schädigung

4. Zusammenfassung der Ergebnisse zur Schadensverteilung

II. Schweizer Recht

1. für Vermögensschäden

2. für Genugtuung

3. Sonderproblematik der gegenseitigen Schädigung

4. Zusammenfassung der Ergebnisse zur Schadensverteilung

III. Englisches Recht

1. bei „joint-tortfeasors“

2. bei „several concurrent tortfeasors”

3. Besonderheiten des amerikanischen Rechts und prozessuale Probleme

4. Verteilung von „punitive damages“

5. Sonderproblematik der gegenseitigen Schädigung

§ 3 Ergebnisse

§ 1

 

EINLEITUNG

 

Schadensverantwortlichkeit bedeutet Einstehenmüssen für die Folgen eines schädigenden Ereignisses. Mit diesem Begriff hängen vor allem zwei Fragen zusammen:

 

1.) Unter welchen Voraussetzungen muß eine Person für ein schädigendes Ereignis einstehen?

2.) In welchem Umfang haftet diese Person für den Schaden?

 

Eine Schadensverantwortlichkeit mehrerer setzt zunächst voraus, daß verschiedene Personen unter Verwirklichung eines Haftungstatbestandes - z.B. einer unerlaubten Handlung - Ursachen für einen beim Verletzten eingetretenen Schaden gesetzt haben. Dieser Schaden kann materieller oder immaterieller Art sein. Sollten die Voraussetzungen der Schadensverantwortlichkeit vollständig dargestellt werden, so wären eigentlich zunächst die einzelnen Haftungsgründe (= Haftungstatbestände) aufzuzählen und zu erörtern. Das würde jedoch den Rahmen dieser Arbeit überschreiten. Zwar gehört zur Schadensverantwortlichkeit einer Person die Verwirklichung eines bestimmten Haftungstatbestandes. Die Probleme um die Schadensverantwortlichkeit mehrerer gegenüber einem mitschuldigen Verletzten bleiben aber dieselben, gleich ob die Schädiger aus unerlaubter Handlung, etwa nach §§ 823 I, 823 II, oder aber aus Gefährdungshaftung, etwa nach §§ 7 StVG, 1 HaftpflichtG oder 33 I 1 LuftVG, haften. In allen Fällen sind sie Gesamtschuldner nach § 840. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist in dieser Bestimmung im weitesten Sinn zu verstehen. Er umfaßt jede Haftung aus wirklichem oder vermutetem Verschulden, sowie die Tatbestände der Gefährdungshaftung, gleich ob sie im BGB oder in Sondergesetzen geregelt sind (1).

 

Es sollen deshalb nur die Fragen erörtert werden, die sich gemeinsam - ohne Rücksicht auf Besonderheiten des jeweiligen Haftungsgrundes - für alle Fälle der Verantwortlichkeit mehrerer Schädiger gegenüber einem mitschuldigen Verletzten ergeben. Dabei ist zuerst zu klären, in welcher Form sich mehrere überhaupt an einer Schädigung beteiligen können.

 

Die nächste mit der Schadensverantwortlichkeit zusammenhängende Frage, die unabhängig vom einzelnen Haftungstatbestand grundsätzlich für jeden Fall einer Schädigung durch mehrere gilt, lautet dahin, unter welchen Bedingungen die Tatbeiträge mehrerer - auch des Verletzten selbst - für den Schaden ursächlich geworden sind. Die Verursachung ist also dem Grundsatz nach gemeinsame Haftungsvoraussetzung jeder Schadensverantwortlichkeit. Daran ändert auch die. Tatsache nichts, daß eine Haftung für vermutete Kausalität (§ 831) oder gar ohne konkreten Kausalnachweis (§ 830 I 2) möglich ist. Ist ein ursächlicher Zusammenhang sowohl zwischen den Tatbeiträgen der Schädiger als auch dem Verhalten des Verletzten und dem Schaden festgestellt worden oder liegen sonst ausnahmsweise die Voraussetzungen der Schadensverantwortlichkeit mehrerer Schädiger und des Verletzten vor, muß die Art und Weise der Schadensverantwortlichkeit erörtert werden. Dabei handelt es sich um das Problem, wie der Schaden zwischen Schädigern einerseits und Verletzten andererseits zu verteilen ist, in welcher Art und Höhe also die Schädiger Schadenersatz zu leisten haben.

 

Wie sich bereits aus der Formulierung des Titels ergibt, wird jedoch nur das Außenverhältnis behandelt. Regreßfragen bleiben außer Betracht. Bei einer Untersuchung, die verschiedene Rechtsordnungen behandelt, sollte man einerseits versuchen, Einzelprobleme in den Rechtsordnungen gegenüberzustellen. Andererseits muß aber auch die Teilfrage in ihrem Zusammenhang mit dem gesamten Problemkreis dargestellt werden. Einzelne Fragen tauchen hier nicht in allen Rechtsordnungen auf. Zum Teil werden Probleme im deutschen, englischen und Schweizer Recht verschieden bewertet. So kommt z.B. im deutschen Recht den verschiedenen Abwägungsmethoden bei der Schadensverteilung zentrale Bedeutung zu, während diese Frage in den ausländischen Rechten weniger diskutiert wird. Im englischen Recht sind dagegen etwa verfahrensrechtliche Fragen zu erörtern, die in Deutschland keine Rolle spielen.

 

Es kann daher nicht jede Teilfrage für sich behandelt und in den drei Rechtsordnungen verglichen werden. Um den Zusammenhang innerhalb einer Rechtsordnung zu wahren und gleichzeitig die Parallelität der Fragenkomplexe in den verschiedenen Rechtsordnungen zu verdeutlichen, werden den drei großen Problemkreisen des deutschen Rechts die jeweiligen Lösungen der ausländischen Rechte in toto gegenübergestellt.

§ 2

 

HAUPTTEIL

 

A. Verschiedene Beteiligungsformen mehrerer an einer Schadensherbeiführung

 

I. Deutsches Recht

 

Wenn mehrere an einem Schadensfall beteiligt sind, können sie bewußt und gewollt zusammenhandeln, den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführen, ihre Schadensbeiträge können gleichzeitig oder sukzessiv, koordiniert oder zufällig erfolgen. Diesen verschiedenen Beteiligungsformen entspricht die Einteilung in Mittäterschaft (§ 830 I 1), Nebentäterschaft und Beteiligung (§ 830 I 2) des deutschen Rechts.

 

Da die Schadensverteilung - also das "Wie" der Schadensverantwortlichkeit - davon abhängen kann und - wie zu zeigen sein wird - nach der Rechtsprechung des BGH in der Tat davon abhängt, ob die Schädiger Beteiligte nach § 830 I 2, Mit- oder Nebentäter sind, sollen zunächst diese Begriffe gegeneinander abgegrenzt werden.

 

Das RG (2) hatte die Auffassung vertreten, gemeinschaftliche Verursachung i. S. d. § 830 I 1 setze nicht notwendig eine gemeinsame und bewußte Erfolgsverwirklichung voraus. Es genüge das bloß tatsächliche Zusammenwirken mehrerer, selbst wenn diese nur fahrlässig handelten.

 

Heute hält man allgemein § 830 I 1 für den Fall fahrlässigen Zusammenwirkens nicht

für anwendbar (3). § 830 I 1 macht jeden Mittäter für den gesamten von allen bewirkten Schaden verantwortlich. Ein Einstehenmüssen für die Tatbeiträge Dritter, die keine Rechtsbeziehung verbindet, läßt sich nur rechtfertigen, wenn die Täter bewußt auf den Erfolg hin zusammenhandeln. Zwar gibt es auch in anderen Fällen gemeinsamer Verursachung - nämlich beim Dazwischentreten Dritter oder des Verletzten selbst - in gewissem Sinn eine Haftung für fremdes Verhalten. Sie muß aber stets durch den Nachweis adäquater Kausalität zwischen der einen Handlung und dem ganzen Schaden gerechtfertigt werden.

 

Bei § 830 I 1 tritt dagegen eine Haftung für den ganzen Schaden ein, selbst wenn sich ermitteln ließe, daß die Handlung eines Mittäters nur einen Teilschaden bewirkt hat. Es kommt also nicht darauf an, wie sich ein einzelner Tatbeitrag auf die Schadenshöhe tatsächlich auswirkt. Mit Rücksicht auf die WiIlensgemeinschaft der Mittäter wird jeder auch mit Tatbeiträgen der anderen belastet (4). Die großzügige Bejahung einer Mittäterschaft durch die ältere Lehre und Rechtsprechung wird durch die häufige Einbeziehung des Verletzten ad absurdum geführt (5). Der Verletzte wäre dann Mittäter der ihm selbst zugefügten Verletzung.

 

Mit der Feststellung, Mittäterschaft setze bewußtes und gewolltes Zusammenwirken voraus, ist jedoch noch nicht gesagt, daß auch hinsichtlich der Schädigung vorsätzliches Zusammenwirken erforderlich ist. Es ist denkbar, daß mehrere bewußt und willentlich zusammenhandeln und dabei eine Bedingung setzen, die ohne oder gegen ihren Willen zur Rechtsverletzung führt. Zum Teil wird Mittäterschaft auch bejaht, wenn hinsichtlich der Rechtsverletzung nur Fahrlässigkeit vorliegt (6).

 

Überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, Mittäterschaft setze über das bewußte tatsächliche Zusammenhandeln hinaus zwingend eine bewußte und gewollte Erfolgsverwirklichung voraus (7).

 

Für die h. M. spricht, daß die Terminologie des § 830 II, der Anstifter und Gehilfen Mittätern gleichstellt, sich ersichtlich an die Teilnahmeformen des Strafgesetzbuches anlehnt (§§ 47, 48, 49). Dann muß aber auch der Begriff des Mittäters i. S. des § 830 I 1 sich mit dem i. S. des § 47 StGB decken.

 

Mittäterschaft ist daher im Zivilrecht wie im Strafrecht zu definieren als bewußtes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer auch in Hinsicht auf die Rechtsverletzung (8). Handeln dagegen mehrere fahrlässig zusammen oder treffen vorsätzliche Tatbeiträge aufeinander, ohne daß ein gemeinschaftlicher Tatentschluß vorlag (9), so gilt für die Schädiger § 830 I 1 nicht, auch wenn sie gemeinsam denselben Schaden verursachen. Sie sind Nebentäter, auf die nur § 840 anzuwenden ist. Der Umfang ihrer Haftung bestimmt sich nach den Regeln, die für die Einzeltäterschaft gelten (10). Probleme der Schadensverantwortlichkeit mehrerer Nebentäter entstehen - soweit sie hier interessieren - nur, wenn jeder der Schädiger den gesamten Schaden verursacht hat und damit für den ganzen Schaden haftet. Die Fälle, bei denen jeweils einer von mehreren Nebentätern nachweisbar einen bestimmten Schaden allein bewirkt hat, werfen für die Beteiligung mehrerer keine Sonderprobleme auf.

 

Von der Mit- wie der Nebentäterschaft ist der Begriff der Beteiligung i. S. d. § 830 I 2 zu unterscheiden. Hier haften mehrere ohne konkreten Kausalnachweis, wenn sie an einem gefährlichen Verhalten oder einer sonst zur Schadensverursachung geeigneten Tätigkeit wissentlich teilgenommen haben (11).

 

Beteiligtsein bedeutet also bei einer Tätigkeit mitwirken, die zunächst nur eine Gefährdung hervorruft, aber in ihrer weiteren Entwicklung zu der den Schaden unmittelbar bewirkenden Handlung geführt hat (12).

 

Typische Anwendungsfälle sind die Teilnahme an einer Jagd oder einer Rauferei (13). Um die Vermutung der Kausalität zu rechtfertigen, ist jedenfalls die gemeinsame Teilnahme an einem einheitlichen Vorgang erforderlich (14).

 

Schließlich gibt es noch eine Form der Schädigung durch mehrere, die als Sonderfall sowohl der Neben- als auch der Mittäterschaft auftreten kann. Hier haben jeweils zwei Personen identische Verursachungsfaktoren zu vertreten. Nur einer setzt eine Ursachenkette in Gang, aber mehrere haften für den dadurch bewirkten Schaden. (Im englischen Recht tritt diese Art der Schadensverantwortlichkeit in Gestalt der "vicarious liability" auf, vgl. unter III.) So werden z. B. Geschäftsherr und Verrichtungsgehilfe, Halter und Fahrer jeweils durch die von einem (dem Fahrer bzw. dem Verrichtungsgehilfen) begangene Handlung schadensverantwortlich. Zwar wird der Schaden jeweils nur durch Fahrer bzw. Verrichtungsgehilfen, also den "Vordermann“. bewirkt. Es muß jedoch auch in diesen Fällen ein innerer Zusammenhang zwischen einem von dem nicht handelnden Hintermann zu vertretenden Umstand und dem Schaden bestehen (Zusammenhang zwischen Auswahlverschulden des Geschäftsherrn und Schaden bzw. Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs und Schaden).

 

Gleich in welcher Form mehrere zu einem Schaden beigetragen haben: Um die Schadensverantwortlichkeit eines oder mehrerer Schädiger festzustellen, muß stets geprüft werden, ob zwischen der H a n d I u n g eines Beteiligten und dem eingetretenen S c h a d e n auch i. S. des primären Erfolgs ein Ursachenzusammenhang besteht. Das gilt allerdings für die zuletzt genannte Gruppe der Personen, die identische Verursachungsfaktoren zu vertreten haben, nur zum Teil. Die Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn setzt voraus, daß ein Kausalzusammenhang zwischen seiner H a n d l u n g (Auswahl, Ausrüstung, Anweisung oder Beaufsichtigung)(15) und dem Schaden besteht. Dieser Kausalzusammenhang wird jedoch vermutet (§ 831 I 2). Die Verantwortlichkeit des Halters setzt voraus, daß der Schaden in einem Kausalzusammenhang mit einem U m s t a n d steht, den der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit sich bringt. Hier tritt also ausnahmsweise eine Haftung ein, ohne daß Kausalität zwischen Schaden und einer Handlung des Verantwortlichen bestehen muß. Es genügt Kausalität zwischen Schaden und einem vom Halter zu vertretenden Umstand.

 

Gleich auf welche Weise mehrere Schädiger zusammengewirkt haben: In allen Fällen gilt für sie § 840, d. h. sie haften jeweils dem Verletzten als Gesamtschuldner nach §§ 421 ff.

II. Schweizer Recht

Art. 50 I OR enthält die Definition der Mittäterschaft im Schweizer Recht als "gemeinsames Verschulden des Schadens". Dieser Begriff scheint weiter zu sein als der im deutschen Recht geltende der gemeinschaftlich (bewußt und gewollt zusammen) begangenen unerlaubten Handlung. Jedoch wird auch im Schweizer Recht ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken für erforderlich gehalten (16). Wenn dann außerdem behauptet wird, daß fahrlässige Beteiligung genüge (17), scheint darin ein Widerspruch zu liegen. Gemeint ist aber, daß zwar Gemeinsamkeit des Handelns i. S. bewußter und gewollter Tätigkeit erforderlich ist, daß aber eine bei Gelegenheit eines solchen Tuns herbeigeführte fahrlässige Schädigung ausreicht.

 

Das entspricht einer für das deutsche Recht vertretenen Mindermeinung vom Begriff der Mittäterschaft, die oben abgelehnt wurde. Nach geltendem deutschen Recht ist also der Schweizer Begriff des Mittäters weiter.

 

Alle Schädiger dagegen, deren Tatbeiträge nicht aus gemeinsamem Handeln herrühren, sondern zufällig zusammen den einen Schaden verursachen, sind Nebentäter.

 

Gesamtschuldnerschaft gibt es im Schweizer Recht nur bei ausdrücklicher vertraglicher Abrede oder gesetzlicher Anordnung (Art. 143 OR). Der Gesamtschuldbegriff des BGB ist dagegen weiter. Echte Gesamtschuld setzt im Schweizer Recht Identität des Rechts voraus (18). Nach Art. 50 I OR haften Mittäter solidarisch, d.h. gesamtschuldnerisch. Das gilt für das gesamte Haftpflichtrecht, z.B. auch für den Regelfall der Haftung nach Art. 60 I SVG(19). Dort besteht allerdings eine Ausnahme, wenn Kraftfahrzeughalter neben Personen haften, die nur für schuldhaftes Handeln verantwortlich sind (Art. 60 III SVG). In diesem Fall ist eine pro - rata -Haftung vorgesehen (20).

 

Eine ausdrückliche Regelung für die Art und Weise der Haftung von Nebentätern gibt es nicht. Auf den ersten Blick scheint es, als seien alle gemeinsamen Deliktsobligationen schon durch Art. 50 OR erfaßt. Aber da Art. 50 OR die Voraussetzung des gemeinsamen Verschuldens aufstellt, bleiben noch Fälle gemeinsamer Deliktsobligation (eben die der Nebentäter) übrig (21).

 

Art. 51 OR regelt nur das Innenverhältnis zwischen den Nebentätern; d. h. mehreren Schädigern, die nicht Mittäter sind und die aus verschiedenen Rechtsgründen haften, also nicht gemeinsam 1.S. von Art. 50 OR gehandelt haben. Die in Art. 51 OR aufgestellt Regreßordnung setzt aber logisch für das Außenverhältnis eine gesamtschuldnerische Haftung der Ersatzpflichtigen gegenüber dem Geschädigten voraus (22).

 

Aus der Verweisung des Art. 51 OR auf Art. 50 on ist zu schließen, daß auch Nebentäter (gleich aus welchem Rechtsgrund sie haften) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind. Zwar ist im Zusammenhang mit Art. 51 OR stets von "unechter Solidarität" die Rede. Diese (ohnehin im deutschen wie im Schweizer Recht fragwürdige)(23) Unterscheidung wirkt sich überhaupt nur in sehr geringem Maß (24), für die vorliegende Problematik der Schadensverursachung und -verteilung überhaupt nicht aus.

 

Aus der analogen Anwendung des Art. 50 OR auf Nebentäter ist zu schließen, daß Neben- und Mittäter hinsichtlich ihrer Schadensverantwortlichkeit grundsätzlich gleich behandelt werden (25). Damit bleibt also für das Schweizer Recht die Frage für die Berücksichtigung des Mitverschuldens gegenüber mehreren Schädigern bei Mit- und Nebentätern unverändert.

III. Englisches Recht

Mehrere, die für ein und denselben Schaden nach englischem Recht haften, sind concurrent wrongdoers. Die Verwendung des Begriffs "concurrent" bezeichnet dabei nur die Tatsache, daß die Schädiger denselben Schaden verursacht haben (26). Gleichzeitiges Handeln ist nicht erforderlich (27).

 

Haften die Schädiger aus "tort" für denselben Schaden, so bezeichnet man sie als concurrent tortfeasors, und zwar entweder als joint (concurrent) tortfeasors oder als

several (concurrent) tortfeasors.

 

Joint tortfeasors sind die Schädiger unter folgenden Voraussetzungen. Entweder müssen sie eine ihnen gemeinsam obliegende Pflicht verletzt haben (28) oder es muß der eine "vicariously" für den anderen haften, d. h. für die Handlung eines anderen einstehen (29). Das ist z. B. im Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen der Fall.

 

Von joint tortfeasors spricht man schließlich auch, wenn die Beteiligung mehrerer in der Förderung eines gemeinsamen Planes erfolgt, einer "concerted action to a common end“ (30). Das schließt nicht aus, daß jemand joint tortfeasor mit anderen Schädigern sein kann sogar in bezug auf einen Schaden, den er nicht herbeiführen wollte (31). Es ist bereits entschieden worden, daß fahrlässige Herbeiführung eines Schadens anläßlich eines gemeinsamen Unternehmens genügt (32).

 

Der Begriff des joint tortfeasors ist demnach weiter als der des. deutschen Mittäters.

Er umfaßt gleichzeitig den des Beteiligten i. S. des § 830 I 2 BGB (ohne daß es allerdings eine Kausalitätsvermutung gibt). Die Kausalität muß stets nachgewiesen werden. Nur in Amerika kennt man teilweise eine dem deutschen Recht verwandte Kausalitätsvermutung (33). Der Begriff des joint tortfeasors deckt sich daher in etwa mit dem Schweizer Begriff des Mittäters.

 

Aus der gemeinschaftlichen Begehung folgt die Haftung eines jeden für den Gesamtschaden ohne Rücksicht auf die Höhe des Tatbeitrags (34). Das Gericht ist nicht berechtigt, eine Schadensaufteilung etwa nach Tatbeiträgen vorzunehmen, sondern muß ein einheitliches Urteil erlassen (35).

 

Several concurrent tortfeasors sind mehrere, die für denselben Schaden haften, ohne joint tortfeasors zu sein. Sie handeln unabhängig voneinander, verursachen aber dabei ein und denselben Schaden (36). Zu unterscheiden sind sie von den independent tortfeasors, bei dellen jeder nur einen Teilschaden bewirkt. Diese spielen für den hier behandelten Themenkreis keine Rolle. Bei several concurrent tortfeasors gibt es zwei Möglichkeiten:

 

1. Jede der von den Schädigern gesetzten Bedingungen würde den Schaden auch allein herbeigeführt haben (Fall der alternativen Kausalität)

oder

2. Das Zusammenwirken der Bedingungen -so der Regelfall -war zur Herbeiführung des bestimmten Schadens erforderlich.

 

Ein rechtlicher Unterschied ergibt sich nach englischem Recht aus dieser Differenzierung nicht (37). Man bezeichnet die Haftung der joint und several concurrent tortfeasors übereinstimmend als Haftung in solidum. Ein Unterschied bestand in der Wirkung im Außenverhältnis insofern, als der Verletzte nach Common Law gegen joint tortfeasors nur eine "cause of action", d. h. einen einzigen, gegen several tortfeasors mehrere Klaggründe besaß.

 

Die Unterscheidung zwischen materiellem und Prozeßrecht ist in England noch nicht ganz streng durchgeführt. Man muß deshalb „cause of action" hier sowohl im Sinne des materiellen Anspruchs als auch im Sinne des prozessualen Begehrens verstehen. Der Unterschied zwischen joint und concurrent several tortfeasors wird im allgemeinen folgendermaßen formuliert: Joint tortfeasors haften gemeinsam für dasselbe Unrecht, several concurrent tortfeasors getrennt für denselben Schaden (38). Aus dieser Unterscheidung folgte für das Common Law, daß bei joint tortfeasors (im Gegensatz zur Rechtslage bei several concurrent tortfeasors) ein Urteil gegen irgendeinen Schädiger den gemeinsamen Klaggrund verbrauchte und damit auch alle anderen joint tortfeasors entlastete, so daß ein weiteres Urteil gegen andere joint tortfeasors nicht mehr möglich war (39).

 

Erhielt also der Verletzte ein zusprechendes Urteil gegen einen joint tortfeasor und war dieser insolvent, so ging der Verletzte leer aus.

 

Seit der Law Reform (Married Warnen and Tortfeasors Act, 1935 sec. 6 1a) ist jedoch eine spätere Klage gegen andere joint tortfeasors noch möglich (40). Wenn auch diese Bestimmung verschiedene Klagen gegen mehrere joint tortfeasors ermöglicht, so soll doch die im zweiten Prozeß zugesprochene Summe die im ersten gewährte nicht überschreiten. Sie kann allerdings geringer sein oder ganz verweigert werden (41).

 

Damit ist die Rechtslage bei joint und several tortfeasors materiell im wesentlichen die gleiche.

 

Anders als bei joint tortfeasors müssen aber bei several concurrent tortfeasors stets getrennte Urteile erlassen werden (42).

B. Schadensverursachung durch mehrere

 

I. Deutsches Recht

 

1.) Eine Schadensverantwortlichkeit der Beteiligten wird begründet, wenn zwischen der Handlung eines jeden und dem Erfolg ein Ursachenzusammenhang im juristischen Sinn besteht.

Nach h. M. muß der haftungsbegründende Kausalzusammenhang (Zusammenhang zwischen Beeinträchtigung des Rechts bzw. Rechtsguts und der Handlung) wie der haftungsausfüllende (Zusammenhang zwischen Schaden und Rechtsverletzung) im. deutschen Recht ein adäquater sein (43). Eine Mindermeinung lehnt jedoch die Adäquanztheorie bei haftungsbegründender Kausalität ab. weil die Adäquanztheorie nach der ihr allgemein gegebenen Begründung nur insoweit anwendbar sei, als nicht der bestimmte Tatbestand Verschulden erfordert(44). Will man grundsätzlich an der Adäquanztheorie festhalten, so würde diese Auffassung dazu führen, in Gefährdungshaftungstatbeständen andere Kausalitätsregeln gelten zu lassen, als in Tatbeständen von unerlaubten Handlungen. Im übrigen ersetzt die Adäquanztheorie nicht nur das Verschuldenskorrektiv bei Tatbeständen, die kein Verschulden voraussetzen. Sie ist auch erforderlich, um gewisse Bedingungen bereits bei der Tatbestandsverwirklichung und damit der Rechtswidrigkeit auszuschließen.

 

Beispiel:

A parkt seinen Pkw ordnungsgemäß am Straßenrand. Der Radfahrer B fährt am geparkten Pkw vorbei und wird vom entgegenkommenden Pkw des C erfaßt. Fordert man nur Kausalität i. S. d. Aquivalenztheorie zur Haftungsbegründung, dann hätte B durch das Parken (Abstellen des Wagens) den Radfahrer (widerrechtlich - sofern man nicht den Rechtfertigungsgrund des verkehrsrichtigen Verhaltens anerkennt) verletzt (§ 823 I). Das Abstellen des Pkw ist conditio sine qua non für die Verletzung.

 

Bejaht man grundsätzlich die Notwendigkeit, entfernte Bedingungen durch die Adäquanztheorie auszuschalten, dann scheint es auch im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität wünschenswert, nicht jede conditio sine qua non als tatbestandsmäßige Rechtsverletzung anzusehen. Mit der h. M. ist daher für haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität die Adäquanztheorie anzuwenden. Es muß also für jede einzelne Handlung stets in zweistufiger Prüfung geklärt werden, ob sie überhaupt conditio sine qua non eines Erfolges ist, und ob sie darüber hinaus diesen Erfolg adäquat herbeigeführt hat. Das gilt auch für ein nach § 254 zu beurteilendes Verhalten des Geschädigten selbst. Soweit bei den verschiedenen Formen der Beteiligung mehrerer an einem Schaden Kausalität erforderlich ist (ausnahmsweise nicht im Falle des § 830 I 2), macht die Art und Weise der Ursachenkonkurrenz keinen Unterschied.

 

2.) In allen Fällen muß nach der üblichen Kausalitätsformel untersucht werden, ob ein Verhalten conditio sine qua non eines Erfolges ist. Das Handeln Nichtbeteiligter bleibt - auch wenn andere Beiträge vorausgehen oder nachfolgen - dann kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele. Eine "mittelbare Verursachung" steht also der unmittelbaren grundsätzlich gleich (45). Das Dazwischentreten anderer Schädiger oder des Verletzten selbst unterbricht" (46) nur dann den Kausalzusammenhang, wenn die conditio sine qua non-Formel die Nichtursächlichkeit des vorausgegangenen Beitrages erweist.

 

Neuerdings wird jedoch die ausschließliche Geltung dieser herkömmlichen Formel zur Ausscheidung nicht kausaler Ereignisse in Frage gestellt. Man behauptet, daß sie nicht in allen Fällen zur Ermittlung der richtigen Kausalzusammenhänge führe. Anstatt nur das konkrete Handeln (oder Unterlassen), dessen Ursächlichkeit festgestellt werden soll, hinwegzudenken, denkt man außerdem ein anderes vorgestelltes Verhalten hinzu: Ist ein Erfolg durch rechtswidriges Verhalten herbeigeführt worden, wäre er jedoch auch im Falle rechtmäßigen Verhaltens" (wahrscheinlich) eingetreten, so „darf“ nach dieser Auffassung die Ursächlichkeit zwischen einer Handlung und einem Erfolg nicht bejaht werden (47). Danach müßte also bereits die Handlung eines oder mehrerer Beteiligter als nicht ursächlich ausscheiden (ohne daß es noch auf die Frage der Adäquanz ankäme), wenn sie rechtswidrig einen Erfolg herbeigeführt hat, den der Handelnde ebensogut rechtmäßig hätte verursachen können.

 

Wenn diese Lehre das wirkliche Verhalten mit einem vorgestellten rechtmäßigen vergleicht, besteht folgende Gefahr: Es werden alle im Zeitpunkt des rechtswidrigen Handelns möglichen richtigen Verhaltensweisen hinzugedacht. Die Ursächlichkeit muß dann verneint werden, wenn der Erfolg auch nur bei einem der gedachten Verhalten ebenfalls eingetreten wäre (48).

 

Dieses Verfahren ist praktisch kaum durchführbar, weil die Zahl der möglichen richtigen Verhaltensweisen meist nahezu unbegrenzt ist. Ein Kriterium dafür, welche der vorgestellten Verhaltensweisen hinzugedacht werden soll, läßt sich nicht finden.

 

Um dieser Gefahr zu entgehen, soll nach dieser Meinung nicht ein Verhalten hinweggedacht und ein beliebiges richtiges hinzugedacht werden, sondern man will sich darauf beschränken, den "Pflichtverstoß“ des Verhaltens hinwegzudenken (49). Dabei wird aber übersehen, daß der Pflichtverstoß kein vom Verhalten abtrennbarer Bestandteil ist, also auch nicht einfach hinweggedacht werden kann. Er ist nichts weiter als das Rechtswidrigkeitsurteil über ein bestimmtes Verhalten. Wenn dieses objektive Urteil über ein bestimmtes Verhalten hinweggedacht wird, das Verhalten also nicht mehr das Prädikat „rechtswidrig“ trägt, denkt man notwendig ein anderes als das reale Verhalten hinzu. Durch diese Methode wird -anders als beim bloßen Hinwegdenken einer bestimmten Handlung -der reale Geschehensablauf in der Vorstellung willkürlich verändert. Zwar verwandelt man in der Vorstellung auch das reale Geschehen durch bloßes Hinwegdenken einer Bedingung. Diese vorgestellte Veränderung ist aber richtig und notwendig, um anhand ihres gedachten Einflusses auf den Erfolg die Ursächlichkeit oder Nichtursächlichkeit eines Verhaltens festzustellen.

 

Wenn man ein bestimmtes Verhalten hinzudenkt, so stellt man sich auch einen anderen, einen hypothetischen Erfolg vor. Hinzugedachtes Verhalten und hinzugedachter hypothetischer Erfolg haben mit dein realen ("hinweggedachten“) Verhalten und realen Erfolg nichts zu tun. Das Hinzudenken führt daher nicht zur Ermittlung des realen Kausalverlaufs. Der Vergleich des wirklichen mit dem vorgestellten Geschehensablauf ist methodisch und sachlich verfehlt (50), weil er über die Kausalität realer Geschehensabläufe keine zuverlässigen Aussagen möglich macht. Die herkömmliche conditio sine qua non-Formel dient im übrigen der Ermittlung des Verhältnisses von Ursache und Folge in der gesamten Wissenschaft, etwa auch in der Mathematik oder Medizin(51). Auch das spricht dafür, daß die Frage nach der Verursachung, die ja als solche keine spezifisch juristische ist. innerhalb der Rechtswissenschaft genauso geklärt werden muß.

 

Wird bereits an dieser Stelle eine besondere „straf-" oder "zivilrechtliche Kausalität" behauptet, so bringt man Zurechnungsprobleme ins Spiel, die mit der ersten Stufe, der Frage nach der conditio sine qua non, also dem ontologischen(52) und logischen (53) Begriff des Kausalzusammenhangs nichts zu tun haben (54). Die Untersuchung auf der ersten Stufe ist ein reines Kausalitätsproblem und als solches eine Frage der Logik, nicht des Rechts oder der Ethik (55).

 

Es sind also zur Ermittlung der Kausalität zwischen einer Bedingung und einem Erfolg im Wege des Eliminationsverfahrens nur Umstände auszuscheiden, die nicht Ursache sind. Dabei ist die herkömmliche Kausalitätsformel uneingeschränkt anzuwenden. Der .einzige Fall, wo sie nicht zur Ermittlung der wahren Verursachung führt, ist der allerdings seltene der alternativen Doppelkausalität, bei der der Beitrag jedes einzelnen ausgereicht hätte (56).

 

Beispiel: (57)

A und B schütten unabhängig voneinander eine tödliche Dosis Gift ins Glas des C. Beide Handlungen sind kausal für den Tod des C, obwohl bei Hinwegdenken der einen der Tod trotzdem eingetreten wäre.

 

Das richtige Ergebnis kann hier ausnahmsweise nicht durch logische Operation gewonnen werden, sondern nur durch die Überlegung, daß gewöhnlich das Setzen einer Teilursache zur Haftung für den ganzen Schaden genügt. Umsomehr muß die volle Schadensverantwortlichkeit eintreten, wenn bei alternativer Kausalität der Beitrag jedes einzelnen für sich genommen den Schaden allein hätte verursachen können (58).

 

Dagegen entstehen bei der kumulativen Kausalität, bei der erst das Zusammentreffen mehrerer Ursachen den ganzen Schaden ausmacht, keine Probleme. Die conditio sine qua non-Formel führt hier eindeutig zur Ermittlung der Kausalität einer jeden Bedingung, denn ohne die eine Bedingung wäre der Schaden eben nicht in dieser• konkreten Form eingetreten. Warum das, wie behauptet wird (59)."Übers Ziel hinausschießt“, ist nicht recht verständlich. Nach dem logischen Gesetz vorn ausgeschlossenen Dritten ist ein Verhalten entweder kausal oder nicht, ein Zuviel oder Zuwenig gibt es dabei nicht.

 

3.) Hat sich ein Umstand durch die Kausalitätsformel als conditio sine qua non erwiesen, so muß die Adäquanz einer Bedingung für den konkreten Erfolg ermittelt werden. Ein Erfolg ist einem Verhalten adäquat, wenn das schadensstiftende Ereignis zur Herbeiführung des Erfolgs generell geeignet oder wenigstens nicht generell ungeeignet ist (60). Die negative Formel ist vorzuziehen, weil nur entfernte Bedingungen ausgeschieden werden sollen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH(61)eine "objektiv nachträgliche Prognose" anzustellen. Diese Formulierung enthält einen Widerspruch in sich. Auch ist eine Prognose aus der Sicht einer Person, die den tatsächlichen Verlauf bereits kennt. über diesen in der Vergangenheit liegenden Ablauf der Dinge an sich nicht möglich. Natürlich wird das Urteil über die Zurechnung des Kausalzusammenhangs ex post gerillt (62). Gemeint ist damit aber, daß nur die dem optimalen Beobachter ex ante erkennbaren Bedingungen berücksichtigt werden sollen. Für die Situationskenntnis kommt es demnach nur auf die Erkennbarkeit ex ante an, wobei allerdings auch die dem Handelnden zusätzlich bekannten Umstände (die der optimale Beobachter nicht notwendig kennen muß) in Rechnung gestellt werden. Für den Stand des naturgesetzlichen Wissens dagegen entscheidet der Zeitpunkt der nachträglichen Beurteilung. Bei der Frage nach der Adäquanz handelt es sich also um eine wertende Beurteilung (63), durch die entfernte Bedingungen ausgeschlossen werden sollen, die einen objektiv nicht vorhersehbaren Erfolg auslösen (64). Nur zurechenbare Schäden sollen zur Verantwortlichkeit führen.

 

Nun wird allerdings vielfach behauptet, die Adäquanztheorie scheide nicht wirklich alle Bedingungen aus, die für eine sinnvolle Haftungsbegrenzung entfallen müssen (65). Deshalb will die neuerdings vertretene Lehre vom Rechtswidrigkeits- oder Normzweckzusammenhang (66)- statt die generelle Kausalitätsformel anzuwenden -in jedem einzelnen Fall fragen, ob eine bestimmte Folge einem bestimmten Verhalten billigerweise zuzurechnen ist. Maßstab sind dabei "Sinn und Zweck“ (67) des Schadensersatzes. Methode ist "teleologische Reduktion“ von Haftungstatbeständen (68).

 

Letzten Endes müsse für alle deliktischen Haftungstatbestände der „richterliche Takt" die richtige Entscheidung finden (69).

 

Die Vorstellungen von diesem besondern Zusammenhang sind sehr unterschiedlich und können hier nicht vollständig erörtert werden. Allgemein ist man sich darüber einig, daß es Grenzfälle gibt, die mit der Anwendung ausschließlich der Adäquanztheorie nicht befriedigend zu lösen sind (70).

 

Ob sich deshalb jedoch die Adäquanztheorie als unbrauchbar erweist und durch die Normzwecklehre ersetzt werden muß(71), ist zu bezweifeln. Soll nur der "richterliche Takt" maßgebend sein, so weicht man zu schnell in Billigkeits- und Zumutbarkeitsdenken aus, das eigentlich nur Kontrolle und Korrektur, nicht einzige Quelle der Rechtserkenntnis sein sollte (72).

 

Eine rechtssichere Ausscheidung entfernter Bedingungen ist ohne eine generelle Formel nicht möglich. Man kommt sonst zur Bildung unübersehbarer Fallgruppen, zum Case Law, das mit der Systematik des deutschen BGB nicht mehr vereinbar ist. Vielfach wird auch die Adäquanz voreilig bejaht, obwohl sie eine taugliche Einschränkung auf nicht entfernte Bedingungen liefern könnte (73). Die eigentliche Schwäche der Adäquanztheorie wird durch die Lehre vom Rechtswidrigkeits- oder Normzweckzusammenhang nicht vermieden: Sie liegt nämlich darin, daß der Urteilsinhalt über das generelle Geeignetsein dadurch beeinflußt wird, daß der Urteilende den tatsächlichen Verlauf kennt. Das gilt jedoch in gleicher Weise für den, der statt dessen Billigkeitserwägungen über die Zurechnung im einzelnen Fall anstellt.

 

In beiden Fällen handelt es sich nicht um ein echtes ex ante Urteil. Auch ist der Schutzzweck der Norm ein "Blankettbegriff" (74). Eine Norm ist eben dazu aufgestellt, die Schadensfolgen zu decken, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten können. Liegt eine Folge außerhalb dessen. womit gewöhnlich nach menschlicher Erfahrung zu rechnen ist, so ist die Folge inadäquat und fällt damit gleichzeitig nicht unter den Schutzzweck der Norm. Umgekehrt kann allerdings eine adäquate Folge ausnahmsweise bereits nicht mehr vom Schutzzweck der Norm erfaßt sein. So ist es z.B. denkbar, daß das Parken eines Autos adäquat kausale Bedingung eines Unfalls ist, dieser Unfall aber dem Fahrer. der den Wagen geparkt hat, billigerweise nicht mehr zugerechnet werden kann. Zumutbarkeits- oder Schutzzweckerwägungen sind also mitunter zur Begrenzung der Adäquanztheorie unerläßlich. Versteht man den Normzweckzusammenhang in diesem engeren Sinne (als Hilfe für Grenzfälle), so kann er sich als durchaus nützlich erweisen, weil der Richter dann nicht zu fest an die abstrakte Formel gebunden ist. Die Adäquanz ist aber stets notwendige positive Haftungsvoraussetzung. An der Adäquanztheorie ist -vorbehaltlich gewisser zusätzlicher Einschränkungen durch Billigkeitserwägungen in Ausnahmefällen - grundsätzlich festzuhalten.

 

Bei Beteiligung mehrerer sowie bei Mitverschulden des Verletzten bleibt die Adäquanz erhalten, solange die "einzelnen Glieder der Ursachenkette" untereinander in adäquatem Kausalzusammenhang stehen (75). Die Unterscheidung zwischen mittelbarem und unmittelbar verursachtem Schaden ist für das deutsche Recht grundsätzlich bedeutungslos. Nach h. M. ist eine gesetzte Bedingung auch dann noch adäquat, wenn ein fehlerhaftes Handeln anderer (oder bzw. und des Verletzten selbst) dazwischentritt, solange nur dieses fehlerhafte Verhalten nicht ganz unwahrscheinlich ist (76). Sogar ein vorsätzliches Dazwischentreten schließt demnach die Adäquanz eines voraufgehenden Verhaltens nicht aus, sofern dieses generell geeignet war, den vorsätzlichen Tatbeitrag zu provozieren (77).

 

Demgegenüber wird jedoch auch die Auffassung vertreten, daß eine „mittelbare Verursachung" nur dann adäquat sei, wenn die gesetzte Bedingung bei rechtmäßigem Handeln anderer zur Herbeiführung des Erfolgs geeignet gewesen wäre (78).

 

Wenn mehrere an einem Schadensfall beteiligt sind, sollen nach dieser Meinung die Wirkungsanteile der einzelnen Schädiger wenigstens bei unbewußtem und ungewolltem Zusammenwirken möglichst auseinandergehalten werden. Bei der Prüfung der Adäquanz soll also nicht die Beteiligung anderer Überhaupt, wohl aber die Beteiligung rechtswidrig Handelnder hinweggedacht werden. Begründet wird diese Differenzierung damit, daß andernfalls dem mittelbaren Verursacher wie im Falle bewußten und gewollten Zusammenhandelns die Beiträge rechtswidrig Handelnder zugerechnet würden. Der Schädiger soll dadurch zu sehr benachteiligt werden. Man denkt dabei an den häufigen Fall der Beteiligung mehrerer an einem Verkehrsunfall.

 

Gegen diese Auffassung spricht jedoch folgendes: Die Ausklammerung des unrechtmäßigen Verhaltens mehrerer Beteiligter führt zu einer Konstruktion, die dem wirklichen Schadenshergang nicht mehr entspricht. Der Adäquanzprüfung wird also nicht der wirkliche, sondern ein hypothetischer Kausalverlauf zugrunde gelegt (79). Eine "objektive nachträgliche Prognose" ist damit für die Adäquanzprüfung nicht mehr möglich, wenn dabei manche Handlungen bedacht werden, andere unberücksichtigt bleiben. Schon die Adäquanztheorie, an der grundsätzlich festzuhalten ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern musste zur Ausscheidung entfernter Bedingungen entwickelt werden. Jede weitere Einschränkung der generellen Adäquanzformel - wie sie hier vorgenommen werden soll - entfernt sich noch mehr von dem das deutsche Recht beherrschenden Grundsatz, daß eigentlich jede Bedingung als conditio sine qua non bei der Schadensverursachung berücksichtigt werden muß. Gerade die Fälle im Straßenverkehr - die häufigsten Anwendungsfälle der Beteiligung mehrerer an einem Schaden zeigen, daß Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung leicht fehlerhafte Reaktionen anderer Teilnehmer auslösen (80). Fremden Unrechtshandlungen muß aber vorgebeugt werden. Sie fallen als Glieder der voraussehbaren Kausalkette dem mittelbaren Verursacher zur Last (81). Es ist im Ergebnis nicht unbillig, dem mittelbaren Verursacher auch noch rechtswidriges Verhalten anderer Schadensverursacher als adäquate Folge zuzurechnen. Rechtfertigung liefert die objektive Vorhersehbarkeit und das Gebot, Schädigungen nach Möglichkeit zu vermeiden.

 

Schadensverantwortlichkeit setzt also notwendig voraus, daß der Beitrag jedes Schädigers adäquat kausal für den Schaden geworden ist. Ein Beitrag -auch der des Verletzten -ist adäquat kausal, wenn jeder einzelne Beitrag nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Schaden -so wie er eingetreten ist -entfiele, und wenn jeder dieser Beiträge nicht generell ungeeignet war. einen solchen Erfolg, wie er eintrat, herbeizuführen. In Grenzfällen wirken Schutzzweckerwägungen oder § 242 als Korrektur. Die Schadensverantwortlichkeit durch Feststellung der Verursachung und Adäquanz ist ohne Rücksicht auf die Art und Form der Beteiligung mehrerer in derselben Weise zu ermitteln.

II. Schweizer Recht

Die Frage nach der Schadensverursachung wird in der Schweiz genauso gelöst wie im deutschen Recht. Es ist der adäquate Kausalzusammenhang zu ermitteln. Dabei wird - wie in Deutschland -betont, daß im Einzelfall eine wertende Beurteilung erforderlich ist. Nicht die Logik, die praktische Vernunft soll über Beschränkung auf bestimmte Bedingungen entscheiden (82).

 

Mittelbare Verursachung genügt auch im Schweizer Recht (83). Daß verschiedene Verursacher nebeneinander den Erfolg adäquat bewirken können, folgt schon daraus, daß allgemein das Vorhandensein einer Ursache eine andere nicht ausschließt, gleich ob verschiedene Ursachen gemeinsam oder sukzessiv gesetzt werden. Das gilt auch für ein Verhalten des Verletzten selbst. Ein Dazwischentreten oder sonstiges Beteiligtsein Dritter sowie das konkurrierende Mitverschulden des Verletzten lassen also auch hier die Schadensverantwortlichkeit bestehen, sofern das voraufgegangene Verhalten conditio sine qua non bleibt und dadurch der Kausalzusammenhang nicht inadäquat wird (84). Wie im deutschen Recht muß nicht nur ein "tatadäquater", sondern der gesamte Schaden ersetzt werden. Der Grad der Voraussehbarkeit darf also nicht die Höhe des zu leisten den Ersatzes bestimmen.

III. Englisches Recht

Wie im deutschen und Schweizer Recht ändert auch im englischen die Art und Weise der Beteiligung nichts am Problem der Verursachung. Nach englischer Auffassung ist eine Rechtsordnung keinesfalls daran gebunden, die kausale Verknüpfung zwischen einem Verhalten und einem Erfolg (Schaden) als notwendig oder als ausreichend für die Verantwortlichkeit für diesen Schaden anzusehen (85). Im geltenden Recht sieht man theoretisch - wie bei uns - die conditio sine qua non als notwendige, nicht als genügende Haftungsvoraussetzung an. Schadensverantwortlichkeit setzt also auch hier unbedingt Verursachung in diesem Sinn voraus (86).

 

Zunächst wäre demnach auch im englischen Recht die Frage zu stellen, ob eine Handlung hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele (Entsprechendes gilt für die Unterlassung). Man vergißt aber in praxi, daß es sich bei der ersten Frage um eine allgemein logische handelt und erst nach Bejahung der Kausalität die juristische Wertung einsetzen muß. In England wird (wie auch häufig in Deutschland) die zweistufige Prüfung nicht getrennt. Man ermittelt nicht zuerst die Kausalität durch logische Operation, um dann durch wertende Beurteilung eine Auswahl unter den Bedingungen zu treffen. Statt dessen wird von vornherein mit englischem "common sense" nach den „responsible causes“ gefragt. Erscheint eine Bedingung als zu entfernt („too remote“), so leugnet man den Kausalzusammenhang zwischen ihr und dem Erfolg. Der englische Richter gebraucht dabei das Wort Ursache „cause“) häufig, wenn er "rechtlich erhebliche Ursache“ („proximate cause") meint (87). Man will also auch hier eine Begrenzung auf bestimmte Bedingungen finden.

 

1.) Einen Weg dafür hat die Entscheidung „Re Polemis and Furness, Witty & Co. aufgezeigt (88).

 

Dort hat man versucht, zwischen direktem und indirektem Schaden zu unterscheiden. Es sollten nur direkte Schäden ersetzt werden, also Schäden, die die unmittelbare Folge einer Handlung waren (direct - consequences - test). Aber diese Differenzierung ersetzt nicht die Bildung einzelner Fallgruppen. Solange keine generelle begriffliche Abgrenzung zwischen direkten und indirekten Schäden geliefert wird, ist die Unterscheidung wertlos. Es bleibt offen, wieviele und wie beschaffene Ereignisse sich zwischen erste Bedingung und Folge einschieben können oder müssen, um diese Folge als direkt bzw. indirekt erscheinen zu lassen.

 

2.) Eine ähnliche Beschränkung wie sie die Adäquanztheorie liefert, erreicht man nach einer anderen in England befürworteten Methode: dem "foreseeability -test" (89). Danach ist nur der aber auch jeder Schaden zu ersetzen, der allgemein aus der Lage des Handelnden vorhersehbar war. Für diese Auffassung spricht ihre einfache Handhabung (90) und die Tatsache, daß sie zu gleichen Entscheidungen in gleichen Fällen führt, also der Rechtssicherheit dient. Nach ihr würde bei Handeln mehrerer -ebenso wie im deutschen Recht - ein Dazwischentreten anderer Schädiger oder des Verletzten selbst, gleich ob es fahrlässig oder vorsätzlich geschieht, die Verantwortlichkeit des ersten tortfeasors nicht ausschließen, sofern nur dieses Dazwischentreten vorhersehbar war. Dieses Ergebnis wird aber in England als unbillig angesehen. Auch die Autoren, die den foreseeability - test befürworten, halten eine Haftung für möglich, wenn ein unvorhersehbarer "intervening act" zum Schaden beiträgt (91). Andererseits will man dann die Haftung des ersten Schädigers entfallen lassen, wenn ein vorsätzlich Handelnder eingreift, selbst wenn ein solches Handeln vorhersehbar war. Um das zu erreichen, bezeichnet man das vorsätzliche Dazwischentreten eben als unforeseeable (92). Schon daran zeigt sich, daß die generalisierende Theorie der foreseeability für den pragmatischen Engländer allenfalls als theoretische Rechtfertigung dient, de facto für die Fallentscheidung aber nicht immer befolgt wird. Es scheint, daß sich in England die reasonable foreseeability nicht als allgemein brauchbarer Test durchsetzen kann (93).

 

3.) Schließlich hat man den Versuch gemacht, eine Beschränkung auf gewisse Bedingungen über die „last - opportunity - rule“ bzw. das „last - wrongdoer - principle" (so in England (94)) oder die "last - clear - chance - rule" (so in Amerika (95)) zu erreichen. Haben mehrere Tatbeiträge geleistet, hat aber einer - vielleicht auch der Verletzte selbst - die letzte Chance vergeben, den Schaden abzuwenden, so soll er, der "am nächsten dran" war, allein haften (96). Wenn ein Beteiligter die letzte Gelegenheit zur Vermeidung des Schadens nicht wahrnimmt, ist sein Versagen sozusagen eine Art "novus actus interveniens“, Dadurch erscheint das Verhalten der anderen als zu entfernte Schadensursache (97). Diese Auffassung ist aber aufgegeben worden, weil sie den Verletzten offensichtlich unbillig belastet (98). Ist etwa der letzte wrongdoer insolvent, hat der Geschädigte das Nachsehen, und die anderen Schädiger gehen frei aus (99).

 

4.) Da sich für den Engländer, der Systemen und Theorien mißtraut (100), alle abstrakten Regeln zur Ausscheidung bestimmter Bedingungen als untauglich erweisen, gewinnt er die Begrenzung aus der Überlegung, was für den Einzelfall billig und gerecht ist (101). Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs gilt nur die allgemeine Regel, daß zu entfernte Bedingungen eines Erfolgs nicht zu berücksichtigen sind. Was zu entfernt ist hat der Richter zu entscheiden. Letztlich bleibt es damit eine in das Ermessen des Richters gestellte Frage des Einzelfalls, ob er eine Handlung einem Erfolg zurechnet (102). Wenn man schon auf generalisierende Formeln verzichtet, bemüht man sich doch, gewisse Fallgruppen herauszuarbeiten, bei denen die Haftung mehrerer begrenzt wird. Diese Bemühungen laufen unter dem Stichwort "proximate cause" oder umgekehrt "remoteness of damage“ Wenn also eine Bedingung nicht mehr als proximate cause anzusehen ist oder der Schaden zu entfernt liegt, besteht im juristischen Sinn keine Kausalität zwischen Handlung und Schaden.

 

Eine allgemeine Bestimmung der Begriffe "proximate cause“ oder "remoteness of damage" ist weder möglich noch nach Auffassung mancher wünschenswert , weil sie nur der Einzelfallgerechtigkeit im Weg sein könne (l03). Im vorliegenden Zusammenhang ist der wichtigste und häufigste Fall der auch in England sogenannten Unterbrechung des Kausalzusammenhangs das Dazwischentreten eines anderen oder des Verletzten selbst. Der Begriff "novus actus interveniens" umfaßt auch das Handeln des Verletzten, wenn es sich auch meist um ein Dazwischentreten eines Dritten handelt (104). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Intervention rechtmäßig ist oder nicht (l05). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob eine neue Ursache gesetzt wird, die den sonstigen „Ablauf der Ereignisse stört" (106). Ob das der Fall ist, wird nach folgenden Kriterien beurteilt: Sofern das dazwischentreten eines anderen als „voluntary“ oder aber als "reckless“ zu bezeichnen ist, gilt eine vorher gesetzte Bedingung eines anderen nicht mehr als proximate cause (107). Liegt das Verhalten eines mitschuldigen Verletzten vor einem solchen Dazwischentreten, dann entfällt die eigene Schadensverantwortlichkeit des Verletzten (108), Umgekehrt unterbricht auch das als "reckless“ oder "voluntary" zu qualifizierende Dazwischentreten des Verletzten selbst den "juristischen Kausalzusammenhang" zwischen voraufgegangener Handlung des Schädigers und Schaden. Die Begriffe "voluntary" und "reckless", von deren Auslegung also die Frage nach der Verursachung durch mehrere abhängt, werden jedoch mit einem anderen Inhalt verstanden, als etwa dem deutschen Wortsinn von "freiwillig" oder "grob fahrlässig" bzw. "rücksichtslos" entspricht. Wiederum lassen sich diese Begriffe nach englischer Vorstellung nicht definieren, sondern nur anhand einzelner Fallgruppen illustrieren (109). Ein eindeutiger Fall eines voluntary act, der den juristischen Kausalzusammenhang unterbricht, ist das vorsätzliche Dazwischentreten anderer (110).

 

1. Beispiel:

A läßt fahrlässig eine Grube ungedeckt. B stößt den C absichtlich hinein. A ist für den Schaden des C nicht verantwortlich. Der Kausalzusammenhang ist nach englischer Vorstellung unterbrochen. Anders wäre es, wenn auch B nur fahrlässig "negligent" gehandelt hätte, obwohl wiederum auch Fälle ungewöhnlich grober Fahrlässigkeit den Kausalzusammenhang unterbrechen können (111).

 

2. Beispiel:

A wirft eine brennende Zigarette in einen Schuppen. Dieser fängt Feuer. Als die Flammen jedoch gerade erlöschen, schüttet B Benzin hinein. Es entsteht ein Waldbrand. Als Handlung ist nicht Ursache des Waldbrands. Dabei spielt es keine Rolle, ob er mit dieser Folge rechnete oder nicht, sie herbeiwünschte oder nicht (112). Die Schadensverursachung durch den Dazwischentretenden muß jedoch nicht notwendig vorsätzlich geschehen, um „voluntary" zu sein.

 

3. Beispiel:

Eine Bombe ist auf Bahngeleise abgeworfen worden. In Kenntnis dieser Tatsache -aber in der Hoffnung, es werde nichts passieren, schickt die Bahnverwaltung den Zug auf die Strecke (113). Der Lokführer verunglückt. Das Verhalten der Bahnverwaltung wird als voluntary angesehen, mit der Folge, daß der Kausalzusammenhang zwischen Bombenabwurf und Unfall verneint wird (114).

In einem anderen Fall ist zu prüfen, ob das Verhalten des Verletzten selbst den Kausalzusammenhang unterbricht.

 

4. Beispiel:

Ein Mann findet einen Gegenstand, den er für eine harmlose Röhre hält. Es handelt sich aber um einen Sprengkörper. Er untersucht ihn - Dabei hält er eine brennende Zigarette in der Hand. Der Sprengkörper explodiert und verletzt ihn. Der Kausalzusammenhang zwischen Abwurf des Sprengkörpers und der Explosion wird bejaht, weil das Verhalten des Verletzten nicht reckless genannt wird (115).

 

Wahrscheinlich hätte man mit besserem Recht ein solches Verhalten des Verletzten als mindestens grobfahrlässig bezeichnen können. An der Tatsache, daß man hier auch zum entgegengesetzten Ergebnis hätte kommen können, zeigt sich, daß es dem Engländer auf Widerspruchslosigkeit des Systems oder strenge begriffliche Subsumtion weniger ankommt als dem kontinentalen Juristen (116). Regeln -wie die der proximate cause - geben zwar gewisse Anhaltspunkte für die Entscheidung bestimmter Fälle. Sie erlauben jedoch keine zwingenden Schlüsse, allenfalls vorsichtige Prognosen in bezug auf die Behandlung ähnlicher künftiger Fälle. Da eine Definition etwa von "voluntary" ebensowenig möglich ist wie eine Aufzählung aller Fallgruppen, sollen noch einzelne Aspekte der Differenzierung zwischen voluntary und non-voluntary angedeutet werden:

 

Non-voluntary sind Handlungen, die erzwungen, durch gesetzliche, moralische oder gar bloß gesellschaftliche Verpflichtungen gefordert sind, Handlungen, deren Durchführung andere Interessen gefährden würde, die -auch ohne Druck -wenigstens ohne Reflexion, infolge eines Irrtums oder sonst unbeabsichtigt (117) oder von nicht verantwortlichen Personen (118) vorgenommen werden. Hat sich herausgestellt, daß eine Handlung eines Dazwischentretenden in diesem Sinne „non-voluntary“ ist, kann zwar für den Regelfall konstatiert werden, daß der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen ist, Das englische Recht hält aber weitere Überraschungen bereit: Stellt diese „non-voluntary" Handlung eine Reaktion auf ein schadenstiftendes Ereignis dar, die nicht "natural", d.h. nicht "in accordance with human nature" ist, so wird die Kausalität zwischen erstem Ereignis und Schaden der Regel zuwider doch unterbrochen (119), Was aber wiederum unter "naturual" bzw. unter "in accordance with human nature" zu verstehen Ist, hängt ab von moralischen, rechtlichen und tatsächlichen Fragen, deren allgemeine Beantwortung nicht möglich zu sein•scheint.

 

Diese im englischen Recht geltenden Regeln der Schadensverursachung und des Dazwischentretens Dritter finden sich gleichermaßen im amerikanischen Rechtskreis (120).

 

Hinsichtlich der Schadensverursachung durch mehrere kommen also das englische und das deutsche Recht weitgehend zu verschiedenen Ergebnissen, Das englische Recht ist mit seiner Regel der "voluntary intervenience" eher geneigt, den Kausalzusammenhang als unterbrochen anzusehen und damit den Schädiger weniger für die Handlungen Dritter mithaften zu lassen. Das deutsche Recht begünstigt dagegen durch die Anwendung der Adäquanzformel den Verletzten, indem es nur in selteneren Fällen die Schadensverantwortlichkeit bei Dazwischentreten anderer verneint.

C. Schadensverteilung bei Mitverschulden

I. Deutsches Recht

Ist auf solche Weise die Schadensverantwortlichkeit aller Beteiligten sowie des Verletzten selbst festgestellt, so ist eine Schadensverteilung vorzunehmen, Im deutschen Recht muß jeder Schädiger als Gesamtschuldner nicht nur einen "tatadäquaten", sondern grundsätzlich den gesamten Schaden ersetzen (121), soweit er adäquat verursacht ist. Die Tatsache, daß durch eine Handlung i. d. R. nur ein Teil der Ursache gesetzt worden ist, führt also nicht dazu, daß nur ein Teil des Schadens zu ersetzen wäre.

 

Die Ansprüche des Verletzten sind aber aufgrund seines Mitverschuldens (genauer aufgrund seines mitursächlichen Verhaltens, das die Voraussetzung des § 254 erfüllt) gemindert (122). Die Abwägung der Beiträge hängt von den Umständen, in erster Linie vom "Grad der Verursachung“ ab. Bei der Gleichwertigkeit aller Bedingungen gibt es an sich keine Grade der Verursachung (123). Gemeint ist damit, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit der Eintritt des konkreten Erfolgs aus der Sicht des optimalen Beobachters begünstigt wurde. Darüber hinaus sind der Grad des Verschuldens und eventuell weitere Umstände zu berücksichtigen(124). Auch wenn die Schadensbeiträge der Schädiger sowie der des Verletzten ursächlich sind, kann das Mitverschulden des Verletzten so gering wiegen, daß es gegenüber der Verantwortlichkeit der Schädiger außer Betracht bleibt. Es kann jedoch auch derart überwiegen, daß es die Ansprüche des Verletzten gänzlich ausschließt. Beide Fälle lassen das Problem der Schadensverteilung nicht aufkommen und bleiben daher außer Betracht.

 

1.a) Haben mehrere Mittäter dem mitschuldigen Verletzten einen Vermögensschaden zugefügt, so stellt der BGH (125) der Verantwortungssphäre des•Verletzten eine gemeinsame Verantwortungssphäre der Schädiger gegenüber. Es wird also nicht der Beitrag des Geschädigten jedem Schädiger einzeln entgegengehalten. Jeder Schädiger ist vielmehr im Verhältnis zum Verletzten für den Schadensbeitrag der anderen Mittäter mitverantwortlich. Der Verletzte muß sich seinen Ansprüchen gegen die Mittäter jeweils nur den an der Gesamtbeteiligung gemessen eigenen Schadensbeitrag anrechnen lassen. Haben also etwa fünf Leute einen Sechsten mißhandelt, nachdem dieser alle fünf provoziert hatte und fällt die Beteiligung aller sechs am Gesamtgeschehen gleich stark ins Gewicht, so kann der Verletzte von allen fünf Schädigern als Gesamtschuldnern 5/6 seines Schadens ersetzt verlangen. Bei der Mittäterschaft hält man diese "Gesamtabwägung" wegen des bewußten und gewollten Zusammenwirkens für zulässig (126).

 

b) Anders soll es bei der Nebentäterschaft sein: Der einfachen, einleuchtenden und soweit ersichtlich unbestrittenen Schadensverteilung zwischen Mittätern und einem mitschuldigen Verletzten steht hier eine Fülle verschiedener Lösungsvorschläge gegenüber.

 

aa) In einer älteren Entscheidung nimmt der BGH (127) zwischen dem Verletzten und jedem einzelnen Nebentäter eine getrennte Schadensabwägung vor. Die Beiträge der übrigen Nebentäter bleiben dabei unberücksichtigt. Danach haftet dem Verletzten jeder Schädiger nur auf den Betrag, der sich ausschließlich aus dem Verhältnis seines Verursachungsbeitrags zu dem des Verletzten ergibt. Die Einzelabwägung soll ihren Grund darin haben, daß Schuldverhältnisse nur jeweils zwischen dem Verletzten und einem Nebentäter bestehen. Die Nebentäter sind in der Tat untereinander nur durch ein Gesamtschuldverhältnis verbunden. Das bedeutet, daß die durch ein Schuldverhältnis bedingten einzelnen Rechtswirkungen also in ihrem Verhältnis erst für Regreßfragen auftreten. Daraus läßt sich nach dieser Auffassung zwingend auf die Notwendigkeit einer Einzelabwägung schließen. Bei gleichem Verursachungsanteil aller Beteiligten einschließlich des Verletzten spielt es dann für den Verletzten keine Rolle, wie viele Schädiger mitgewirkt haben. Er kann von jedem Beteiligten nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen. Wenn er einen Schädiger in dieser Höhe in Anspruch genommen hat, werden die übrigen frei (§ 422 I). Der Schädiger steht aber -wegen des internen Ausgleichs -besser, je mehr Nebentäter beteiligt sind. Ein Mitschuldiger, der - z.B. bei einem Verkehrsunfall -von neun Leuten verletzt wird, deren Tatbeiträge im Verhältnis zu dem seinen gleich hoch sind, erhält demnach im Ergebnis nur die Hälfte seines Schadens ersetzt (also etwa von einem Gesamtschaden von 10 000,-- DM nur 5 000,-- DM). Gemessen an der Gesamtbeteiligung müßte jedoch jeder 1/10, also 1 000,-- DM mithin auch der Verletzte nur 1/10 tragen (128). Der BGH ging dabei davon aus, daß die Haftungsquoten, soweit sie sich rechnerisch deckten, auch rechtlich und wirtschaftlich identisch seien und deshalb bei Zahlung durch einen Beteiligten die Erfüllungswirkung des § 422 I eintrete.

 

Daß diese Lösung dem Geschädigten gegenüber unbillig ist und die Schädiger ungerecht bevorzugt (je mehr desto billiger), liegt auf der Hand. Man hat deshalb erwogen, die Schadensquoten entsprechend der Gesamtbeteiligung des Verletzten und der anderen Unfallverursacher zu verteilen(129). Damit wäre die Trennung von Außenhaftung und Innenausgleich beseitigt. Es käme dafür eine analoge Anwendung des § 738 HGB in Betracht. Diese Bestimmung statuiert aber als Ausnahme eine quotale Schadenshaftung im besonderen Fall des Zusammenstoßes von Schiffen (130). Das BGB sieht die Gesamtschuld vor. Die Ausnahmeregel des § 738 I HGB kann deswegen hier nicht gelten. Es würde ein Verteilungsverfahren geschaffen, für das eine gesetzliche Grundlage fehlt (131).Außerdem würde auch der Geschädigte benachteiligt. Er verlöre die durch die Gesamtschuld gewährte Möglichkeit der Wahl des Beklagten (132).

 

bb) Die h.M. (133) ermittelt zuerst - wie früher der BGH (134) - individuelle Quoten durch gesonderte Abwägung gegenüber jedem Schädiger. Sie gibt sich aber damit nicht zufrieden, weil der Verletzte ja weniger bekäme als seinem Beitrag bei einer Gesamtbeurteilung des Unfalls entspricht. Deshalb verbindet sie die Einzel- mit einer Gesamtabwägung: Der Verletzte erhält von allen Schädigern insgesamt den Schaden ersetzt, der sich für ihn ergibt, wenn man den ihn bei einer Gesamtbeurteilung treffenden Anteil abrechnet (135). Im Beispiel mit den zehn Unfallbeteiligten erhält der zehnte Verletzte also insgesamt 9/10 (9 000) seines Schadens ersetzt. Er soll aber jeden Schädiger nur in Höhe von dessen Einzelquote in Anspruch nehmen, im Beispiel also von jedem der anderen neun Beteiligten nur 1/2 (5 000) verlangen können. Dadurch ist einerseits gewährleistet, daß keiner mehr als die Um bei einer Einzelabwägung treffende Quote zahlen muß. Andererseits werden die Unbilligkeiten der ersten Lösung, die sich auf die Einzelabwägung beschränkte, vermieden.

 

Innerhalb dieser h. M. gibt es wiederum zwei Lösungsvorschläge für die Art und Weise der Verpflichtung mehrerer Nebentäter: Soweit sich die Einzelquoten decken, haften alle Schädiger als Gesamtschuldner, in dem einfachen Beispiel also in Höhe von 1/2 (5 000, --DM) des Schadens. (Schwieriger wird die Lösung, wenn die Einzelabwägung verschieden hohe Quoten für die Schädiger ergibt.) Soweit die Gesamtquote die Einzelquoten übersteigt (wie im Beispiel 9/10 -1/2 = 4/10 = 2/5), haften die einzelnen Schuldner anteilig. Für unser Beispiel würde das bedeuten, daß die restlichen 2/5 (= 4 000,--DM) gleichmäßig unter die neun Schädiger verteilt würden. Es wäre dann jeder der neun Schädiger Gesamtschuldner in Höhe von 5 000. --DM, in Höhe von 444,44 DM Teilschuldner. Abgesehen davon, daß diese Lösung in vielen Fällen -wenn nämlich die Einzelabwägung zu verschiedenen Quoten führt - nur mit Hilfe höherer Mathematik durchgeführt werden kann (vgl. die Berechnungsformel von Engelhardt) (136) und deshalb den Richter i. d. R. überfordert, ist die Aufspaltung in Gesamt- und Einzelschuld willkürlich. Die dem Schadensersatzrecht grundsätzlich fremde Quotenhaftung würde dadurch wieder eingeführt (137).Der Begründer dieser Auffassung hat sie später selbst aufgegeben (138).

 

Von der überwiegenden Meinung, die sich an eine neuere Entscheidung des BGH (139) anschließt, wird folgende Lösung vorgeschlagen: Die Schädiger s c h u l d e n g e s a m t s c h u l d n e r i s c h den ihrer G e s a m t beteiligung entsprechenden Betrag, h a f t e n dem Verletzten aber nur in Höhe ihrer Einzelquote (140). In unserem Beispiel würden die neun Nebentäter gesamtschuldnerisch 9 000.-- DM schulden, jeder "aber nur bis zu einem Betrag von 5 000,-- DM haften.

 

Indessen soll die Gesamtabwägung zur Ermittlung der Schuld nach Auffassung des BGH nur vorgenommen werden, wenn der Geschädigte gleichzeitig gegen mehrere Nebentäler vorgeht, oder wenn sich nach Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen noch aufzubringen haben. Diese Formulierung kann nur so verstanden werden, daß die Gesamtabwägung nicht in jedem Fall, sondern nur bei einem bestimmten Vorgehen angestellt werden soll. Daß der BGH die Gesamtabwägung nur bei einem bestimmten prozessualen Ablauf vornehmen will, folgt auch daraus, daß er bei ausschließlichem Verklagen eines Schädigers nur die Einzelquote (hier: 1/5) zugesprochen hätte. Diese Auffassung ist jedoch mit dem Verhältnis zwischen materiellem und Prozeßrecht. wie es das deutsche Recht kennzeichnet, schwer vereinbar. Materielles und Prozeßrecht sind streng zu trennen. Sie verhalten sich wie Gegenstand der Erkenntnis zur Methode der Erkenntnis. Die Methode der Erkenntnis muß sich nach dem Gegenstand richten und sich auf ihn einstellen. Sie kann ihn nicht verändern. Ebensowenig kann das prozessuale Vorgehen die Höhe des materiellen Anspruchs bestimmen. Gegen die Auffassung des BGH spricht außerdem, daß die Höhe des Anspruchs auch zu ermitteln ist, wenn der Verletzte außergerichtlich Schadenersatz fordert. Ein notwendiger Zusammenhang mit prozessualem Vorgehen kann schon deswegen nicht bestehen. Schließlich liegt nach deutschem Recht die Höhe des materiellen Anspruchs mit Abschluß der unerlaubten Handlung und dem Eintritt des Schadens fest. Der notwendig erst dann mögliche Prozeß kann als ein Späteres nicht das Frühere (die Höhe des materiellen Anspruchs) bedingen. Eine Gesamtabwägung, die zur Bestimmung des Umfangs der gesamtschuldnerischen Verpflichtung führt, ist daher entgegen der Auffassung des BGH nur entweder stets oder nie - jedenfalls ohne Rücksicht auf das prozessuale Vorgehen des Verletzten - durchzuführen. Trotzdem kann selbstverständlich das Gericht nach der Verhandlungsmaxime nur den vorgetragenen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde legen. Es sind Fälle denkbar, in denen ein von mehreren Schädigern Verletzter seine Ansprüche aus bestimmten Gründen nur gegen einige, nicht gegen alle Schädiger gerichtlich geltend macht. Das kann der Fall sein, wenn er entweder nicht von den Handlungen aller Schädiger weiß oder es ihm nicht opportun erscheint, alle zu verklagen, weil etwa nur einer solvent ist. In diesem Fall - aber nur dann, wenn nichts über eine Beteiligung der nicht verklagten Schädiger vorgetragen wird -wird das Gericht die Schadensverteilung nur zwischen den verklagten Schädigern und dem Verletzten vornehmen, weil es nach § 308 ZPO an die Anträge des Klägers gebunden ist. Die Höhe des materiellen Anspruchs bleibt davon unberührt. Sie bestimmt sich nach der Beteiligung aller Schädiger und wird demgemäß stets oder nie durch Gesamtabwägung gewonnen. Es stellt sich allerdings das prozessuale Problem, wie weit ein Urteil gegen einige Schädiger einem Vorgehen gegen noch nicht verklagte entgegensteht. Diese Frage entscheidet § 425 n BGB: Urteile gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern wirken nicht gegen die übrigen am Rechtsstreit nicht beteiligten Gesamtschuldner. Eine Klage gegen die anderen wäre zulässig, allerdings nur soweit begründet, als nicht der erste Verklagte die Schuld bereits getilgt hat (H 362 I, 422 I). Die Zulässigkeit einer• Verbindung von Einzel- und Gesamtabwägung ist also ausschließlich nach materiellem Recht zu beurteilen.

 

§ 840 schreibt für Nebentäter ein Gesamtschuldverhältnis vor. Die Konstruktion der h. M., die auf Betragsgleichheit von Einzelhaftung und Gläubigeranspruch verzichtet, entspricht nur dem Gesetz, wenn ein solches Gesamtschuldverhältnis möglich ist. Es bestehen zwischen Gläubiger und jedem Schuldner unabhängige Einzelschuldverhältnisse. Sie können sich hinsichtlich Modalitäten der Leistung, Gültigkeit und Fortbestand unterscheiden (141). Auch bei Gesamtschulden decken sich Schuld und Haftung regelmäßig, aber nicht notwendig. Schuld ist Leistungspflicht, Haftung Einstehen für das Erbringen der Leistung(142). Die Begriffe sind voneinander zu unterscheiden. Daraus ergibt sich auch, daß Gesamtschuldnerschaft nicht bedeutet, daß die Schuldner notwendig in gleicher Weise haften (143).

 

Wird z.B. ein Gesamtschuldner beerbt, so verringert sich seine Schuld im Verhältnis zu der der anderen Schuldner nicht. Dennoch kann die Haftung des Erben beschränkt sein. Schuld und Haftung müssen sich bei Gesamtschuldverhältnissen also nicht notwendig decken. Daß der Betrag, den ein Gläubiger von allen Gesamtschuldnern erhalten soll und derjenige, bis zu dem ein einzelner Gesamtschuldner haftet, nicht gleich hoch sein müssen, läßt sich auch aus § 68 KQ schließen(144). Diese Bestimmung besagt, daß, solange die Zahlung der Mithaftenden nicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers führt. dieser mit dem ganzen Betrag seiner Forderung - soweit sie nicht durch Erfüllung erloschen ist - an jedem Konkursverfahren der einzelnen Gesamtschuldner teilnehmen kann.

 

Erst die vollständige Zahlung eines Schuldners befreit alle. Diese Regelung widerspricht also eigentlich der Gesamtwirkung der Erfüllung (145). In den genannten Fällen decken sich aber Haftung und Schuld beim Entstehen des Gesamtschuldverhältnisses. Bei dem von der h. M. entwickelten besonderen Gesamtschuldverhältnis zwischen Nebentätern sind dagegen Schuld und Haftung von vornherein verschieden. Gegen diese ''eigenartige'' (146) Konstruktion spricht die rechtliche Ausgestaltung des Gesamtschuldverhältnisses in § 421. Danach haftet jeder Gesamtschuldner dem Gläubiger zunächst auf das. volle Erfüllungsinteresse. Der Gläubiger soll die Leistung zwar nur einmal bekommen, sie aber von jedem in voller Höhe verlangen können. Dafür spielt der alte Streit um Korreal- und Solidarobligation (der zugunsten der letzteren zu entscheiden ist) keine Rolle(147).Die Verpflichtung aller Gesamtschuldner und der Forderungsbetrag des Gläubigers decken sich also zunächst der Höhe nach. Später können die einzelnen Verbindlichkeiten sich verändern. Bei der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses (es entsteht bereits mit Verwirklichung des Haftungstatbestandes. nicht erst mit dem prozessualen Vorgehen) sind aber Forderungsbetrag des Gläubigers und die einzelnen Verpflichtungen der Schuldner notwendig inhaltsgleich (148). Eine Gesamtschuld entsteht immer nur soweit, als sich die einzelnen •Verpflichtungen der Schuldner decken (149). Ein Gesamtschuldverhältnis kann seinem Begriff nach entsprechend § 421 deshalb halb nur entstehen, soweit die einzelnen Schädiger auch haften(150). Das Gesamtschuldverhältnis soll die Rechtsverfolgung des Gläubigers erleichtern und beschleunigen. Trotz Bestehen einer Schuldnermehrheit ist der Gläubiger so gestellt, als habe er es nur mit einem Schuldner zu tun (151).Das von der h. M. konstruierte "Gesamtschuldverhältnis“ bei dessen Entstehung ja bereits Schuld und Haftung differieren sollen, entspricht also weder begrifflich noch dem Sinne nach dem in § 421 geregelten Institut der Gesamtschuld.

 

Deshalb will der BGH (152) das "Gesamtschuldverhältnis an die Besonderheiten des Haftpflichtrechts anpassen". Es kann aber bezweifelt werden, ob eine solche Abweichung vom Gesetz durch "Erfordernisse eines bestimmten Rechtsgebiets" sanktioniert werden kann (153). Eine dogmatische Rechtfertigung ist nicht möglich. Ob die "Interessenlage", die auch für exponierte Vertreter der Interessenjurisprudenz keine Rechtsquelle ist (154) es erlaubt oder gebietet, die §§ 420 ff für das Haftpflichtrecht zur Seite zu schieben, ist fraglich.

 

cc) Ein interessegemäßes Ergebnis ließe sich erzielen, wenn die Einzelabwägung aufgegeben wird. Man dürfte dann nicht die Beiträge jedes einzelnen Schädigers ins Verhältnis zu dem des Verletzen setzen, sondern müßte nur (ebenso wie es bei Mittätern geschieht) auch bei Nebentätern eine Gesamtabwägung anstellen. Bei dieser neuerdings vereinzelt vertretenen Lösung (155) wird vorgeschlagen, daß jeder Nebentäter dem Verletzten für den entstandenen Schaden abzüglich des Betrages haften soll, der dem Verursachungsbeitrag des Verletzten bei einer Gesamtbeurteilung entspricht.

 

Wird also der mitschuldige A von Bund C verletzt und sind alle Tatbeiträge gleich groß (1/3), so haften Bund C gesamtschuldnerisch für 2/3 des Schadens.

 

Die gesonderte (Einzel-) Abwägung widerspricht nach dieser Auffassung der Tatsache, daß jeder wegen der adäquaten Schadensverursachung haften muß. Der Schädiger habe auch für die adäquate Mitverursachung durch andere Nebentäter einzustehen. Lasse man den Beitrag der anderen Nebentäter (gleich ob sie mitverklagt sind oder nicht) außer Betracht, BO ergibt sich auch nach dieser Auffassung eine vom Sachverhalt gelöste Konstruktion, Ohne das Zusammenwirken aller wäre der Schaden so nicht eingetreten (156), Es handele sich demnach bei der Einzelabwägung gar nicht um die Ermittlung der Schadensverantwortlichkeit .zwischen zwei Personen. In Wirklichkeit werde der von vielen geleistete Beitrag ungerechterweise zwischen Schädiger und je einem Nebentäter verteilt. Die Einzelabwägung sei systemwidrig, richtig nur eine Gesamtabwägung, bei der die Verursachungsbeiträge der Nebentäter additiv dem Beitrag des Verletzten gegenübergestellt werden, In Höhe der gemeinsamen Verursachung haften die Nebentäter dann gesamtschuldnerisch, weil jeder für die adäquate Mitverursachung des gesamten Schadens einzustehen hat.

 

Gegen diese Lösung wird eingewendet, § 840 sei keine Haftungsgrundlage. Die Bestimmung setze für das Entstehen eines Gesamtschuldverhältnisses voraus, daß eine Verbindlichkeit einzelner schon besteht. Anders als im Fall der Mittäterschaft fehle die Rechtsgrundlage dafür, daß einer für Handlungen eines anderen einzustehen hat (157). Nach § 840 können die Einzelbeiträge nicht addiert werden, weil § 840 nur eine Gesamtschuld In Höhe der schon bestehenden Haftung normiere, diese Haftung sich aber erst aus der Einzelabwägung ergebe. Eine Einzelabwägung sei schließlich geboten, weil Schuldverhältnisse jeweils zwischen dem Verletzten und einem Schädiger bestünden.

 

Es trifft in der Tat zu, daß Schuldverhältnisse nur jeweils zwischen einem Schädiger und dem Verletzten bestehen, auch wenn die Nebentäter gesamtschuldnerisch verpflichtet sind. Dasselbe gilt jedoch auch für das Verhältnis von Verletztem zu mehreren Mittätern. Auch wenn diese tatsächlich enger zusammenwirken, so sind sie rechtlich eben falls untereinander nur durch ein Gesamtschuldverhältnis verbunden. Zwar sind alle Gesamtschuldner (als Mit- oder Nebentäter) dem Gläubiger zur Befriedigung desselben Leistungsinteresses verpflichtet. Zwischen den Gesamtschuldnern besteht ein Schuldverhältnis (Gesamtschuldverhältnis). Das bedeutet aber nicht, daß nur eine gemeinsame Obligation der Gesamtschuldner und demgemäß nur ein Anspruch des Gläubigers gegen die Gesamtschuldner bestünde (158).

 

Der Gläubiger hat vielmehr mehrere Ansprüche. Jeden Gesamtschuldner (Mit- oder Nebentäter) trifft eine eigene Verpflichtung. Es bestehen demgemäß auch mehrere diese Ansprüche bedingende Schuldverhältnisse zwischen dem Gläubiger und dem jeweiligen Gesamtschuldner.

 

Wenn behauptet wird, die Solidarhaftung der Nebentäter sei "von einer völlig anderen Essenz" als die der Mittäter (158 a) so kann damit nur gemeint sein, daß verschiedene rechtspolitische Gründe zur Statuierung der gesamtschuldnerischen Haftung bei Mit- und Nebentätern geführt haben mögen. Inhaltlich unterscheiden sich die jeweiligen Gesamtschuldverhältnisse nicht; sie bedingen keine verschiedenen Rechtswirkungen. Würde also daraus, daß zwischen jedem Nebentäter und Verletztem je ein Schuldverhältnis besteht, zwingend die Notwendigkeit einer Einzelabwägung bei der Nebentäterschaft folgen, so müßte das in gleicher Weise für das Verhältnis zwischen Verletztem und mehreren Mittätern gelten. Hier behauptet jedoch niemand die Notwendigkeit einer Einzelabwägung. Die Tatsache, daß jeder Nebentäter eine adäquat kausale Bedingung gesetzt hat. ist (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) schon Rechtsgrundlage für die Haftung aus einem Haftungstatbestand. Daraus folgt die Gesamtschuldnerschaft nach § 840 für den entstandenen Schaden (159). Auch in den Fällen, in denen den Verletzten kein Mitverschulden trifft, haftet der Nebentäter, ebenso wie der Mittäter, für den ganzen Schaden. Ein grundsätzlicher Unterschied kann für den Fall des Mitverschuldens des Verletzten in dieser Beziehung nicht gelten. Es ändert sich dann nur die Höhe des zu ersetzenden Schadens gleichermaßen in Fällen der Mit- und der Nebentäterschaft. Der Nebentäter muß also wie der Mittäter im Fall des Mitverschuldens ebenso für den gesamten Schaden haften, der nach Abzug des den Verletzten insgesamt treffenden Teils übrig bleibt. Mehrere Täter haften immer als Gesamtschuldner. Die Gesamtschuldnerschaft läßt einen Unterschied zwischen Mit- und Nebentätern nicht erkennen. Der BGH, der der Eigenart des Gesamtschuldverhältnisses bei der Abwägung nach § 254 gerecht werden will, müßte demnach in beiden Fällen (Mit- und Nebentäterschaft) zum gleichen Ergebnis kommen (160).

 

Gegen die Gesamtabwägung wird weiter eingewendet, sie bevorzuge den Geschädigten, weil zu seinen Gunsten das Insolvenzrisiko auf die Schädiger verschoben wird (161). Sind die letztlich Verpflichteten zahlungsunfähig, so wird für den differierenden Teil zwischen Einzelquote des Zahlenden und Gesamtquote in der Tat den Mitschädigern ein Risiko aufgebürdet und vom Verletzten genommen (162), Das Insolvenzrisiko entspricht bereits bei der BGH-Lösung nicht den letztlich zu tragenden Teilen. Auch hier kann es geschehen, daß der Geschädigte nicht in gleicher Weise am Insolvenzrisiko beteiligt ist, wie die Schädiger (163). Es ist allerdings zuzugeben, daß die Verteilung des Insolvenzrisikos im Falle der Gesamtabwägung ohne Einzelabwägung die Schädiger zugunsten des Verletzten noch stärker belasten kann. Dadurch - so wird eingewendet - soll der Verletzte als „Glied der Schädigergemeinschaft" ungerechterweise bevorzugt werden. Dem deutschen Haftpflichtrecht ist jedoch die Vorstellung fremd, alle Beteiligten hätten zu einem Schaden beigetragen, an dessen Verursachung der Verletzte selbst so beteiligt ist, daß er als Schädiger seiner selbst auf eine bestimmte Quote haftet. Hinsichtlich seines Eigenschadens ist der Verletzte nicht "Glied einer Schädigergemeinschaft", sondern Geschädigter (164). Schädiger und Geschädigter bilden keine "vertrauensvolle Schadensgemeinschaft", sondern sind nach Handeln und Interesse Gegner (165). Deshalb ist es nicht unbillig, auf ein gemeinsames Risikotragen zwischen den Gegnern zu verzichten und das Insolvenzrisiko den Schädigern aufzubürden. Es kann so natürlich der Fall eintreten, daß ein Schädiger, der nur einen sehr geringen Tatbeitrag geleistet hat, vom Geschädigten in voller Höhe der Schädigergesamtquote, also im Verhältnis zu seinem Tatanteil unverhältnismäßig hoch in Anspruch genommen wird. Krasse Differenzen zwischen Schuld im Außenverhältnis zum Verletzten und letztlich nach Ausgleichung zu tragendem Schadensanteil bestehen jedoch auch, wenn den Verletzten keine Mitschuld trifft. Das Rechtsverhältnis der Gesamtschuld soll gerade dem Gläubiger die Möglichkeit gehen, nach Belieben jeden Schuldner in Anspruch zu nehmen. Das Gesetz nimmt also in Kauf, daß ein Schädiger im Verhältnis zum Geschädigten mehr zahlen muß als dem von ihm letztlich zu tragenden Anteil entspricht. Diese Verteilung des Insolvenzrisikos ist gerade Sinn und Konsequenz gesamtschuldnerischer Haftung.

 

Das zur Besserstellung des Geschädigten entwickelte Institut der Gesamtschuld erleichtert nicht nur die Rechtsverfolgung des an der Schadensherbeiführung Unbeteiligten. Die kumulierte gemeinsame Verantwortung der Schädiger ist auch gegenüber dem mitschuldigen (bzw. bei Tatbeständen der Gefährdungshaftung nur mitverursachenden) Verletzten am Platz, weil der Verletzte - anders als die übrigen Beteiligten - ja nicht im echten Sinne schuldhaft in Rechte oder „Rechtsgüter“ anderer Personen eingreift, sondern nur eigene Belange außer Acht läßt.

 

Dagegen, daß auf eine Einzelabwägung verzichtet und nur eine Gesamtabwägung vorgenommen wird, könnte noch sprechen, daß § 254 I von der Regel ausgeht, Verursachungs- und Verschuldensbeiträge seien zwischen „dem“ Verletzten und „dem“ anderen zu teilen. Das BGB verwendet also den Singular. Es widerspricht aber nicht der Terminologie des Gesetzes, unter den Begriff "der eine Teil" und "der andere Teil“ mehrere zu verstehen. Das Gesetz gebraucht den Singular als pars pro toto. Seine abstrahierende Ausdrucksweise umfaßt dem Sinne nach den Plural mit. Diese zuletzt dargestellte Auffassung entspricht daher im Gegensatz zur h. M. sowohl dem § 254 als auch der gesetzlichen Regelung des Gesamtschuldverhältnisses in § 421. Ihr lassen sich also keine durchschlagenden dogmatischen Bedenken entgegensetzen. Darüber hinaus hat sich gezeigt, daß sie eine interessegemäße Lösung zu bieten hat und praktisch leicht durchführbar ist (166). Ebenso wie bei Mittätern ist also bei Nebentätern für das Außenverhältnis nur eine Gesamtabwägung zwischen allen Beteiligten vorzunehmen.

 

c) Da die Mitverursachung des Geschädigten die Haftung von Beteiligten i. S. d. § 830 I 2 nicht aufhebt (167), taucht also auch hier das Abwägungsproblem auf. Hat sich die Gesamtabwägung nicht nur für Mittäter. sondern auch für Nebentäter als die vernünftigste Lösung erwiesen, so gilt das ebenso für "Beteiligte", die ja hinsichtlich der Intensität der Verbindung ihrer Tatbeiträge zwischen Mit- und Nebentätern stehen (168).

 

Bei der für alle Gruppen vorzunehmenden Gesamtabwägung werden die Verursachungsbeiträge der Schädiger additiv dem Beitrag des Geschädigten gegenübergestellt. Freilich ist für diese Addierung der Schadensbeiträge der Schädiger zunächst ein an der Gesamtbeteiligung gemessener Einzelbetrag zu ermitteln. Vor allem in schwieriger liegenden Fällen läßt sich nur dann eine gerechte Gesamtabwägung durchführen. Dieses Verfahren darf nicht verwechselt werden mit der eben abgelehnten Einzelabwägung. Bei dieser wird jeweils der Gesamtschaden zwischen einem Schädiger und dem Verletzten verteilt. Bei der Ermittlung der Einzelquoten, aus denen dann die Gesamtquote gebildet wird (169), mißt man das Verhalten jedes einzelnen Beteiligten an dem aller übrigen, also am Gesamtgeschehen. Jeder muß mit der für ihn am Gesamtgeschehen ermittelten Quote in die Gesamtabwägung einbezogen werden.

 

d) Von diesem Grundsatz will eine verbreitete Lehre Ausnahmen zulassen. Weil Halter und Fahrer sowie Geschäftsherr und Verrichtungsgehilfe dieselben Verursachungsfaktoren zu vertreten haben, sollen sie wie eine Person behandelt werden. Sie sollen auch für das Verhältnis zum Verletzten eine "Haftungseinheit“ bilden (170). Es sei hier anders als sonst bei Nebentätern von vornherein unmöglich, die Verursachungsbeiträge zu isolieren (171). Sonst kämen zum Nachteil der Schädiger dieselben Werte doppelt in Ansatz.

 

Da die Notwendigkeit der Bildung einer Haftungseinheit damit begründet wird, daß die betreffenden Personen identische Verursachungsfaktoren zu vertreten haben, müßten Haftungseinheiten immer dann anerkannt werden, wenn sich die von anderen ausgelösten Kausalreipen noch vor dem Zeitpunkt des Schadenseintritts vereinigen, wenn also die Kausalbeiträge mehrerer Haftpflichtiger zu einem einheitlichen Gefährdungsfaktor verschmelzen (172).

 

Die Haftungsquoten werden ermittelt, indem man bei der Prüfung der Mitverursachung bzw. des Mitverschuldens wie beim Tatbeitrag jedes Beteiligten nach der generellen Erhöhung der Gefahr für den Schadenseintritt fragt. Die Behauptung, Fahrer und Halter, darüber hinaus aber auch alle, deren Kausalbeiträge vor dem Unfall zusammenkommen, setzen identische Verursachungsfaktoren, ist zwar richtig, zwingt aber nicht zu gemeinsamer Bewertung, Eine isolierte Beurteilung etwa der Betriebsgefahr, die der Halter zu vertreten hat, und des Verhaltens des Fahrers ist möglich. Sie hätte nur dann zu unterbleiben, wenn sie wirklich zu ungerechter Benachteiligung der Schädiger führte. Nach Auffassung der Vertreter der Lehre von der Haftungseinheit muß sich der Halter eine durch schuldhaftes Fahren des Fahrers verstärkte Betriebsgefahr zurechnen lassen, selbst wenn er den Entlastungsbeweis nach § 831 I 2 geführt hat (173). Der Fahrer wird mit der durch verkehrswidriges Fahren gesteigerten Betriebsgefahr belastet, für die an sich nicht er, sondern der Halter einzustehen hätte (174), Die Betriebsgefahr hat also solche mit der fehlerhaften Fahrweise nichts zu tun (175), Zwar bezieht sich eine etwaige Entlastung des Halters und Geschäftsherrn nach § 831 1 2 nur auf die Haftung aus BGB. Wenn man ihm aber das schuldhafte Verhalten des Fahrers als Erhöhung der Betriebsgefahr zurechnet, muß er praktisch ohne Rechtsgrund für fremdes Verhalten einstehen.

 

Die „unbilligen Ergebnisse", die sich dann ergeben, wenn Halter und Fahrer bzw. Geschäftsherr und Verrichtungsgehilfe in die Abwägung einbezogen werden, rühren also daher, daß jeder mit den Verursachungsbeiträgen des anderen belastet wird. Die Theorie von der Haftungseinheit mußte vom Standpunkt dieser Auffassung aus entwickelt werden, um das nunmehr in der Tat unbillige Ergebnis zu korrigieren.

 

Wenn man jedoch -wie es allein dem Gesetz entspricht -jeden mit dem von ihm gesetzten Einzelbeitrag belastet, ist dem Halter nur die Betriebsgefahr im konkreten Ausmaß - soweit sie ursächlich geworden ist -zuzurechnen. Der Fahrer hat ausschließlich für sein schuldhaftes Handeln in der konkreten Situation einzustehen. Wenn man also von vornherein scharf unterscheidet, wer aus welchem Grund zu welcher Quote verpflichtet ist, also auf eine "übergreifende Abwägung" verzichtet (176), ist man nicht gezwungen, die andernfalls verfehlten Ergebnisse zu korrigieren. Die für diese Korrektur entwickelte Theorie von der Haftungseinheit ist bei richtiger Abwägung Überflüssig und daher abzulehnen (177), soweit sie für das hier interessierende Außenverhältnis gelten soll.

 

Jeder einzelne Beteiligte muß ohne Ausnahme entsprechend seinem am Gesamtgeschehen gemessenen Beitrag in die Gesamtabwägung einbezogen werden. Die Addierung der Quoten aller Schädiger bildet dann den gemeinsamen Haftungsanteil gegenüber dem Geschädigten.

 

e) Umstritten ist, ob es für die Abwägung im Außenverhältnis von Bedeutung ist, wenn einige Schädiger im Verhältnis zum Verletzten von der Haftung freigestellt sind. Eine Freistellung oder nachträgliche Haftungsbefreiung kann auf Rechtsgeschäft oder auf Gesetz beruhen (178). Ist ein Nebentäter von der Haftung freigestellt, so bleibt nach einer Mindermeinung nur die Möglichkeit, den Geschädigten mit dem Verantwortungsbeitrag des befreiten Täters zu belasten und ihm die Schadensersatzansprüche gegen die weiteren Täter um den dem Verantwortungsbeitrag des Befreiten entsprechenden Teil zu kürzen (179). Zur Begründung wird auf die Auslegung der Haftungsausschlußvereinbarung, auf den Gedanken der Verwirkung, auf die Eigenart des Gesamtschuldverhältnisses zwischen Nebentätern oder gar nur auf das "sachgerechte Ergebnis" verwiesen. Man kann bereits daran zweifeln, ob das •Ergebnis wirklich sachgerecht ist. Der Geschädigte kann auf diese Weise u. U. um den ganzen Schadensersatz kommen. Vor allem aber ist ein "sachgerechtes" Ergebnis allein noch keine dogmatische Rechtfertigung. Gegen die Begründung mit der Auslegung der Ausschlußvereinbarung (§ 423) spricht, daß der Geschädigte in aller Regel keineswegs selbst den Haftungsanteil des Freigestellten übernehmen will. Es geht ihm nur darum, einen Schädiger im Außenverhältnis nicht zu belangen, eine Möglichkeit, die ihm durch die gesamtschuldnerische Haftung der Schädiger ohnehin gegeben ist (180). Auch die Verwirkung kann nicht zur Begründung dieser Ansicht herangezogen werden: Aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Schädiger ergibt sich, daß der Geschädigte jeden beliebigen Schuldner ganz unbehelligt lassen und ihn demzufolge auch vertraglich von der. Haftung freistellen kann. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt in einem solchen Verhalten nicht (181).

 

Nach h. M. hat ein Haftungsausschluß im Außenverhältnis nur zwischen privilegiertem Täter und Verletztem Bedeutung (182). Die Ansprüche gegen die übrigen Täter bleiben unberührt. Die Frage, ob die Freistellung nur zwischen den Parteien wirkt, so daß der Freigestellte im•lnnenverhältnis auf Ausgleich belangt werden kann (183) oder ob ein Rückgriff gegen den privilegierten Täter nicht möglich ist (184), hat mit dem hier behandelten Problemkreis nichts zu tun.

 

Zunächst sei der Fall untersucht, bei dem der Anspruch zwar entsteht, aber später wegfällt oder nicht mehr geltend gemacht werden kann. Da die Schadensverantwortlichkeit - also die Höhe der Ansprüche gegen die Schädiger -bereits mit Verwirklichung des Haftungstatbestandes feststeht. kann der spätere Wegfall eines Anspruchs gegen einen Schädiger die Schadensabwägung nicht mehr beeinflussen. Eine Gesamtabwägung ist also auch hier zwischen allen Schädigern vorzunehmen. Möglich wäre allenfalls, daß die Ansprüche gegen die übrigen Schädiger nachträglich beeinflußt werden. Ihre Schadensersatzpflichten könnten sich nach § 254 II S. 1 mindern. Diese Bestimmung ist aber nicht direkt anwendbar. weil die Geltendmachung des Anspruchs gegen den von der Haftung nachträglich Befreiten den Schaden des Verletzten nicht vergrößern kann. Der Verletzte wäre also auch nicht in der Lage, einen entsprechenden Schaden i. S. des § 254 II S. 1 abzuwenden oder zu mindern.

 

§ 254 II S. 1 kann jedoch auch nicht analog angewendet werden: Der Verletzte ist berechtigt, jeden beliebigen Schuldner in voller Höhe des ihm entstandenen Schadens (abzüglich des eigenen Anteils an Schadensverantwortlichkeit) zu belangen. Er kann es also auch unterlassen, einen oder einige der Schuldner in Anspruch zu nehmen. Ist er dazu aufgrund der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Schädiger berechtigt, dann kann man ein entsprechendes Verhalten nicht als schuldhaft 1.8. des § 254 II bezeichnen. Die .Ansprüche gegen die Übrigen Schädiger bleiben also in Höhe der Gesamtquote bestehen.

Ist ein Schädiger von vornherein aufgrund vertraglicher Abrede oder gesetzlicher Regelung von der Haftung gegenüber dem Verletzten freigestellt, so wie der privilegierte Täter zwar nicht notwendig Gesamtschuldner. Daraus folgt aber nicht, daß er bei der Gesamtabwägung zur Ermittlung der Schadensanteile nichteinbezogen werden kann. Die Gesamtabwägung ist nur die rechtstechnisch richtige Methode, die sich aus der Schadensverursachung ergebenden Anteile zu berechnen. Auch der Freigestellte ist an der Verursachung des Schadens mit beteiligt. Die Gesamtquote (der Verantwortungsbeitrag der übrigen Schädiger) kann nur dann zuverlässig ermittelt werden, wenn alle Beteiligten zunächst in die Abwägung einbezogen werden.

 

Beispiel:

A, Bund C haften dem X für einen Unfallschaden. C ist aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit X freigestellt. Alle sind gleich am Geschehen beteiligt. Die Gesamtabwägung ergibt dann einen Haftungsanteil des X von 1/4, die Schädiger haften also dem X gesamtschuldnerisch für 3/4 des Schadens. Die Haftungsfreistellung bewirkt. im Außenverhältnis nur, daß X den C nicht in Anspruch nehmen kann.

 

Mit der h. M. ist also davon auszugehen, daß weder vorherige Freistellung noch nachträgliche Haftungsbefreiung etwas an der Außenhaftung der übrigen Schädiger und der Ermittlung dieser Haftung durch Gesamtabwägung ändern.

2. Auch gegenüber Ansprüchen auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 847 in Verbindung mit dem Tatbestand einer unerlaubten Handlung. etwa § 823 I, muß das Mitverschulden des Verletzten berücksichtigt werden (185).

 

a) Ob aber ein Schmerzensgeld überhaupt zunächst ohne Berücksichtigung der Beteiligung des Verletzten festgestellt werden und dann entsprechend seinem Mitverschulden herabgesetzt werden kann, ist umstritten. Nur wenn das der Fall ist, gewinnen die hier zu erörternden Probleme der Schadensverantwortlichkeit mehrerer auch bei Schmerzensgeld Bedeutung. Es wird behauptet, es sei nicht möglich, ein "an sich angemessenes Schmerzensgeld" zu ermitteln und dann entsprechend dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag zu kürzen, weil die Höhe des Schmerzengelds "an sich" ziffermäßig nicht wie die eines vermögensrechtlichen Anspruchs faßbar sei (186). Das mitwirkende Verschulden soll vielmehr unmittelbar bei Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes als einer der Faktoren für eine billige Entschädigung berücksichtigt werden. Der Betrag des Schmerzensgelds könne nur durch eine einheitliche Gesamtbetrachtung gewonnen werden (187).

 

Demgegenüber halten es andere für richtig, zunächst den Betrag des Schmerzensgelds unabhängig vom Mitverschulden zu schätzen, um ihn dann um den Bruchteil nach § 254 I zu kürzen (188). Diese Auffassung wird auf folgende Weise begründet: Das Mitverschulden nach § 254 I gehört zum Grund des Anspruchs, nicht zur Höhe. Es bezieht sich auf die Entstehung des Schadens. Ist das Schmerzensgeld z. B. nach Grund und Betrag streitig, so kann nach § 304 ZPO ein Zwischenurteil über den Grund ergehen. Es muß also auch zulässig sein, in diesem Urteil den Anspruch dem Grunde nach zu einem Bruchteil für gerechtfertigt zu halten. Also ist das Mitverschulden nicht nur als einer der Umstände bei Festsetzung der Höhe des Schmerzensgelds zu beachten. Wenn bei § 847 eine getrennte Entscheidung über Grund und Betrag möglich ist, muß man den durch Mitverschulden geminderten Anspruch auch in einem Bruchteil ausdrücken können. Der Ausgangspunkt der anderen Auffassung, es gebe kein an sich angemessenes Schmerzensgeld, ist nur insofern richtig. als beim Ersatz von Nichtvermögensschäden eine Billigkeitsentscheidung getroffen werden muß, die in jedem Fall verschieden ausfallen kann. Er trifft nicht zu, soweit damit gemeint ist, daß ein für einen bestimmten Fall angemessenes Schmerzensgeld nicht auch zunächst ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten ermittelt werden kann. In diesem Fall ist nur zu fragen, welcher Betrag angemessen wäre, wenn dem Verletzten kein Mitverschulden anzulasten wäre. Wäre in dem einzelnen Fall - wie die Auffassung meint -der ziffermäßige Betrag nicht faßbar, so könnte er sich Überhaupt nicht durch eine Summe ausdrücken lassen. Eine Summe muß aber bezahlt, also auch ermittelt werden. Zwar muß immer gefragt werden, welcher Betrag unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse (189) zur Abgeltung des immateriellen Schadens angemessen ist. Dennoch sollte bei wesentlich gleichliegenden Fällen eine gewisse Einheitlichkeit der Beträge angestrebt werden (190). Es dient der Rechtssicherheit, wenn ähnliche Fälle auch hinsichtlich des Schmerzensgelds in etwa gleichbehandelt werden. Das erreicht man eher dadurch, daß man zunächst ein Schmerzensgeld ermittelt, um es dann je nach Mitverursachung und Mitverschulden zu kürzen. Daraus ergibt sich, daß die Problematik der Schadensverteilung zwischen Verletztem und Schädigern (Einzel- oder Gesamtabwägung) auch für die Errechnung des Schmerzensgeldes von Bedeutung ist.

 

b) Wie hinsichtlich der Verteilung von Vermögensschäden bei Schadensverantwortlichkeit mehrere Mittäter gegenüber einem mitschuldigen Verletzten, so werden auch in Bezug auf Nicht-Vermögensschäden gegen eine Gesamtabwägung keine Bedenken erhoben, weil die Mittäter „durch eine gemeinsame Unrechtstat verbunden“ (191) sind.

 

c) Bei der Nebentäterschaft lehnt man jedoch unter Hinweis auf die Rechtsnatur des Schmerzensgeldanspruchs die Möglichkeit einer Gesamtabwägung ab (192). Diese Begründung, mit der man die Gesamtabwägung bei Nebentätern verwirft, überrascht zunächst. Es ist kaum vorstellbar, daß die Rechtsnatur des Schmerzensgeldanspruchs eines Verletzten gegenüber einem Mittäter verschieden ist von der eines Schmerzensgeldanspruchs gegenüber einem Nebentäter. Hat der Anspruch -gleich welcher Inhalt ihm zugesprochen wird -die gleiche "Rechtsnatur". so lassen sich aus dieser Rechtsnatur für Ansprüche gegenüber Mit-und Nebentätern keine verschiedenen Folgerungen herleiten. Entweder bleiben die Vertreter dieser Auffassung also den Beweis schuldig, inwiefern sich die "Rechtsnatur" eines Schmerzensgeldanspruchs eines Verletzten gegenüber einem Mittäter von dem gegenüber einem Nebentäter unterscheidet, oder aber diese Begründung (Verschiedenheit der Rechtsnatur) und die daraus hergeleitete Differenzierung sind unrichtig.

 

Daß rechnerisch auch beim Schmerzensgeldanspruch eine Gesamtabwägung durchführbar ist, wird nicht bestritten. Sie soll jedoch aus folgenden Gründen ausgeschlossen sein: Es wird heute allgemein angenommen, daß der Schmerzensgeldanspruch eine doppelte, nämlich eine Ausgleichs- und eine Genugtuungsfunktion hat (193). Soweit er Ausgleich bietet, soll eine Gesamtabwägung möglich, soweit er Genugtuung gewährt, nicht möglich sein. Diese Differenzierung wird damit begründet, daß die Genugtuungsfunktion eine "besondere persönliche Beziehung" zwischen Schädiger und Verletztem herstelle. Genugtuung soll nur persönlich geleistet werden können, eine Gesamtabwägung dem Wesen dieser persönlichen Beziehung widersprechen (194).

 

Mit dieser geschilderten Auffassung kann zweierlei gemeint sein: Entweder soll differenziert werden, wie weit jeder einzelne Anspruch Ausgleich bzw. Genugtuung gewähren soll, d. h. die Unterscheidung nach Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion kann innerhalb des einzelnen Anspruchs verlaufen. Gemeint sein kann jedoch auch, daß manche Schmerzensgeldansprüche dem Ausgleich, andere wieder der Genugtuung dienen. Dann würde die Unterscheidung je nach dem Sinn des einzelnen Anspruchs, für diesen aber einheitlich ausfallen müssen.

 

Zunächst soll die Berechtigung einer Differenzierung innerhalb des einzelnen Anspruchs untersucht werden. Stellt man sich auf den Standpunkt, daß ein Schmerzensgeldanspruch nicht nur dem Ausgleich, sondern auch der Genugtuung dient, weil etwa der Ausgleich des immateriellen Schadens auch nicht annähernd erreicht werden kann, so behauptet man doch nur zwei Funktionen, zwei Zwecke, die der Schmerzensgeldanspruch als solcher erfüllen soll. Daraus folgt aber nicht, daß dieser einheitliche Anspruch inhaltlich realiter zerlegt und rechtlich getrennt behandelt werden kann. Die Tatsache, daß der bestimmte Anspruch (eventuell) verschiedenen Zwecken dienen oder Verschiedenes bewirken soll, ändert nichts daran, daß er seinem Inhalt nach ein einheitlicher Schadensersatzanspruch ist (195). Wenn dennoch für den einen Anspruch nach den beiden Funktionen verschiedene Beträge eingesetzt und diese teils teilschuldnerisch (soweit nämlich die Genugtuungsfunktion in Frage steht) und teils gesamtschuldnerisch (soweit es um den Ausgleich geht) geschuldet werden sollen, so steht diese Lösung in unvereinbarem Widerspruch mit der von derselben Meinung vertretenen Einheitlichkeit des Anspruchs (196). Ob beim einzelnen Schmerzensgeldanspruch Ausgleichs-, Genugtuungs-oder auch Überwindungs"gedanke" (197) in den Vordergrund treten: in jedem Fall handelt es sich nur um gemeinsame Berechnungsfaktoren eines einheitlichen Anspruchs (198). Schon deshalb ist es gar nicht durchführbar, verschiedene Beträge für Ausgleich und Genugtuung einzusetzen. Noch viel weniger kann eine Gesamtabwägung nur "für die Ausgleichsfunktion" vorgenommen werden. Wenn überhaupt ist sie nur einheitlich "für den jeweiligen Schmerzensgeldanspruch" möglich. Die Trennung innerhalb ein-und desselben Anspruchs ist also nicht möglich.

 

Nach anderer Auffassung (199) soll eine Gesamtabwägung jedenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn durch das Schmerzensgeld Ausgleich oder Überwindung nicht erreicht werden können, also der Genugtuungszweck in den Vordergrund tritt. Dieser Genugtuungszweck soll also die Gesamtabwägung ausschließen. Hier wird -wie sich daraus ergibt nicht innerhalb des einzelnen Anspruchs nach Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion getrennt sondern man läßt bei manchen Ansprüchen die Gesamtabwägung schlechthin zu, bei anderen bei denen die Genugtuung dominiert, nicht. Aus der Behauptung, Genugtuung könne nur persönlich geleistet werden, wird gefolgert, daß die Schädiger notwendig nur einzeln und nicht als Gesamtschuldner haften. Deshalb soll die Gesamtabwägung nicht möglich sein.

 

Folgt man dieser Argumentation, so verliert der Geschädigte die Möglichkeit, jeden beliebigen Schuldner in voller Höhe seines immateriellen Schadens in Anspruch zu nehmen. Er trägt also das bei einer Gesamtschuld auf die Schuldner verlagerte Insolvenzrisiko einzelner Verpflichteter. Wenn also aus der Genugtuungsfunktion und der durch sie geschaffenen "persönlichen Beziehung" gefolgert wird, eine Gesamtschuldnerschaft und deshalb auch eine Gesamtabwägung seien ausgeschlossen, verkehrt sich die zur Besserstellung des Geschädigten in den Vordergrund gestellte Genugtuungsfunktion ins Gegenteil.

 

Nach Auffassung der geschilderten Lehre ist die Benachteiligung des Geschädigten durch Annahme einer Gesamtschuld nicht einmal vermeidbar. Da Genugtuung nur persönlich geleistet werden könne, würde der Geschädigte, selbst wenn er Geld von einem Gesamtschuldner erhielte, nicht befriedigt (200). Daß aber derjenige besser steht, der - unabhängig davon, ob ihm Genugtuung geleistet wird -die größere Aussicht hat, einen Geldbetrag für erlittene Schmerzen zu erhalten, ist kaum bestreitbar. Die Benachteiligung des Geschädigten durch diese Auffassung beruht also auf ihrer Ablehnung des Gesamtschuldverhältnisses. Diese wiederum folgert man aus der nirgends bewiesenen Prämisse, jeder schulde persönlich Genugtuung. Die daraus resultierende Benachteiligung des Geschädigten erweckt den Verdacht, daß entweder diese Prämisse oder die aus ihr gezogenen Folgerungen angreifbar sind.

 

Trifft es zu, daß Gesamtschuldnerschaft ausgeschlossen ist, so erweist sich in der Tat die Benachteiligung des Verletzten als unvermeidbar. Es bleibt also zu prüfen, ob Gesamtschuldnerschaft zwischen Schmerzensgeldschuldnern wirklich ausgeschlossen ist, weil jeder Schädiger "persönlich Genugtuung schuldet".

 

Genugtuung wird gewährt, wenn durch eine Leistung ein Gefühl der psychischen Befriedigung im Verletzten hervorgerufen wird (201). Diese vorgestellte Wirkung ist der Zweck der Leistung (202). Der Zweck ist also nur etwas Gedachtes, d.h. er existiert nur im Denkakt eines Zahlenden oder Beurteilenden solange er gedacht wird. Der Zweck kann als solcher nicht Inhalt oder Bestandteil des Schadensersatzanspruchs sein, weil dieser Anspruch (also auch sein Inhalt) außerhalb und unabhängig von Denkakten eines Beurteilenden als wirkliche Beziehung zwischen bestimmten Personen existiert (203).

 

Mit dem Geld mag man dem Verletzten Genugtuung verschaffen wollen (oder sollen). Darin erschöpft sich die Bedeutung der Genugtuungsfunktion. Inhalt der Schuldnerverpflichtung kann jedoch entsprechend dem Inhalt des Schmerzensgeldanspruchs nur die Geldzahlung, nicht die erstrebte Wirkung dieser Zahlung sein. Ein Anspruch ist stets das Recht auf ein Tun oder Unterlassen (§ 194 BGB). Durch welches Tun -außer durch Zahlung von Geld soll der Verpflichtete Genugtuung beim Geschädigten bewirken können? Wäre die kritisierte Auffassung richtig, schuldete also der Verpflichtete nicht nur Zahlung, sondern Herbeiführung der Genugtuung (wobei offen bliebe durch welches Tun), so käme er z. B. trotz Geldleistung an den Berechtigten in Verzug, sofern der Verletzte nicht das Gefühl der psychischen Befriedigung empfinden würde. Der Verzugseintritt wäre von differenzierten psychologischen in einem Zivilprozeß nicht durchführbaren Untersuchungen abhängig gemacht und somit objektiv nicht mehr feststellbar.

 

Es ergibt sich also, daß selbst bei Bejahung einer Genugtuungsfunktion Genugtuung nicht geschuldet, also auch nicht nur persönlich geschuldet werden kann.

 

Die angestrebte Genugtuung kann darüber hinaus - wenn überhaupt -auch bei Zahlung von Gesamtschuldnern erreicht werden: Es bleibt dem Verletzten unbenommen, sich nach § 421 BGB zu dem Teil an den einzelnen Gesamtschuldner zu halten, der dessen eigenem Schadensbeitrag entspricht, wenn er glaubt, nur so Genugtuung zu erfahren. Selbst wenn er aber einen beliebigen Schmerzensgeldschuldner in Anspruch nimmt, so kann er seine Genugtuung dadurch erreichen, daß die übrigen Schuldner im Verhältnis aufgrund interner. Ausgleichsverpflichtung herangezogen werden. Wenn überhaupt durch Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen Genugtuung geleistet werden kann, so geschieht das dadurch, daß der Geschädigte den geschuldeten Schadensbetrag erhält und alle Schädiger zahlen. Die Überlegung, die für vermögensrechtliche Ansprüche angestellt wurde, gilt auch hier: Der Geschädigte soll im Fall des Mitverschuldens nur den ihn insgesamt treffenden Anteil am Schaden selbst tragen. Nur wenn er diesen Betrag erhält, wird er für immateriellen Schaden angemessen entschädigt.

 

Da -wie gezeigt -aus der Genugtuungsfunktion nicht geschlossen werden kann, daß jeder Schädiger nur persönlich zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sein kann, ist ein Gesamtschuldverhältnis auch hinsichtlich des Schmerzensgeldes für Neben- wie für Mittäter möglich.

 

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch § 231 III StGB. Obwohl die Buße im Sinne des Strafgesetzbuches sicher mehr als ein Schmerzensgeldanspruch zur persönlichen Wiedergutmachung gedacht ist, besteht hier kraft Gesetzes gesamtschuldnerische Haftung. Wenn aber die Schädiger auch für das Schmerzensgeld gesamtschuldnerisch haften können, besteht kein Grund, die bei vermögensrechtlichen Ansprüchen richtige Gesamtabwägung für das Schmerzensgeld zum Nachteil des Verletzten auszuschließen.

 

3. Bei der Beteiligung mehrerer Schädiger ist noch eine Sonderproblematik zu klären. Es handelt sich um Fälle, bei denen mehrere sich gegenseitig schädigen, so daß jeder gleichzeitig Schädiger und Verletzter ist. Hier trifft -anders als in den bisher erörterten Fällen -den Verletzten nicht nur ein untechnisches Verschulden (Verschulden gegen sich selbst). Er hat vielmehr - wie jeder Schädiger - selbst einen Haftungstatbestand verwirklicht, also in fremde Rechte eingegriffen. Auch diese - in der Praxis vor allem bei Verkehrsunfällen häufige -Fallgestaltung gehört zum Themenkreis der Verantwortung mehrerer Schädiger gegenüber einem mitschuldigen Verletzten, weil hier jeder gleichzeitig Schädiger und mitschuldiger. (bzw. im Fall der Gefährdungshaftung nur mitverursachender) Verletzter ist. In Bezug auf die Gesamtabwägung gilt hier keine Besonderheit. Der Beitrag jedes Schädigers (Verletzten) ist am Gesamtgeschehen zu messen. Diese Abwägung muß für jeden Schaden angestellt werden. Natürlich erfolgt eine Gesamtabwägung nur jeweils zwischen den Personen, die auch an der Schadensherbeiführung beteiligt sind.

 

Haben also A. Bund C zum Schaden des A beigetragen, ist der Schaden des C dagegen nur durch ein schuldhaftes Verhalten von B und C selber herbeigeführt worden, so ist eine Gesamtabwägung für jeden Schaden getrennt vorzunehmen. Der Schaden des A ist unter A, B und C, der des C nur unter Bund C zu verteilen.

 

Fraglich ist aber, ob auch hier der Verantwortungssphäre des Verletzten jeweils die kumulierte Verantwortungssphäre der übrigen Schädiger gegenüberzustellen ist, oder ob nicht jeder Schädiger von vornherein nur den ihn letztlichtreffenden Schadensanteil zu tragen hat. Beide Lösungen sollen anband eines Beispiels illustriert werden (204).

 

A, B und C sind mit ihren Kraftfahrzeugen zusammengestoßen. Alle drei sind in gleichem Maße für den Unfall und die daraus entstehenden Schäden verantwortlich.

A entsteht ein Schaden von 4 500, --DM,

B von 6000, --DM und C von 7 500, --DM.

 

Löst man diesen Fall wie die gewöhnlichen Fälle des Mitverschuldens eines Verletzten gegenüber mehreren Schädigern, so kommt man zu folgendem Ergebnis:

A hat gegen Bund C als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 2/3 von 4 500,-- DM, also von 3 000,-- DM,

B hat gegen A und C als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 2/3 von 6 000,-- DM, also von 4 000,-- DM,

C hat gegen A und B als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 2/3 von 7 500,-- DM, also von 5 000,-- DM.

 

Je nachdem, wie die einzelnen Ansprüche erfüllt werden, entstehen Regressansprüche zwischen den Gesamtschuldnern. Dabei kann die Art und Weise der Abwicklung über die letztlich zu tragenden Schadensanteile bestimmen. Das soll an folgenden beiden Abwicklungsmöglichkeiten verdeutlicht werden:

 

1. B verlangt zuerst von A 4 000,-- DM; A rechnet mit 3 000,-- DM auf, die er von B zu bekommen hat. 1 000,-- DM zahlt er bar. A und B sind damit beide im "Außenverhältnis“ befriedigt.

A und B machen jetzt die ihnen nach § 426 I zustehenden Regressansprüche geltend.

A hat einen Anspruch aus § 426 I gegen C in Höhe von 2 000, -DM, B in Höhe von 1 500, --DM. C rechnet demgegenüber mit seinen Ansprüchen aus § 823, deren Höhe sich auf 5 000, --DM beläuft, gegen die von A und B erhobenen Ausgleichsansprüche in Höhe von 2 000, --DM bzw. von 1 500, --DM auf.

 

Damit erlöschen die Regressansprüche von A und B (§ 389). C hat immer noch einen Restanspruch gegen A und B als Gesamtschuldner in Höhe von 1 500, --I)M. Er macht den Anspruch gegen A geltend. Nach Bezahlung verlangt A von B Ausgleichung nach § 426 I. Da A dem C gegenüber 2 000, --DM aufgerechnet und 1 500, --DM gezahlt hat, hat er insgesamt 3 500, --DM, B nur 1 500, --DM geleistet. A hat also gegen B noch einen Ausgleichsanspruch aus § 426 I in Höhe von 1 000, --DM.

 

Ist B jetzt insolvent geworden, so muß A diese 1 000, --DM letztlich allein tragen, obwohl er selbst am Anfang dem B 1 000, --DM bezahlt hatte. Das Insolvenzrisiko trägt hier A allein, nicht auch C.

2. C verlangt zuerst 5 000, --DM von B. Dieser rechnet mit 4 000, --DM auf und gibt an, die restlichen 1 000, --DM nicht zahlen zu können. C verlangt also die 1000, --DM von dem anderen Gesamtschuldner A. Dieser rechnet in Höhe von 3000,--DM auf und verlangt seinerseits 2 000,--DM von C.

C hält dem entgegen, daß er B' s Anspruch durch Aufrechnung voll erfüllt hat und verlangt daher wiederum 2000, --DM von A, die ihm gemäß § 426 I als Ausgleich zustehen. C und A rechnen diese 2 000, --DM gegeneinander auf.

Es bleiben folgende Ausgleichsansprüche offen:

B gegen A in Höhe von 2 000, -- DM,

A gegen B in Höhe von 500, -- DM,

C gegen B in Höhe von 1 500, --DM.

 

Wenn die Ansprüche von A und B gegeneinander verrechnet werden, bleibt ein Anspruch

 

B gegen A in Höhe von 1 500, --DM

und ein wertloser Anspruch

C gegen den zahlungsunfähigen B in Höhe von 1 500, --DM.

 

Vergleicht man diese beiden Abwicklungen, die sich praktisch nur dadurch unterscheiden, daß die Insolvenz des B an verschiedener Stelle für A und C deutlich wird, so ergibt sich folgendes:

 

Im ersten Fall betrug A' s ursprünglicher Verlust 4 500, --DM. Dazu kommen 2 500, --DM, die er an B und C gezahlt hat. Insgesamt hat er 7 000, --DM eingebüßt. Im zweiten Fall kommen zum ursprünglichen Verlust des A nur 1 500, --DM, die er an B bezahlt hat. Hier hat er insgesamt 6 000, --DM eingebüßt.

 

B' a ursprünglicher Verlust von 6000,--DM wird im ersten Fall verringert um 1 000, --DM, die er von A und C erhält, es bleibt ein Schaden von 5 000, --DM. Im zweiten Fall wird sein Schaden von 6 000, --DM durch die von A gezahlten 1 500, --DM auf 4 500, --DM verringert. C' s ursprünglicher Schaden von 7 500, --DM wird verringert durch die Zahlung des A auf 6 000, --DM. Im zweiten Fall trägt C seinen gesamten Schaden von 7 500, --DM.

 

Es ergibt sich also, daß bei der zweiten Abwicklung das Risiko der Insolvenz des B von A und C gemeinsam getragen wird, während A es bei der ersten Abwicklung allein trägt. In diesen Fällen, in denen alle Beteiligten gleichzeitig Schädiger und Verletzte sind, also für echte Rechtsverletzungen haften, entspricht es der Gerechtigkeit, daß sie auch gemeinsam das Insolvenzrisiko tragen. (Anders liegt es in den gewöhnlichen Fällen des Mitverschuldens, wo der Verletzte nur eigene Belange außer Acht läßt.) Deshalb führt diese Lösung nicht notwendig nur zufällig (z. B. bei der zweiten Abwicklung) zu billigen Ergebnissen.

 

Möglicherweise ließe sich diese Unbilligkeit durch die vor allem im schweizerischen und englischen Recht erwogene zweite Lösung vermeiden (205). Man müßte dann von vornherein die Schadensquoten nach Köpfen verteilen. Ein ähnlicher Vorschlag wird auch für das deutsche Recht, allerdings für den gewöhnlichen Fall des Mitverschuldens gegenüber mehreren Schädigern entwickelt (206).

 

Der Geschädigte ist danach mit den übrigen Schädigern Gesamtschuldner seines eigenen Schadens, so daß alle Beteiligten von vornherein in einem Ausgleichsverhältnis verbunden sind. Diese Lösung steht jedoch für den gewöhnlichen bereits erörterten Fall des Mitverschuldens mit Sicherheit nicht im Einklang mit dem Gesetz (§§ 840, 254, 421 ff), weil dem Geschädigten, der nur eigene Belange außer Acht gelassen hat, die Möglichkeit gegeben werden muß, auf die bequemste Art und Weise, nämlich durch Inanspruchnahme eines der Schädiger, zur Befriedigung seines vollen Gläubigerinteresses zu gelangen (207). Sie verdient aber, für die hier diskutierten Sonderfalle erwogen zu werden. In unserem Beispiel hätte dann A, dessen Schaden 4 500, --DM beträgt, einen Anspruch gegen B in Höhe von 1 500, --DM und gegen C in Höhe von 1 500, --DM; B (dessen Schaden 6 000, --DM beträgt) einen Anspruch von 2 000, --DM gegen A und von 2 000, --DM gegen C; C (dessen Schaden 7 500, --DM beträgt) einen Anspruch von 2 500, --DM gegen A und von 2 500,--DM gegen B.

 

Werden diese Ansprüche gegeneinander verrechnet, so blieben Ansprüche des

 

B gegen A in Höhe von 500, --DM (2 000, --DM . /. 1 500, --DM)

 

C gegen A in Höhe von 1 000,--DM (2 500, --DM ./.2000,--DM)

 

C gegen B in Höhe von 500, --DM (2 500, --DM ./. 2000, --DM).

 

Es ist fraglich, ob eine solche Lösung mit dem System des BGB vereinbar ist.

 

Für die hier besprochenen Sonderfälle der Schädigung mehrerer untereinander könnte man die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe diesen Fall im BGB nicht bedacht und nicht geregelt (obwohl auch diese Fallgestaltung als Sonderfall des Mitverschuldens gegenüber mehreren Schädigern nach den §§ 840, 254 behandelt werden kann). Stellt man sich auf diesen Standpunkt, dann enthält das Gesetz eine Lücke, die durch Analogie gefüllt werden muß (208). Infrage kommt nur eine Analogie zu den Bestimmungen der §§ 840, 421 er und § 254 (Rechtsanalogie). In jedem Fall ist also Ausgangspunkt § 840 BGB (direkt oder analog). Nach dieser Bestimmung sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander als Gesamtschuldner verantwortlich. Gewöhnlich handelt es sich um Fälle, bei denen sich Verletzter und Schädiger, also Gläubiger und Schuldner gegenüberstehen. In diesen Fällen ist klar zu unterscheiden zwischen Außen-und Innenverhältnis. Der Verletzte hat gegen die Schädiger im Außenverhältnis Ansprüche, diese haben je nach Leistung im Außenverhältnis im Innenverhältnis Rückgriffsansprüche gegeneinander.

 

Wenn aber - wie hier -alle Beteiligten Schädiger und Verletzte, Schuldner und Gläubiger sind, könnte diese strenge Trennung von Außen- und Innenverhältnis überflüssig sein, Alle haben ja gegeneinander Ansprüche, und alle müssen sich untereinander ausgleichen. Den Wortlaut des § 840 I ( ... "sind mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner") könnte man folgendermaßen verstehen: Alle Schädiger (= Verletzte) haften einander in dem Sinn, daß jeweils dem einen die anderen nicht als Gesamtschuldner verantwortlich sind, sondern daß zwischen allen von vornherein ein Ausgleichsverhältnis im Sinne des § 426 r besteht, das sich nach der Art und Weise der Gesamtbeteiligung bestimmt. Der Gesamtschaden muß dann praktisch unmittelbar in einem Innenverhältnis der Schädiger untereinander verteilt werden. Jeder ist zugleich Gesamtschuldner seines eigenen Schadens. Die Schäden werden daher, soweit sie sich betragsmäßig decken, gegeneinander verrechnet, und nur derjenige hat einen Anspruch, dessen Schaden seinen Anteil übersteigt, Sind mehrere Schuldner vorhanden, müßte eine Aufteilung der Ansprüche erfolgen. Auf diese Weise könnte das Insolvenzrisiko gerecht verteilt werden: Wenn einzelne Schuldner insolvent sind, wäre nur die Ausgleichsforderung des Verletzten entsprechend zu erhöhen (209).

 

Bei dieser gegenüber der ersten Möglichkeit einfacheren Lösung wird keiner gegenüber dem anderen als Verletzter. sondern nur als Mitschuldiger behandelt. Das entspricht auch dem Unterschied zum gewöhnlichen Fall des Mitverschuldens, bei dem nur Obliegenheiten, nicht Rechte (oder "Rechtsgüter“) verletzt werden.

 

Gegen diese Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen ist aber folgendes einzuwenden: Das BOB geht davon aus, daß hinsichtlich seines Eigenschadens jeder nur Verletzter und nicht zugleich Schädiger seiner selbst ist. Die Tatsache, daß er darüber hinaus gegenüber den anderen Beteiligten auch Schädiger ist, wird vom Gesetz insofern berücksichtigt, als diese wiederum gegen ihn (und die übrigen als Gesamtschuldner) Schadensersatzansprüche haben. Nach § 840 sind "mehrere verantwortlich". Verantwortlichkeit in diesem Sinne kann nur gegenüber einem anderen bestehen. In § 840 ist also zu ergänzen:

 

" ... verantwortlich als Gesamtschuldner gegenüber dem Verletzten". Gesamtschuldnerschaft ohne Gläubiger ist nicht möglich. Dabei müssen Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sein. Schadensverantwortlichkeit besteht also immer gegenüber einem anderen Verletzten. So setzt z. B. auch die Herabsetzung der Schadensersatzansprüche gemäß § 254 die Ersatzpflicht (nicht mit dem Verletzten identischer) Außenstehender voraus. Nur wenn eine solche besteht, kann sie nach § 254 gemindert werden (210).

 

Gegen die zweite Lösung bestehen noch weitere Bedenken: Die einfache Schadensverrechnung ohne Aufrechnungserklärung der Beteiligten kann das Aufrechnungsverbot des § 393 umgehen. Darüber hinaus setzt sie sich auch über die Entscheidungsfreiheit der Beteiligten hinsichtlich der Aufrechnung hinweg. Schließlich nimmt sie dem Geschädigten die Möglichkeit, sich ausschließlich in voller Schadenshöhe an einen beliebigen Schuldner zu halten. Wenn auch dieser Weg durch seine Unkompliziertheit besticht, so ist aus den angeführten Gründen nach geltendem deutschen Recht auch für die hier erörterten Sonderfälle nur die erste Lösung möglich. Ihre Umständlichkeit und die nicht immer gerechte Insolvenzverteilung müssen in Kauf genommen werden.

 

Daraus folgt: In dem Fall, in dem der Verletzte nicht nur mitschuldig im Sinne untechnischen Verschuldens ist, sondern selbst unter Verwirklichung eines Haftungstatbestandes im echten Sinne schuldhaft handelt (bzw. einen Tatbestand der Gefährdungshaftung verwirklicht), besteht dieselbe Rechtslage wie im gewöhnlichen Fall des Mitverschuldens: Ein Verletzter hat in jedem Fall Ansprüche gegen die übrigen als Gesamtschuldner in Höhe von deren Gesamtquote.

4. Die Untersuchung der Verpflichtung mehrerer Schädiger gegenüber einem mitschuldigen Verletzten hat also sowohl für Mit- als auch für Nebentäter beim Ersatz von vermögensrechtlichem wie nichtvermögensrechtlichem Schaden für alle behandelten Fälle zum selben Ergebnis geführt.

 

Immer sind die Ansprüche des Verletzten nur um den Schadensanteil zu reduzieren, der sich bei einer Gesamtabwägung der Verantwortlichkeit aller Schädiger gegenüber dem Verletzten ergibt. Anders ausgedrückt: Der Verletzte braucht sich in jedem Fall von jedem der gesamtschuldnerisch haftenden Schädiger nur den Abzug der Schadensquote gefallen zu lassen, die bei einer Gesamtbeurteilung auf ihn entfällt.

II. Schweizer Recht

1. Spielt im Schweizer Recht bei der Herbeiführung eines Schadens ein schuldhaftes Verhalten (211) des Verletzten eine Rolle, so entfällt eine Haftung des "Schädigers", wenn das Mitverschulden des Verletzten den Kausalzusammenhang "unterbricht" (212).

 

Das Mitverschulden ist zu berücksichtigen, wenn es adäquat kausal für den Schadens eintritt geworden ist. Regelmäßig bleibt es jedoch auch dann außer Betracht, wenn der Schädiger dolos gehandelt hat (213). Dabei spielt die zeitliche Reihenfolge, in der die verschiedenen Bedingungen von Schädigern und Verletztem gesetzt werden, keine Rolle. Das schuldhafte Verhalten kann vorher, gleichzeitig oder nach dem haftungsbegründenden Umstand gegeben sein (214). Im Fall des zu berücksichtigenden Mitverschuldens kann der Richter (in Deutschland muß er es, § 254 BOB) nach Art. 44 OR die Ersatzpflicht herabsetzen oder von ihr entbinden. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, die Höhe des Schadensersatzes nach den Umständen, insbesondere nach dem Verschulden (Art. 43 OR) oder der Notlage des Schädigers (Art. 44 II OR) festzusetzen. Seine Stellung ist also wesentlich freier als die des deutschen Richters (215).

 

Würde der Richter nun den von einem Schädiger geschuldeten Betrag aufgrund besonderer Umstände - z.B. wegen besonders leichten Verschuldens - nach Art. 43 OR reduzieren, so bestünde Solidarität zwischen diesem und den anderen Schädigern nur in Höhe des von dem privilegierten Schädiger persönlich geschuldeten Betrags (216). Die einem bestimmten Mitverschulden entsprechende Reduktionsquote variiert je nach den vom Haftpflichtigen zu vertretenden Umständen. Man verfiele jedoch einer Petitio Principii, wollte man aus dieser dem Richter gewährten Möglichkeit der individuellen Abstufung im Regelfall beim Mitverschulden des Geschädigten gegenüber einem Schädiger den Schluß ziehen, die Schadensersatzpflicht könnte bei mehreren Schädigern gegenüber einem mitschuldigen Verletzten je nach dem Verschulden in Verhältnis zum Verschulden des Verletzten, also in verschiedener Höhe, festgesetzt werden. Denn die Frage ist ja noch nicht geklärt, ob beim Mitverschulden gegenüber mehreren überhaupt der Fall eintreten kann, daß eine nur einen Schädiger betreffende Reduktion vorzunehmen ist oder ob nicht die "Größe des Verschuldens" (Art. 43 OR) der Schädiger gemeinsam dem Verschuldensanteil des mitschuldigen Verletzten gegenübergestellt werden muß.

 

Natürlich kann bei mehreren Schädigern einer von ihnen ein besonderes Haftungsprivileg genießen (vertragliche Freizeichnung, Beschränkung der Haftpflicht für Betriebsunfälle, Haftung als Ehegatte etc.) (217). In diesen Fällen kann eine Haftung des Schädigers im Außenverhältnis ganz entfallen. Soweit nur einige der Schädiger dolos handeln, ist eine Mitverschuldensabwägung nur zwischen dem Verletzten und ihnen anzustellen. Damit ist noch nicht gesagt, daß bei Mitverschulden des Verletzten eine verschiedene Schadensabwägung für das Außenverhältnis, also eine getrennte (Einzel-) Abwägung möglich wäre.

 

Die Einzel- wie die Gesamtabwägung vertragen sich mit dem Wortlaut der Art. 43, 44 OR. Im Fall der Gesamtabwägung behält die differenzierte Abstufung nach Umständen und Verschulden Bedeutung für das Innenverhältnis zwischen den Schädigern. Bei Mitverschulden entfällt nach der Formulierung eines Schweizer Autors (218) auf den Geschädigten die Quote des Schadens, die seinem Anteil an der Gesamtverursachung entspricht. Diese Formulierung deutet bereits auf eine Gesamtabwägung hin. Da keine Einschränkung für die Beteiligung mehrerer an einem Schadensfall gemacht wird, liegt die Vermutung nahe, daß damit die Gesamtabwägung bejaht wird. Diese Vermutung wird für das Schweizer Recht bestätigt durch eine Entscheidung des Obersten Schweizer Bundesgerichts (219):

 

Der mitschuldige Kläger, ein Schauspieler, war bei einer Theateraufführung durch einen auf der Bühne abgegebenen Schuß verletzt worden. Verantwortlich waren der die Pistole bedienende Schauspieler und der Verkäufer der Munition, der versichert hatte, sie sei für den beabsichtigten Zweck verwendbar.

 

Das Gericht war hier zu der Überzeugung gekommen, daß die Verschuldensanteile beider Beklagten (des Schauspielers und des Waffenhändlers) sich untereinander wie 1 zu 2 verhielten. Dennoch wurde im Außenverhältnis zum Verletzten eine einheitliche Summe festgesetzt. Die verschiedene Schadensverantwortlichkeit hatte nur Bedeutung für den Regreß der Schädiger untereinander. Hätte das Gericht eine Einzelabwägung vorgenommen (wenn auch nur in Verbindung mit einer Gesamtabwägung), so wäre sie notwendig zwischen dem Verletzten und jedem Schädiger verschieden ausgefallen. Denn wenn die Schadensanteile der Schädiger untereinander differieren, können sie nicht gleich stark gegenüber dem Mitverschulden des Verletzten ins Gewicht fallen. Ein einheitlicher Haftungsanteil mehrerer Schädiger im Außenverhältnis ist daher in diesem Fall nur möglich, wenn ausschließlich eine Gesamtabwägung vorgenommen wird.

 

Es zeigt sich also, daß hier der technisch einfachere und im Ergebnis befriedigendere (weil die Stellung des Geschädigten verbessernde) Weg der Gesamtabwägung beschritten wird. Auch im Schweizer Recht ist daher nur der am Gesamtgeschehen gemessene Einzelbeitrag des Verletzten vom gemeinsamen Haftungsanteil der Schädiger abzuziehen. Dabei bleibt es auch, wenn ein Schädiger von der Haftung freigestellt ist.

 

Nach Art. 149 II OR ist der Gläubiger dafür verantwortlich, daß er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besserstelle. Eine Verantwortlichkeit i. S. dieser Bestimmung wird aber nicht begründet, wenn der Gläubiger einen Schuldner von der Haftung freistellt und dabei die Regressverhältnisse unberührt bleiben (220).

 

Nach h. M. bleiben auch im Schweizer Recht die Regreßansprüche gegen den Freigestellten bestehen (221), Art. 149 II OR ist also nicht anwendbar, Der Verletzte kann grundsätzlich den ungedeckt gebliebenen Betrag von den übrigen Schädigern einfordern (222). Die Schadensverantwortlichkeit der nicht privilegierten Schädiger wird also durch die Freistellung eines oder einiger Beteiligter nicht berührt.

 

2. Der in der deutschen Rechtsterminologie verwendete Begriff des „immateriellen Schadens“ wird in der Schweiz als Contradictio in adjecto angesehen, weil nach Schweizer Terminologie Schaden begrifflich die Beeinträchtigung von Vermögenswerten ist (223). Den Ersatz immaterieller Schäden bezeichnet man als Genugtuung. Dieser Begriff des Schweizer Rechts hat offensichtlich den BGH angeregt, dem Schmerzensgeld des deutschen Rechts eine Genugtuungsfunktion zuzusprechen.

 

Auf Genugtuung kann der Richter nach Art. 47 und Art. 49 OR erkennen bei rechtswidriger. nicht notwendig schuldhafter (224) Tötung oder Körperverletzung oder in besonders schweren Fällen der Verletzung in den "persönlichen Verhältnissen“ (Art. 49). Damit ist etwa gemeint die Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit, der Ehre, der Familienbeziehungen usw. (225), Genugtuung wird zwar regelmäßig, aber nicht notwendig als Geldleistung geschuldet. Es kommen auch statt oder neben Geldleistung andere Handlungen wie z, B, Ehrenerklärungen, öffentliche Berichtigungen oder eventuell gar richterliche Mißbilligung in Betracht (226). Darin zeigt sich besonders deutlich der Unterschied zum deutschen Schmerzensgeld.

 

Trotz verschiedener möglicher Ausgestaltungen ist Genugtuung ein einheitliches Institut (227). Fragen zur Schadensverteilung ergeben sich aber selbstverständlich nur bei Genugtuungsansprüchen, die auf Geldzahlung gerichtet sind. Wenn auch Genugtuung begrifflich von Schadensersatz getrennt wird, unterliegen doch beide denselben Grundsätzen (228). Per analogiam werden die für den Schadensersatz geltenden Reduktionsgründe auch auf die Genugtuungsforderung angewendet (229). Eine Genugtuung kann allerdings nicht zugebilligt werden, wenn das Mitverschulden des Verletzten besonders grob ist und den Verschuldensanteil übersteigt, den die Schädiger zu verantworten haben. (Bei der Zubilligung materiellen Schadensersatzes ist das nicht der Fall (230)). Die Problematik einer Abwägung der Verantwortungsbeiträge mehrerer Genugtuungsschuldner gegenüber einem mitschuldigen Verletzten besteht also Dur, wenn der Beitrag des Verletzten geringer wiegt als der der „Schädiger“.

 

Mehrere „Schädiger“ haften auch für die Genugtuungsforderung nach Art. 50 I OR (231). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um „echte“ oder „unechte“ Gesamtschuld handelt. Diese Lösung des schweizerischen Rechts spricht für die Richtigkeit der im deutschen Recht vertretenen Auffassung: Obwohl der Begriff der Genugtuung vom Schweizer Recht herkommt, hat man hier nicht den verfehlten Schluß gezogen, Genugtuung könne nur persönlich, also nicht gesamtschuldnerisch geschuldet und geleistet werden.

 

Art. 44 OR findet Anwendung auf die Genugtuungsforderung (232). Auch hier wird die geschuldete Summe entsprechend dem Mitverschuldensanteil des Verletzten reduziert.

 

Daraus ergibt sich, daß in der Schweiz für die Genugtuungsforderung ohne weiteres alles gilt, was für die Schadensersatzforderung ausgeführt wurde. Auch hinsichtlich der Genugtuungsforderung ist daher ausschließlich eine Gesamtabwägung zwischen mitschuldigem Verletzten und mehreren Schädigern anzustellen.

3. Für den Fall, daß mehrere Personen sich gegenseitig geschädigt haben und einander deshalb haftbar sind, gilt für das Schweizer Recht nach den Ausführungen eines Schweizer Autors (233) folgendes: Jeder kann nicht etwa die beiden anderen als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen (wie es der Fall ist, wenn der Verletzte selbst nicht haftbar ist, auch wenn ihn ein Mitverschulden trifft), sondern nur nach Kopfteilen. Das bedeutet, jeder haftet von vornherein nur entsprechend dem von ihm am Gesamtgeschehen verursachten Teil. Die in verschiedenen Gesetzesbestimmungen (Art. 50 und 51 OR) vorgesehene Solidarität gilt nur zugunsten eines dritten Geschädigten, nicht für Schädiger unter sich.

 

Dieses Ergebnis ist billig, die Lösung einfach. Für das deutsche Recht müßte jedoch - wie gezeigt - eine entsprechende Bestimmung in das BGB aufgenommen werden, die eine Ausnahme von § 840 und verwandten Bestimmungen erlaubt. De lege lata ist diese Lösung im deutschen Recht nicht haltbar.

 

Auch für das Schweizer Recht begegnet sie gewissen Bedenken: Der Gesetzgeber des OR hat in Bezug auf gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schädiger in Art. 50 und 51 OR offensichtlich keine Ausnahme für den Fall gemacht, daß der Verletzte selbst Schädiger ist, Dennoch ist wohl im Gegensatz zum deutschen im Schweizer Recht diese Lösung haltbar. Es läßt sich für das Schweizer wie für das deutsche Recht die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe den Fall der gegenseitigen Schädigung mehrerer untereinander nicht bedacht und in den Artikeln 50 und 51 OR nicht geregelt. Es handelt sich dann um eine Lücke. Bis hierhin kann das alles auch für das deutsche Recht gelten. Eine Lücke könnte im deutschen Recht jedoch nur durch sinngemäße Anwendung der vorhandenen Rechtsnormen (etwa § 840 BGB) geschlossen werden (234).

 

Die von § 840 BGB angeordnete Gesamtschuld müßte also in jedem Fall auch für Schädigungen mehrerer untereinander beibehalten werden. Dann läßt sich aber - wie bereits erläutert - für das deutsche Recht die Schadensquotelung nicht vertreten. Findet der Schweizer Richter im Gesetz eine Lücke vor, ist er dagegen nicht auf die Analogie angewiesen.

 

Art. 2 II ZGB gewährt ihm das Recht zur Rechtsschöpfung: "Kann dem Gesetze keine Vorschrift entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde". Zwar muß der vom Richter zu findende Rechtssatz sich harmonisch in die vorgegebene Rechtsordnung einfügen (235). Der Richter hat sich aber nur dabei an den Grundlagen der Rechtsordnung zu orientieren, Seine Entscheidung muß also mit dem System der Kodifikation in Einklang stehen.

 

In Anbetracht der Tatsache, daß das Schweizer Recht z. B. in Art. 60 In SVG eine pro rata - Haftung kennt, verstößt die für das Schweizer Recht vorgeschlagene Schadensquotelung, also die Abweichung von der Gesamtschuld bei Schädigung mehrerer untereinander nicht gegen die Grundlagen des Schweizer Rechts.

 

4. Im Schweizer Recht ist also - wie im deutschen - für Vermögensschäden und Genugtuung eine Gesamtabwägung anzustellen. Eine Ausnahme gilt für den Fall der Schädigung mehrerer untereinander. Hier kann der Schaden von vornherein nach Kopfteilen aufgeteilt werden.

III. Englisches Recht

Haben nach englischem Recht mehrere Schädiger - als several oder joint tortfeasors denselben Schaden verursacht, haftet jeder nach einer klaren Regel für den ganzen Schaden (236). Nur wenn feststeht, daß die Handlung eines Schädigers nachweislich nur einen Teil des Schadens verursacht hat, der Schaden also „teilbar“ ist, gelten Ausnahmen, die im vorliegenden Zusammenhang nicht interessieren.

 

Das Common Law hatte im Fall des Mitverschuldens des Verletzten, der "contributory negligence", schlechthin jeden Anspruch gegen die Schädiger ausgeschlossen (237). Im Jahre 1945 wurde durch den "Contributory Negligence Act, sec. 1" die Möglichkeit einer Schadensaufteilung eingeführt. Obwohl der Wortlaut des Act nicht dazu zwingt, ist praktisch jeder Schadensersatz ausgeschlossen, wenn der Verletzte vorsätzlich zur Schadensherbeiführung mitgewirkt hat (238). Das erinnert an die Schweizer Regelung, nach der eine Schadensverteilung nur erfolgen kann, wenn der Verantwortungsbeitrag des Verletzten geringer ist als der der Schädiger.

 

Wie im deutschen Recht ist auch in England das Mitverschulden nicht als Verschulden im technischen Sinn zu verstehen, sondern als Außerachtlassen eigener Belange (239). Contributory negligence setzt nicht voraus, daß eine "duty to take care" bestand. Da seit der Law Reform auch contrtbutory negligence nicht die Geltendmachung von Ansprüchen hindert, gilt damit also die last opportunity rule nicht mehr für die Schadensverteilung. Es muß nicht etwa der letzte Schädiger stets den größten Anteil tragen (240).

 

Die Schadensverteilung wird vorgenommen nach der gegenseitigen Verantwortlichkeit. Entscheidend ist, wie das Fehlverhalten zum Erfolg beigetragen hat. Im Unterschied zum deutschen Recht wird jedoch die Verteilung nicht danach bemessen, inwiefern ein Schadenseintritt wie der vorliegende durch eine solche Handlung generell begünstigt wurde („Abwägung der Verursachung“).

 

Die Abwägung bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach den Umständen des einzelnen Falls. Auch in England herrscht Unstimmigkeit über die Rangfolge der Bemessungsfaktoren. Man streitet darüber, ob der Akzent auf der "konkreten näheren Verursachung", also auf dem erhöhten Wahrscheinlichmachen des Erfolgs, oder auf dem Grad des Verschuldens liegt (241).

 

1. Nach welchen Grundsätzen die Schadensverteilung vorzunehmen ist, ob eine Gesamt- oder eine Einzelabwägung angestellt wird, läßt sich aus dem Contributory Negligence Act nicht mit Sicherheit schließen. Immerhin ist auffällig, daß von einer Schadensabwägung zwischen Verletztem und einem bzw. mehreren Personen (person or persons) die Rede ist. Diese Formulierung legt bereits die Annahme nahe, daß der Verantwortungssphäre des Verletzten eine gemeinsame Verantwortungssphäre mehrerer Schädiger gegenübergestellt, also eine Gesamtabwägung vorgenommen werden muß. Diese Vermutung wird bestätigt durch einen Fall, bei dem mehrere joint torfeasors einem Verletzten verantwortlich sind (242).

 

Der Kläger hatte bei Arbeiten an einer Dreschmaschine Verletzungen erlitten, die zur Teilamputation seines Beines führten. Drei Beklagte waren aus verschiedenen Rechtsgründen für die nicht ausreichende Sicherung der Maschine verantwortlich. Den Verletzten selber traf ein mitwirkendes Verschulden, das in Höhe von 1/3 an der Gesamtbeteiligung veranschlagt wurde. Obwohl die Verantwortlichkeit des einen Beklagten im Verhältnis zu der der anderen kaum ins Gewicht fiel, wurden alle drei Beklagte gesamtschuldnerisch zum Ersatz von 2/3 des Gesamtschadens verurteilt. Im Innenverhältnis war der eine Beklagte von den beiden anderen gänzlich freizustellen, Der Mitverschuldensanteil des Verletzten wurde also einheitlich am Gesamtbild des Unfalls geschätzt. Dieselbe Schadensabwägung wurde in einem anderen Fall vorgenommen (243):

 

Ein Motorradfahrer näherte sich mit überhöhter Geschwindigkeit einer Straßenkurve. Dort kollidierte er mit dem Viehwagen des B, den C gerade an einem auf der rechten Straßenseite vor der Kurve geparkten Postauto vorbeilenkte. D hatte das Postauto an dieser Stelle abgestellt.

 

Die Klägerin, die Witwe des tödlich verunglückten Motorradfahrers, mußte sich ein Mitverschulden ihres verstorbenen Mannes anrechnen lassen. Das Gericht war der Überzeugung, daß der Motorradfahrer selbst zu 30 % am Gesamtgeschehen beteiligt war. so daß die drei Beklagten gemeinsam den Schaden in Höhe von 70 % zu ersetzen hatten. Im Innenverhältnis trugen die beiden für den Viehwagen Verantwortlichen (B und C) 4/5 des Schadens gemeinsam, während D, der für das falsche Parken des Wagens einzustehen hatte, nur für 1/5 aufkommen mußte.

 

Auch hier wurde also eine einheitliche Gesamtbewertung des Mitverschuldens am Unfall vorgenommen, obwohl die letztlich jeden Beklagten treffende Schadensverantwortlichkeit verschieden war.

 

Da deutlich werden soll. wie der Richter zur Schadensverteilung gelangt, ist es richtig, die Einzelquote (244) jedes Schädigers und des Verletzten zu ermitteln. Sie wird jedoch am Gesamtgeschehen gemessen. Diese Methode entspricht der für das deutsche Recht befürworteten Gesamtabwägung. Der gesunde Menschenverstand sträubt sich, schreibt sinngemäß ein englischer Autor. (245) gegen die Komplikationen, die sich ergäben, wenn ein Anspruch gegen zwei oder mehrere Schädiger in bezug auf denselben Schaden nach verschiedenen Proportionen - je nach Haftungsgrund des einzelnen tortfeasors herabgesetzt würde.

 

Bei dieser Schadensverteilung richtet sich jedoch das Gericht nur nach den vor ihm erschienenen Beteiligten. Es berücksichtigt nicht die Möglichkeit, daß auch andere Schädiger (die nicht mitverklagt sind) an der Schädigung beteiligt waren (246).

 

Zwischen mehreren Schädigern ist also in manchen Fällen nur eine Einzel- in anderen eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Die Unterscheidung zwischen diesen Fallgruppen deckt sich nicht mit der Differenzierung zwischen joint und concurrent tortfeasors. (Man ist in England überhaupt•bestrebt, bei künftigen Rechtsreformen die rechtliche Differenzierung zwischen joint und several concurrent tortfeasors fallen zu lassen). Die Unterscheidung nach Einzel- und Gesamtabwägung hängt vielmehr ausschließlich von der prozessualen Einordnung als "joinder" ab, also von der Frage, ob die Schädiger gemeinsam verklagt werden (und gemeinsam verklagt werden durften) oder nicht.

 

Ein gemeinsames Verklagen (joinder) von joint tortfeasors ist immer und uneingeschränkt zulässig (247). Sie können jedoch auch einzeln, getrennt und nacheinander verklagt werden (248). Werden die joint tortfeasors verklagt. so ist zwischen allen eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Werden sie nicht alle gemeinsam verklagt, so besteht kein Zwang zum Zusprechen derselben Schadenshöhe (249). In diesem Fall ist also (mit den sich aus dem Tortfeasors Act ergebenden Beschränkunken) auch eine verschiedene Schadensverteilung zwischen Verletztem und einzelnem Tortfeasor möglich.

 

2. Dieselbe Rechtslage wie bei joint besteht insofern auch bei several concurrent tortfeasors. Der Contributory Negligence Act verweist auf sec. 6 Tortfeasors Act. Danach muß gemäß sec. 1 (1) Contributory Negligence Act zunächst der am Gesamtgeschehen gemessene Einzelbeitrag des Verletzten ermittelt und vom Gesamtschadensbetrag abgezogen werden. In Höhe des Restbetrags hat der Verletzte Ansprüche gegen die tortfeasors, die dafür voll in solidum haften. Diese Lösung folgt aus der gemeinsamen Wirkung des Contributory Negligence Act und des Tortfeasors .Act: Die Kürzung des Anspruchs ergibt sich aus dem Mitverschulden des Geschädigten (sec. 1 (1) Contributory Negligence .Act). Daß alle übrigen Schädiger für den gesamten Restschaden haften, ist notwendig vorausgesetzt, wenn sec. 6 (1) Tortfeasors Act einen internen Schadensausgleich anordnet (250). Es muß also die Schadensverantwortlichkeit mehrerer auch gegenüber einem mitschuldigen Verletzten einheitlich festgesetzt werden. Dabei trägt der Verletzte sowohl gegenüber joint als auch gegenüber several concurrent tortfeasors nur den ihn am Gesamtgeschehen treffenden Schadensanteil selber.

 

Der Schaden wird also bei joint und several tortfeasors grundsätzlich gleich verteilt. Die Verteilung hängt nur davon ab. wieweit several tortfeasors zulässigerweise gemeinsam verklagt werden.

 

Theoretisch bestand immer die Regel, daß several tortfeasors nicht zusammen verklagt werden sollten (251). Nun besteht aber die Schwierigkeit für den Kläger darin, daß nicht immer ohne weiteres zu erkennen ist, ob mehrere als several oder als joint tortfeasors haften. Es kann sich leicht herausstellen, daß er mehrere irrtümlich als joint tortfeasors gemeinsam verklagt. Sind die Beklagten in Wirklichkeit several concurrent tortfeasors, dann wäre diese subjektive Klagenhäufung an sich unzulässig. Um diese Schwierigkeiten zu beheben, können nach dem Supreme Court of Judicature (Consolidation) Act, Order 15, Rule 5 (1) (252) - zwei oder mehrere Personen - auch ohne joint tortfeasors sein - gemeinsam verklagt werden, wenn es das Gericht genehmigt. Auch ohne eine gerichtliche Genehmigung ist die Klagenhäufung zulässig, wenn gemeinsame Tat- oder Rechtsfragen vorliegen und die geltend gemachten Rechte sich aus dem gleichen Lebenszusammenhang ergeben. Das wird auch bei Nebentätern wohl stets der Fall sein. Nach Rule 4 (1) kann jedoch das Gericht die Prozesse abtrennen, wenn es das für sachdienlich erachtet (253).

 

Im Ergebnis hängt also die Frage nach der Zulässigkeit des joinder bei several concurrent tortfeasors vom Ermessen des Gerichts ab (254). Läßt es eine gemeinsame Klage zu, so hat es ebenso wie bei joint tortfeasors eine Gesamtabwägung vorzunehmen.

 

3. Auch im amerikanischen Recht ist eine Gesamtabwägung möglich, soweit joinder zulässig ist. Eine Besonderheit besteht aber insofern, als nicht so genau zwischen joint und several concurrent tortfeasors unterschieden wird. Damit entfällt auch die prozessual unterschiedliche Behandlung von joint und several tortfeasors.

 

Eine unerlaubte Handlung ist "joint" nach amerikanischem Recht (255), wenn sich keine logische Basis für die Schadensverteilung findet, die einzelnen Schadensbeiträge also nicht isoliert verschiedene Einzelerfolge herbeigeführt haben. Die Folge dieser weiten Auffassung vom Begriff des "joint tortfeasors", die also sowohl Mit- als auch Nebentäter im Sinne des deutschen Rechts umfaßt, ist eine weitgehende Zulassung von joinder (256).

 

Mehrere Schädiger können also grundsätzlich gemeinsam verklagt werden. Man hat erkannt, daß diese Lösung nicht nur für Gericht und Kläger prozessuale Vereinfachung bringt, sondern auch häufig zu materiell gerechteren Ergebnissen führt (257).

 

Außerdem entfällt die Gefahr differierender Urteile gegen mehrere am Schadensfall Beteiligte. Werden aber mehrere gemeinsam verklagt, dann kann ihre Schadensverantwortlichkeit - wie auch in England - nicht in verschiedener Höhe im Außenverhältnis bestimmt werden. Es ist eine einheitliche Summe festzusetzen (258). Daraus folgt, daß in Amerika für das Außenverhältnis -soweit joinder möglich und zulässig ist, also sowohl für Mit- als auch für Nebentäter - eine Gesamtabwägung der Schadensverantwortlichkeit anzustellen ist, soweit die mehreren Schädiger zusammen verklagt worden sind. Im Grundsatz gilt also für das anglo-amerikanische Recht nur die Gesamtabwägung. Ausnahmen gibt es lediglich aus prozessualen Gründen. Daß eine Einzelabwägung grundsätzlich materiell-rechtlich nicht möglich ist, folgt schon aus der Erkenntnis, daß es in den meisten Fällen der Beteiligung mehrerer -sei es als joint oder als several concurrent tortfeasors - nach englischer Auffassung unmöglich ist, den Schaden auf nur einige oder einen der Verursacher zu verteilen (259). Man käme sonst zu einer vom zu beurteilenden Sachverhalt gelösten Konstruktion. Ebenso wie es unmöglich ist, die Schadensanteile von Nebentätern im gewöhnlichen Fall der Schädigung durch mehrere zu isolieren, ist es ausgeschlossen, bei Mitverschulden eine Einzelabwägung vorzunehmen, die ja wiederum eine Isolierung der Tatbeiträge voraussetzt. Insofern entspricht die anglo-amerikanische Rechtslage der für das deutsche Recht befürworteten. Besonderheiten sind prozessual bedingt.

 

Im deutschen Recht muß - wie gezeigt - die Schadensverteilung ohne Rücksicht auf das prozessuale Vorgehen vorgenommen werden. Die Nichtberücksichtigung Nichtverklagter (und damit die Ablehnung der Gesamtabwägung soweit nicht joinder vorliegt) folgt auch für das englische Recht nicht aus logisch oder sachlich zwingenden Gründen. Es ist außerdem zu bezweifeln, ob sie durch prozeßökonomische Erwägungen zu rechtfertigen ist. Sie erleichtert die Arbeit des Gerichts keinesfalls, wenn man bedenkt, daß neue Prozesse möglich sind. Diese Erkenntnis hat ja in Amerika zur Verwischung des Gegensatzes zwischen joint und several concurrent tortfeasors und damit zur grundsätzlichen Zulässigkeit von joinder geführt. Schließlich dient es weder der Rechtssicherheit noch der Einzelfallgerechtigkeit, wenn die Schadensverteilung nicht mit Rücksicht auf alle Beteiligten erfolgt und die Quote der nicht berücksichtigten Schädiger in einem neuen Prozeß ganz ohne Beachtung der Haftungsanteile bereits Verurteilter festgesetzt werden kann.

 

Wie vieles im englischen Recht ist diese Lösung historisch erklärbar. Bis zum 19. Jahrhundert fanden subjektive Rechte nur dann Rechtsschutz, wenn in den traditionellen Sammlungen der writs (bestimmte vom Kanzler ausgestellte Formeln, die zur gerichtlichen Klage berechtigten) eine entsprechende Klageformel zur Verfügung stand (260). Obwohl heute theoretisch das materielle Recht vom prozessualen Begehren unterschieden wird, und obwohl das Law of .torts die „Fesseln des alten Prozeßrechts weitgehend abgestreift hat“ (261), ist doch das Aktionendenken des writ-Systems noch nicht ganz überwunden. Die damals überwiegende Bedeutung verfahrensrechtlicher Fragen wirkt sich noch heute in einem starken Einfluß des Prozeßrechts auf das moderne materielle Recht aus. Das führt dazu, daß beide in der Praxis nicht immer scharf getrennt werden.

 

Da sich also nach englischer Auffassung das Problem der Schadensabwägung zwischen mehreren Schädigern und dem Verletzten auf das prozessuale Gebiet verschiebt, ist noch eine besondere prozessuale Konstellation zu berücksichtigen (262).

 

A und B verletzten den mitschuldigen C, wobei alle drei gleich beteiligt sind. C weiß nichts von der Beteiligung des B oder hält es aus irgendwelchen Gründen für unvorteilhaft, B zu verklagen. Deshalb erhebt er nur gegen A Klage, der seinerseits nichts von der Beteiligung des B von sich gibt.

 

Das Gericht nimmt hier die Schadensteilung - gezwungenermaßen - zwischen C und A vor. Die Frage ist, ob C jetzt noch, wenn er von der Beteiligung des B erfährt, diesen auf Zahlung eines weiteren Sechstels seines Schadens verklagen kann. An sich stünde ihm dieser Betrag nach einer Gesamtabwägung noch zu. Nach deutschem Recht wäre das nach dem oben Angeführten ohne weiteres möglich. Der materielle Anspruch des A besteht demnach gegen Bund C in Höhe von 2/3. Ein Urteil gegen den einen Gesamtschuldner C auf Zahlung von 1/2 steht einem neuen Prozeß gegen B auf Zahlung des Restbetrages nicht entgegen (§ 425 II BGB). Nach dem Married Women and Tortfeasors Act, sec. 6 (1) (263) kann C zwar noch gegen B klagen. Es darf ihm aber insgesamt nicht mehr zugesprochen werden als bereits im ersten Urteil gegen A festgesetzt wurde. C könnte also auch gegen B nur ein Urteil auf Zahlung der Hälfte seines Schadens erhalten. Wenn der andere Gesamtschuldner A bereits diesen Betrag bezahlt hat, erhält C von B nichts mehr. Das eigentlich von den Schädigern zu tragende weitere 1/6 bekommt C nicht ersetzt. Dieses offensichtlich unbillige Ergebnis ist wenigstens in den Fällen, in denen alle Schädiger in der Sachverhaltsschilderung des Klägers auftauchen, eine Konsequenz der englischen Auffassung, wonach eine Gesamtabwägung nur jeweils zwischen dem Verletzten und den verklagten Personen möglich ist. Hält man an dieser Auffassung fest, so läßt sich die Unbilligkeit für diese Fälle nicht vermeiden; In bezug auf die übrigen Fälle (der Kläger weiß nicht von der Beteiligung weiterer Schädiger oder erwähnt sie zumindest nicht) wäre das Ergebnis unter der Geltung des Tortfeasars Act, sec. 6 (1 b) ohnehin nicht zu umgehen.

 

Zu untersuchen ist noch, wie sich die Haftungsfreistellung eines oder mehrerer Schädiger auf die Schadensverantwortlichkeit der übrigen auswirkt. Solange man dem Verletzten gegen mehrere Schädiger nur eine cause of action gab, befreite notwendig die Haftungsfreistellung eines Schädigers alle anderen (264).

 

Diese Regel des Common Law ist aber durch sec. 6 des Married Women and Tortfeasors Act überholt (vgl. oben A. III.). Nachdem aufgrund dieser Bestimmung mehrere actions möglich sind, ist davon auszugehen, daß der Geschädigte die übrigen tortfeasors in voller Höhe in Anspruch nehmen kann (265).

 

Für das Problem der Abwägung und der Schadensverantwortlichkeit im Außenverhältnis spielt die Haftungsfreistellung also auch in England keine Rolle.

 

Von amerikanischen Gerichten wird die alte Lehre des Common Law zur Haftungsfreistellung zum Teil noch vertreten (266). Das Ergebnis wird aber überwiegend als ungerecht empfunden. Es gibt keine vernünftigen oder logischen Gründe, bei Freistellung eines tortfeasors die anderen zu entlasten (267). Deshalb vertritt die Rechtsprechung bereits in 32 Staaten die Auffassung, daß die Freistellung eines Täters keine Wirkung auf die Ansprüche gegen die anderen tortfeasors hat (268).

 

4. Im englischen Recht gibt es den Begriff des Nichtvermögensschadens als Gegensatz zum Vermögensschaden nicht (269). In der rechtlichen Würdigung werden beide grundsätzlich gleich als "damage" behandelt, Die Definitionen von damage schließen einen immateriellen Schaden ganz selbstverständlich ein (270). Immaterieller Schaden kann jedoch nur bei torts mit „personal injury“, also bei Verletzung von Persönlichkeitsgütern gewährt werden (271).

 

Beim Ersatz eines Schadens unterscheidet man „general damage“, der aus einer unerlaubten Handlung einer bestimmten Art gewöhnlich und regelmäßig entstehende Schaden, und "special damage“, ein konkret nachzuweisender nicht schon allgemein vermuteter Schaden (272). General damage begründet per se bei verschiedenen Klagen aus dem Law of torts eine Haftung ohne einen bestimmten Schadensnachweis, bei special damage ist ein solcher stets erforderlich. Special damage kann dabei sowohl Vermögens - wie Nichtvermögensschaden sein.

 

(Beispiel einerseits : "pecuniary loss of earning“l oder „loss of expectation of life" etc. andererseits: „nonpecuniary loss“ wie "pain and suffering". wobei innerhalb des "non pecuniary loss” noch zwischen “damages for physical and mental pain” unterschieden wird (273).) Vom Anspruch auf Ersatz entstandenen Schadens "compensatory damage" sind zu unterscheiden damages, denen kein wirklicher Schaden im Sinne des deutschen Rechts entsprechen muß. Als "nominal damages" kennt das englische Recht die Verurteilung zur Zahlung einer symbolischen Entschädigung, die oft die Funktion einer Feststellung des Anspruchs erfüllt (274). Da es sich hier nicht um wirkliche Schadensersatzleistungen in Geld handelt, spielt für nominal damages die Problematik der Schadensverteilung keine Rolle.

 

Sie wird jedoch bedeutsam für „punitive damages", denen ebenso wie den nominal damages kein entstandener Schaden entspricht (275). Meistens treten punitive damages als "aggravation“, d. h. als Erschwerung von compensatory damages auf, also als erhöhter Schadensersatzanspruch. Da insoweit der Ersatz von Vermögens- und Nichtvermögensschäden ineinander übergeht und nicht getrennt wird, gilt das bisher Erörterte (Gesamtabwägung bei Mitverschulden) grundsätzlich auch für immateriellen Schaden.

 

Für den erhöhten Betrag der "aggravated damages“ ist - wie gesagt - charakteristisch, daß ihm - anders als dem deutschen Schmerzensgeldanspruch - kein wirklicher Schaden entsprechen muß, soweit der Betrag die compensatory damages übersteigt.

 

Bei der Verwendung des Begriffs punitive damages ergeben sich terminologische Schwierigkeiten: Einmal wird der gesamte zu leistende Schadensersatz als punitive damages bezeichnet, zum anderen versteht man darunter auch nur den Betrag, um den die compensatory damages erhöht werden. Die Forderung auf den Gesamtbetrag ist allerdings ein einheitlicher Anspruch, der - wenn er sich auch aus verschiedenen Beträgen zusammensetzt - nicht mehr in die einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann.

 

Bei der Verpflichtung zur Leistung von punitive damages handelt es sich um eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß das Law of torts wie das deutsche Schadensersatzrecht zum Schadensausgleich und nicht zur Sühne bestimmt ist. Der Ersatz von punitive damage ist jedoch nach englischer Auffassung in drei Fällen gerechtfertigt (276):

 

1. bei gewaltsamer•willkürlicher oder verfassungswidriger Handlung von Beamten;

2. wenn das Verhalten eines Schädigers von diesem so berechnet war, daß er trotz Schadensersatzleistung an den Verletzten Vorteile aus der Schädigung zieht;

3. wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung punitive damages gewährt. In Amerika werden punitive damages (auch "smart money" genannt) nicht überall zugebilligt. Die Gerichte von vier Staaten (Nebraska, Washington, Massachusetts und Louisianna) lehnen es schlechthin ab, punitive damages auszusprechen (277).

 

Im übrigen werden sie nur zu Strafzwecken und zur Abschreckung für den Täter und andere in ganz außergewöhnlich bösartigen Fällen von "assault", „battery“, „libel“, "slander", "deceit”, .“seduction", "malicjous prosecution", "trespass" und "conversion" gewährt. Man ist sich darüber im klaren, daß es sich hier um ein Durchdringen zivilrechtlicher Institute mit strafrechtlichen Sanktionen handelt, eine Vermischung, die nicht einhellig befürwortet wird (278).

 

Es mag sein, daß der tortfeasor, der für punitive damage einstehen muß, durch die besonders verwerfliche Art seiner Tatbegehung Geringschätzung und Mißachtung des Verletzten bekundet und damit dessen Ehrgefühl erheblich verletzt. Deshalb kann den punitive damages eine gewisse Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion nicht abgesprochen werden. Sowohl an der Bezeichnung „punitive damages" als auch daran, in welchen Fällen diese besondere Leistung gewährt wird, ist aber zu erkennen. daß wie im amerikanischen so auch im englischen Recht der Buß- oder Erziehung- wenn nicht gar Strafcharakter bei punitive damages im Vordergrund steht. In erster Linie soll der tortfeasor für sein Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden (279). Daraus erklärt sich auch, daß die Höhe der punitive damages nicht nach dem angerichteten (materiellen oder immateriellen) Schaden, sondern nach der Vorwerfbarkeit des Verhaltens des jeweiligen Schädigers bestimmt wird.

 

Schießt z.B. (280) jemand auf eine Menschenmenge und geht dabei nur eine Brille zu Bruch, so soll der Schütze genauso viel punitive damages leisten müssen, als wenn er einen Menschen tödlich getroffen hätte.

 

Diese Lösung ist nur verständlich, wenn ausschließlich die Motive, nicht die Folgen der Handlung bewertet werden. Hier ist deutlich zu erkennen, daß es nicht mehr um Schadensausgleich (auch nicht um immateriellen) geht, nicht um Genugtuung, sondern nur um Bestrafung mit Mitteln des Zivilrechts.

 

An diesem Beispiel zeigt sich auch wieder die verwirrende Folge der Doppeldeutigkeit des Begriffs punitive damage: Es kann einerseits damit gemeint sein der zu ersetzende Gesamtbetrag andererseits aber auch der Gesamtbetrag abzüglich des Wertes der zerstörten Brille.

 

Was die Schadensverteilung zwischen Schädigern, die punitive damages zu leisten haben, und mitschuldigem Verletzten angeht, so ergeben sich keine Probleme, wenn jeder tortfeasor dieselbe Summe zu zahlen verdient (281). Das wird •häufig hei Mittätern der Fall sein, die vorsätzlich auf einen Erfolg hin zusammenwirken. In diesen Fällen gilt die gewöhnliche Regelung der Schadensverantwortlichkeit. Die Schädiger haften gesamtschuldnerisch für. ihre Gesamtquote.

 

Schwierigkeiten tauchen auf, wenn einige Schädiger für compensatory damages, andere für den um punitive damages erhöhten Betrag haften, die mehreren Schädiger also letztlich verschiedene Beträge zu zahlen verdienen.

 

Das gleiche Problem taucht auf, wenn mehrere Schädiger für verschieden hohe punitive damages einstehen müssen.

 

Ob in diesen Fällen eine Gesamtabwägung zwischen allen Schädigern möglich ist, erscheint zweifelhaft.

 

Zwar ist es im Falle differierender Anteile bei compensatory damages, wie schon dargestellt, so, daß gewissermaßen ein concurrent tortfeasor für den anderen haftet: beide können gesamtschuldnerisch auf die Gesamtquote in Anspruch genommen werden.

 

Das läßt sich aber nicht ohne weiteres auf den Fall der punitive damages übertragen. Es besteht nach englischer Lehre kein Grund, warum ein moralisch unschuldiger oder weniger schuldiger wrongdoer für einen anderen moralisch verwerflicher handelnden mit einstehen soll (282). Gerechterweise müßten die mehreren für punitive damages Haftenden jeweils nur für die sie letztlich treffende Quote aufkommen.

 

Zunächst soll der Fall erörtert werden, bei dem von mehreren Schädigern nur einige für punitive damages, andere lediglich für compensatory damages haften. Ob hier mehrere Schädiger dem Verletzten gegenüber gesamtschuldnerisch haften, oder ob getrennte Quoten zu ermitteln sind, wie also die Schadensverantwortlichkeit mehrerer gestaltet ist, wenn die Schädiger z. T. für punitive damages verantwortlich sind, wird im englischen Rechtskreis nicht einheitlich beantwortet.

 

Nach einer Grundregel des englischen Rechts besteht ja der von mehreren joint tortfeasors zu leistende Schadensersatz in einer einheitlichen Summe (283). Aus dieser Regel sind zwei verschiedene Folgerungen ableitbar: Entweder ein moralisch weniger verantwortlicher tortfeasor haftet für punitive damages in einem Umfang, der seine eigentliche Verantwortung übersteigt, nur weil ein anderer "co-tortfeasor" nach dem Grad seiner Verantwortung mehr zu zahlen hätte (das würde der im deutschen Recht für das Schmerzensgeld vertretenen Lösung nahekommen) oder ein tortfeasor haftet für punitive damages in der eigentlich angemessenen Höhe nicht, nur weil er das Glück hat, mit einem im geringeren Grade Verantwortlichen durch die unerlaubte Handlung verbunden zu sein (284).

 

Nur durch diese beiden Lösungen könnte die Regel der einheitlichen Schadensverantwortlichkeit von joint tortfeasors gegenüber dem Verletzten auch für punitive damages aufrechterhalten werden.

 

Einige ältere Entscheidungen folgen der ersten Lösung (285): Zwar ist die Verantwortlichkeit mehrerer Schädiger für punitive damages verschieden hoch, weil jeweils einer der Verantwortlichen mehr Gewalt angewendet oder sonst moralisch vorwerfbarer gehandelt hat.

 

Der Verletzte soll aber gegen die Schädiger punitive clamages in der Höhe geltend machen können, die durch die Tatbeteiligung des für die höchste Summe Verantwortlichen bestimmt wird.

 

Diese Auffassung, die der für das deutsche Schmerzensgeld befürworteten am nächsten kommt, ist allerdings im englischen Recht mit guten Gründen angegriffen worden. Im deutschen Recht ging es vor allem darum, den immateriellen Schaden des Verletzten auszugleichen (bzw. auch sekundär um Genugtuung). Sein Interesse am immateriellen Schadensersatz war am besten geschützt, wenn mehrere Schädiger auf ihre Gesamtquote hafteten und intern zum Ausgleich verpflichtet waren. Die dabei in Grenzfällen auftretende Härte für Schmerzensgeldschuldner, die letztlich auf eine geringere Schadensquote hafteten, mußte im Interesse des Geschädigten in Kauf genommen werden.

 

Alle diese Erwägungen treffen für punitive damages nicht zu. Der Unterschied zum deutschen Schmerzensgeld liegt ja darin, daß dem Anspruch auf punitive damages kein wirklicher (immaterieller) Schaden gegenüberstehen muß. (Für den Schadensausgleich gibt es compensatory damages). Der Anspruch auf punitive damages ist deshalb kein (auch kein unechter) Schadensersatzanspruch im Sinne unserer Terminologie. Entscheidend ist bei punitive damages die Belastung jedes einzelnen Schädigers mit einer genau seiner moralischen Verantwortung entsprechenden Summe, während ein Schadensausgleich beim Verletzten nicht erforderlich ist. Diese Überlegungen sprechen dagegen, punitive damages wie Schmerzensgeld zu behandeln, also die Schadensbeiträge zu kumulieren oder auch nur in Höhe des höchsten Einzelbeitrags festzusetzen. Diese Lösung ist also abzulehnen.

 

Andere Entscheidungen setzen ebenfalls Dur eine Gesamtsumme für punitive damages gegen alle Schädiger einheitlich fest. Die Höhe der einheitlichen gemeinsamen Schadenshaftung bestimmt sich dabei allerdings jetzt nach der Verantwortlichkeit dessen, der nach Einzelbeurteilung die geringste Summe an punitive damages zu zahlen hat (286). Mit dem Restbetrag, der nach der Verantwortung eines tortfeasors diese Gesamtsumme übersteigt, fällt der Verletzte aus.

 

Damit kommt man zu dem Ergebnis, daß alle Schädiger -außer dem am wenigsten verantwortlichen - besser wegkommen, als sie es eigentlich verdienen. Da es bei punitive damages vor allem darum geht, daß die Verantwortlichen die Zahlung spüren sollen, befriedigt dieses Ergebnis ebensowenig.

 

Weil beide Lösungen, die aus der Regel der einheitlichen Ersatzfestsetzung bei joint tortfeasors zu gewinnen sind, nicht der Billigkeit entsprechen, erlassen andere Gerichte in bezug auf punitive damages Einzelurteile gegen die Verantwortlichen. Die Schädiger sind danach nicht als Gesamtschuldner verpflichtet. Jeder haftet vielmehr von vornherein nur auf eine bestimmte Summe, die seiner Verantwortlichkeit entspricht (287). Mit der Aufgabe der Gesamtschuld entfällt insoweit natürlich auch jede Möglichkeit einer Ausgleichung unter den Verantwortlichen in bezug auf punitive damages. Diese Lösung führt zu gerechten Ergebnissen, weil jeder Verantwortliche die ihm angemessene Quote zu tragen hat. Dogmatische Hindernisse werden ohnehin, sofern sie in Form der erwähnten Regel (einheitlicher Festsetzung eines Betrags gegen joint tortfeasors) bestehen, entsprechend englischem Rechtsdenken zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse zwar nicht grundsätzlich, aber in Ausnahmefällen (wie hier für punitive damages) durchbrochen. Bei several concurrent tortfeasors gibt es keine systematischen Schwierigkeiten, weil die Regel der einheitlichen Festsetzung auf sie nicht angewendet wird. Für sie gilt daher ohne weiteres auch die Einzelhaftung für punitive damages.

 

Nach englischem Recht. ist deshalb dieser zuletzt genannten Auffassung, die wohl auch überwiegend geteilt wird, der Vorzug zu geben.

 

Im amerikanischen Recht wird ein dritter Vorschlag gemacht (288): Es soll in bezug auf compensatory damages -wie bereits erörtert - ein gemeinsames Urteil gegen die Schädiger ergehen, demzufolge sie gesamtschuldnerisch auf ihre Gesamtquote haften. Darüber hinaus .soll aber für jeden ein zu zahlender Mindestbetrag festgesetzt werden. Die Summe aller Mindestbeträge soll die Gesamtquote übersteigen, so daß der Rest als punitive damages geleistet wird.

 

Diese Lösung, die für den praktischen Gebrauch recht kompliziert ist, weist jedoch gegenüber der .zuletzt geschilderten keine Vorteile auf. Man könnte allenfalls anführen sie halte wenigstens scheinbar an der Regel fest, daß gegen „co-tortfeasors“ nur eine einheitliche Schadenssumme festgesetzt würde. Aber abgesehen davon, daß man im angloamerikanischen Recht mitunter Regeln nicht als strikte Bindung, sondern als Leitfaden für den Richter begreift, ist dieser Grundsatz de facto auch hier mit der Festsetzung und Kumulierung der Mindestbeträge aufgegeben worden.

 

Im anglo-amerikanischen Recht sind also punitive damages abweichend von der sonst geltenden Regel gegenüber jedem Verantwortlichen getrennt zu ermitteln. Gesamtschuldnerschaft besteht insofern nicht.

 

Da compensatory und punitive damages also verschieden behandelt werden, können prozessuale Schwierigkeiten auftauchen.

 

Nach einer alten prozessualen Regel (289) darf in einem einheitlichen Verfahren gegen mehrere Schädiger nur ein Urteil erlassen werden. Es ist daher nicht möglich, die Verantwortlichen hinsichtlich der compensatory damages als Gesamtschuldner auf ihre Gesamtquote haftend und hinsichtlich der punitive damages als Einzelschuldner zu verklagen, so daß gegen die concurrent tortfeasors im selben Prozeß unterschiedliche Urteile ergingen (290). Der Verletzte muß sich also dafür entscheiden, das gemeinsame Urteil gegen die Schädiger ohne Berücksichtigung der Erhöhung durch punitive damages zu erstreiten, oder er muß darauf verzichten, die anderen nur für compensatory damages Haftenden auf die Gesamtquote in Anspruch zu nehmen und nur gegen den oder die Schädiger vorgehen, der (die) für punitive damages (jetzt im Sinne des Gesamtbetrags) haften. Sind mehrere ausschließlich für punitive damages verantwortlich, besteht nach dem Vorangegangenen kein Problem der Schadensabwägung und Schadensteilung, weil ja dann von vornherein nur Einzelquoten zu ermitteln sind. In diesen Fällen kann beim Anspruch des Verletztem gegen den einzelnen auf punitive damages haftenden Schädiger nicht unterschieden werden zwischen einem Betrag für compensatory und punitive damages. Nach deutschem Recht dagegen hat der Verletzte verschiedene Ansprüche: einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens in bestimmter Höhe und einen Anspruch auf Ausgleichung seines immateriellen Schadens in bestimmter Höhe.

 

Diese Ansprüche können und müssen getrennt ermittelt werden, eine getrennte Schadensverteilung zwischen Schädigern und Verletztem ist dann möglich und notwendig. Punitive damages ist dagegen ja nur ein aus besonderen in der Person des Schädigers liegenden Gründen erhöhter Anspruch, der den materiellen Schadensersatzanspruch (compensatory damages) mitumfaßt aber zugleich in eine Geldbuße besonderer Art verwandelt. Anders als im deutschen Recht besteht also hier von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch.

 

Entscheidet sich daher der Verletzte dafür, punitive damages geltend zu machen, so kann er ohne weiteres alle, die für punitive damages haften, auf ihre Einzelquote (also in voller Höhe der punitive damages) in Anspruch nehmen. Eine Gesamtabwägung wie eine Gesamtschuld gibt es dann nicht. Entschließt sich der Verletzte, nicht auf dem erhöhten Anspruch zu bestehen, sondern nur seinen wirklichen Schaden einzufordern, so kann er alle Schädiger für compensatory damages gesamtschuldnerisch in Höhe der Gesamtquote heranziehen.

 

Natürlich haben beide Verfahren Nachteile: Im ersten Fall ist der Verletzte nicht - wie sonst - durch ein Gesamtschuldverhältnis vor dem Insolvenzrisiko der einzelnen Verantwortlichen geschützt. Im anderen Fall bekommt er nur Schadensersatz in Höhe seines wirklich entstandenen Schadens.

 

Ein englischer Autor weist einen Weg auf, diese prozessualen Schwierigkeiten zu umgehen (291):

 

Der Verletzte kann gegen die Schädiger, von denen er punitive damages zu erhalten hofft, und gegen diejenigen, bei denen das nicht möglich ist und die er deshalb gesamtschuldnerisch verklagt, zwei verschiedene Prozesse einleiten (292). Es muß ihm dann gelingen zu verhindern, daß die Prozesse verbunden werden. Das kann er erreichen, wenn er sie nacheinander anstrengt. Wenn ihm im ersten Prozeß die höhere Summe zugesprochen wird, steht nichts im Wege, ein weiteres Urteil in bezug auf den geringeren Betrag im zweiten Prozeß zu erhalten. Den höheren Betrag wird er meist in Form der punitive damages erhalten. Da bei compensatory damages ja eine Gesamtquote gebildet wird, kann aber der von allen insoweit gesamtschuldnerisch geschuldete Betrag auch punitive damages übersteigen.

 

Allerdings führt dieser Weg nicht immer zum gewünschten Ergebnis: Der Verletzte muß die Kosten des zweiten Prozesses tragen, wenn das Gericht nicht der Überzeugung ist, daß ein vernünftiger Grund zur Erhebung der zweiten Klage bestand (293). Es kann ihm also eine zusätzliche Belastung erwachsen. Außerdem wird er nicht in allen Fällen von vornherein beurteilen können, auf welche der beiden Klagen hin ihm der höhere Betrag zugesprochen werden wird. Ergeht auf die erste Klage das Urteil mit dem niedrigeren Betrag, so gewinnt er durch einen zweiten Prozeß nichts. Es zeigt sich, daß die Stellung des Verletzten (wegen der grundsätzlich geltenden "single-judgement-rule" und wegen sec. 6 (1 b) des Tortfeasors Act) im englischen Recht nicht ganz so günstig ist wie die des deutschen Verletzten, der Anspruch auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld hat und der nach der hier vertretenen Auffassung jeweils alle Schuldner in Höhe ihrer Gesamtquote (nach Abzug seines am Gesamtgeschehen gemessenen Mitverschuldensanteils) in Anspruch nehmen kann.

 

Diese unterschiedliche Behandlung des Verletzten in beiden Rechtssystemen leuchtet aber im Ergebnis ein, wenn man sich vergegenwärtigt, daß punitive damages im engeren Sinne (also soweit sie compensatory damages übersteigen) nicht das Äquivalent eines entstandenen immateriellen Schadens sind. Zu Recht steht deshalb der wirklich (immateriell) Geschädigte den Schädigern gegenüber besser als derjenige, der im englischen Recht durch Geltendmachung von punitive damages eher eine Art persönlicher Strafgewalt gegen den Täter ausüben kann.

 

5. Wie für das deutsche stellt sich auch für das englische Recht die Frage, wie die Fälle zu behandeln sind, in denen sich mehrere gegenseitig schädigen, also gleichzeitig Schädiger und Verletzte sind. Nach anglo-amerikanischer Auffassung kann wie stets auch hier keine denkbare Verrechnung nur zwischen zwei Beteiligten zu billigen Ergebnissen führen (294). Gibt man zu, daß die gleichmäßige Schadensverteilung und die gleichmäßige Verteilung des Insolvenzrisikos das interessegemäße Ergebnis für diese Fälle ist, so muß man nach Auffassung eines britischen Autors folgende Konsequenz ziehen (295): •Die Schadensanteile werden von vornherein (wie auch für das deutsche und Schweizer Recht erwogen) je nach der Gesamtverursachung im Urteil verteilt. Gleichzeitig soll aber darüber hinaus ein durch die Insolvenz eines Beteiligten bedingtes Urteil ergehen, das die nicht einzutreibenden Beträge gleichmäßig den übrigen Schädigern (= Verletzten) auferlegt.

 

Dieser Vorschlag wird an sich für alle Fälle des Mitverschuldens gegenüber mehreren Schädigern gemacht.

 

Auch für den gewöhnlichen Fall hält der Autor die Insolvenzverteilung zwischen den Schädigern für ungerecht. Für den Regelfall ist dem jedoch nicht zuzustimmen (296). Den Verletzten trifft auch nach englischem Recht in diesem Fall nur eine im untechnischen Sinn schuldhafte Obliegenheitsverletzung, während die Schädiger im echten Sinne schuldhaft handeln.

 

Bei Haftung ohne Verschulden (Verwirklichen von Tatbeständen der Gefährdungshaftung - „strict liability“) verletzt der Schädiger zumindest eine echte Rechtspflicht, der mitschuldige Verletzte nur sein eigenes Interesse. Ein gemeinsames Risikotragen ist daher dort so wenig wie im deutschen Recht am Platze.

 

In den hier erörterten Fällen trifft alle Beteiligten gleichermaßen der Vorwurf echt schuldhafter oder zumindest rechtswidriger Verwirklichung eines Haftungsgrundes. Hier scheint eine gleiche Insolvenzverteilung eher gerechtfertigt. Für diese Fälle -und nur für sie -gilt auch das Argument, daß das gewöhnliche Verfahren mit Gesamtschuld und Gesamtquote ein kompliziertes System von Urteilen erfordern würde. Den Vorschlag, der wegen der erforderlichen bedingten Urteile ebenfalls keine Vereinfachung bringen würde, haben die Gerichte bislang nicht akzeptiert. Ein amerikanischer Schriftsteller (297) schlägt folgende Lösung vor: Alle Schädiger sollen einen Betrag an das Gericht zahlen, das dann je nach Schadensverantwortlichkeit Beträge an die Geschädigten ausschüttet.

 

Einige statutes in Kanada sehen in der Tat vor, daß alle Beteiligten vor Gericht erscheinen, damit alle Klagen verbunden werden, der entstandene Schaden zusammengerechnet und entsprechend der jeweiligen Schadensverantwortlichkeit verteilt wird (so in Ontario, Alberta, British Columbia, Manitoba und Sasketchewa) (298).

 

Beide Vorschläge sind aber mit englischem Recht nur vereinbar, wenn dieses nicht zwingend eine gesamtschuldnerische Haftung der Schädiger vorschreibt. Eine pro rata Verteilung des Schadens gibt es wie im deutschen auch im englischen Seerecht (Maritime Conventions Act 1911 sec. 1). Sonst gilt - wie bei uns - in der Regel gesamtschuldnerische Haftung. Aus dem Wortlaut des Contributory Negligence Act sec. 1, wonach bei Mitverschulden der Schadensersatzanspruch des Klägers verweigert werden soll "to such an extent as the court thinks just and equitable having regard to the claimant's .share in the responsibility of the damage" folgt zwar nicht zwingend die Gesamtschuldnerschaft der übrigen Schädiger. Sec. 1 (3) des Contributory Negligence Act verweist jedoch für die Verteilung zwischen Schädigern und Verletztem auf die Verteilungsbestimmungen des Tortfeasors Act.

 

Dessen sec. 6 (c) hat eine Ausgleichung zwischen mehreren tortfeasors zum Inhalt. Diesen Innenausgleich ist aber überhaupt nur sinnvoll, wenn die Schädiger nicht einzeln pro rata, sondern kumulativ gesamtschuldnerisch haften. Sonst entsteht die Frage nach Regreßansprüchen nicht. Der Gesetzgeber ist also zweifellos von gesamtschuldnerischer Haftung der Schädiger ausgegangen.

 

Die Verweisung der sec. 1 (3) Contributory Negligence Act auf den Tortfeasors Act würde also für die meisten Fälle überflüssig, wenn man der Auffassung von der quotalen Schadensteilung folgte (299).

 

Bei aller sonstigen Freiheit der Rechtsprechung hält sich der Richter bei der Auslegung von statutes in England streng an den Wortlaut der Bestimmungen. Analogien oder "teleologische Reduktionen" kommen hier nicht infrage (300). Das spricht dafür, die Verweisung des Contributory Negligence Act auf den Tortfeasors Act unter allen Umständen zu beachten, d. h. von gesamtschuldnerischer Haftung auszugehen.

 

Ein weiteres Hindernis für die abweichende Lösung der pro rata Haftung birgt das Common Law. Danach kann ja gegen joint tortfeasors nur ein einzelnes gemeinsames Urteil ergehen (301).

 

Zwar werden Regeln dieser Art, die also nicht in stamtes niedergelegt sind, u. U. im englischen Recht auch durchbrochen. Solange jedoch die Gerichte an ihnen festhalten, sind sie als geltendes englisches Recht anzusehen.

 

Der Vorschlag, getrennte Urteile gegen die Schädiger zu erlassen, ist mit dieser Regel und der entsprechenden Gerichtspraxis unvereinbar.

 

Daraus ergibt sich, daß die verschiedenen Vorschläge zur Lösung der Sonderproblematik des Handelns mehrerer Schädiger, die selbst verletzt werden, nach geltendem englischen Recht nicht haltbar sind. so interessant sie auch de lege ferenda sein mögen. Bei joint tortfeasors steht die single - judgement rule und Contributory Negligence Act sec. Gc. bei several concurrent tortfeasors nur die letztere entgegen. Zu heiden Vorschlägen ist außerdem zu bemerken, daß sie brauchbare Lösungen nur für die Fälle anzubieten haben, in .denen die Beteiligten sich an das Gericht. wenden. Zur Klärung der materiellen Rechtslage - Höhe der Anspruche einzelner Schädiger gegeneinander - tragen sie nichts bei.

 

Auch nach englischem Recht ist also davon auszugehen, daß bei Beteiligung mehrerer Schädiger, die sich gegenseitig verletzen, jeweils alle anderen einem gegenüber gesamtschuldnerisch in Höhe ihrer durch Gesamtabwägung gewonnenen Quote haften.

 

Für das amerikanische Recht gilt insoweit nichts anderes. Die Tatsache, daß im American Uniform Contribution Act (302) 1939 sec. 2 II die Rede von pro rata Teilen ist, darf nicht zu der Folgerung verleiten, daß hier von vornherein Teilhaftung besteht. Mit dem Ausdruck „pro rata share“ ist gemeint der letztlich bei einer Gesamtbeurteilung von jedem einzelnen zu tragende Schadensanteil. Daß man aber auch hier von der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Schädiger ausgeht, ergibt sich aus der Verwendung des Ausdrucks "compliability" wie aus der Regelung des Rückgriffs im Innenverhältnis überhaupt. Der in Kanada z. T. vorgesehene Verteilungsmodus würde auch wegen seiner Komplexität und Kompliziertheit die amerikanische jury überfordern (303).

 

Es bleibt daher auch für das anglo-amerikanische Recht auch in den zuletzt besprochenen Sonderfällen die allgemeine Regel, daß bei joinder jeweils zwischen Kläger und Beklagtem eine Gesamtabwägung anzustellen ist und daß die Beklagten dem Kläger jeweils gesamtschuldnerisch auf die Gesamtquote haften.

§ 3

 

ERGEBNISSE

 

1. Mehrere können im deutschen Recht als Mit-, Nebentäter oder Beteiligte einen Schaden verursachen. In der Schweiz unterscheidet man nur Mit- und Nebentäter, wobei der Begriff des Mittäters weiter ist als der des deutschen Rechts. Mehrere haften in beiden Rechtsordnungen gesamtschuldnerisch. In England und in Amerika sind joint tortfeasors und several concurrent tortfeasors zu unterscheiden. Der Begriff des joint tortfeasors entspricht dem Schweizer Begriff des Mittäters. Er umfaßt auch die Täter, die zwar zusammenwirken, aber die Rechtsverletzung selbst nur fahrlässig herbeiführen. Alle Täter haften gesamtschuldnerisch für den ganzen Schaden. Die Form der Beteiligung mehrerer an einer Schadensherbeiführung weist in den verschiedenen Rechtssystemen keine wesentlichen Unterschiede auf.

 

2. Die Ursächlichkeit der Handlungen von Schädigern ist im deutschen Recht grundsätzlich nach der herkömmlichen Conditio-sine-qua-non-Formel zu ermitteln. Dabei darf nur der wirkliche Tathergang untersucht und nicht mit einem vorgestellten anderen verglichen werden. Da es sich bei der Kausalitätsprüfung selbst nicht um ein rechtliches, sondern um ein allgemein logisches Problem handelt, gilt das in gleicher Weise auch für die anderen Rechtsordnungen.

 

Für haftungsbegründende wie haftungsausfüllende Kausalität ist im deutschen und Schweizer Recht die Adäquanztheorie anzuwenden. Sie kann nicht völlig durch eine Normzwecklehre ersetzt werden. Allerdings gibt es Grenzfalle, in denen Billigkeitserwägungen über die Zurechnung entscheiden müssen. Insoweit können die Gedanken zum Schutzbereich einer Norm eine notwendige Ergänzung bieten.

 

Ausgangspunkt für die Zurechnung von Haftungszusammenhängen im englischen Recht ist die Billigkeitserwägung im einzelnen Fall. Mit der Lehre von den direct consequences und der foreseeability hat man versucht, allgemeine Zurechnungsprinzipien herauszuarbeiten. Diese Formeln binden aber den Richter nicht, sie dienen nur als Entscheidungshilfe.

 

In Deutschland ist die Entwicklung umgekehrt verlaufen (304). Hier geht man von den abstrakten Formeln der Kausalität und Adäquanz aus, durchsetzt sie aber zunehmend mit Billigkeitserwägungen. Es wäre verfehlt, das englische Rechtsdenken unbesehen auf das deutsche Recht zu übertragen. Gibt man alle Formeln zur Ermittlung von Haftungszusammenhängen auf - wie es die extreme Richtung der Normzwecklehre tun will (vgl. insbesondere Rabel FN 66) - dann kommt man zur Bildung immer differenzierterer Fallgruppen und schließlich zum Case Law. Das englische Case Law ist in jahrhundertelanger Fallpraxia entwickelt worden. Die historische Kontinuität dieser Entwicklung, die Bindung an Vorentscheidungen und die besondere Erfahrung der englischen Richter garantieren hier die Rechtssicherheit (305). Im kontinentalen Recht beruht diese Sicherheit nur auf den Kodifikationen und der abstrakten Systematik des Gesetzes.

 

Daran muß bei allem Streben nach Einzelfallgerechtigkeit grundsätzlich festgehalten werden (306).

 

Das Dazwischentreten eines Schädigen schließt im deutschen und Schweizer Recht die Haftung eines früheren Schädigers nur aus, wenn dadurch dessen Verhalten als inadäquat für den Erfolg anzusehen ist bzw. im Ausnahmefall billigerweise nicht mehr berücksichtigt werden kann.

 

Wenn jemand einen Geschehensablauf aufgrund freien Entschlusses (voluntary) beeinflußt, so sind die früheren Schädiger dagegen nach englischem Recht meist nicht verantwortlich. Der Engländer neigt bei Dazwischentreten eines Schädigers also eher dazu, einen Kausalzusammenhang als juristisch irrelevant anzusehen.

 

3. In der Frage der Schadensverteilung weichen nach der hier vertretenen Auffassung die drei Rechtsordnungen nur unwesentlich voneinander ab. Bei diesem Problem geht es um eine gerechte Risikoverteilung zwischen Schädigern und mitschuldigem Verletzten. Da der Verletzte nur eigene Belange außer Acht läßt. die Schädiger dagegen in fremde Rechte eingreifen, überwiegen grundsätzlich die Interessen des Geschädigten. Entgegen dem BGH und der h. M. ist deshalb nach deutschem Recht zwischen Schädigern und mitschuldigem Verletzten stets ausschließlich eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Eine Einzelabwägung ist überflüssig und geht am Sachverhalt vorbei. An diesem Ergebnis ändert sich in Deutschland und der Schweiz auch bei Haftungsfreistellung oder nachträglicher Befreiung eines Schädigers nichts, wenn man mit der überzeugenden h. M. davon ausgeht, daß eine Befreiung das Außenverhältnis zwischen Verletztem und den übrigen Schädigern unberührt läßt. Es müssen stets alle Personen - auch der Freigestellte - in die Gesamtabwägung einbezogen werden. Die Wirkung der Freistellung besteht - soweit sie hier von Bedeutung ist nur darin, daß der Schädiger die privilegierte Person nicht als Gesamtschuldner beanspruchen kann.

 

In England und Amerika kommen der größte Teil der Lehre und der gerichtlichen Praxis zum gleichen Ergebnis. Man folgert das im englischen Recht daraus, daß seit dem Married Women and Tortfeasors Act gegen mehrere Täter mehrere causes of action, also auch mehrere Ansprüche bestehen, die nicht beeinflußt werden, wenn ein Schädiger wegfallt. Diese Folgerung kann man ebenso für das deutsche und Schweizer Recht ziehen. Auch hier hat der Geschädigte mehrere inhaltsgleiche, aber selbständige Ansprüche gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Schädiger.

 

Für den deutschen Schmerzensgeldanspruch gilt nichts anderes; Schmerzensgeld kann gesamtschuldnerisch geschuldet werden, eine Gesamtabwägung ist auch hier durchführbar und angemessen. In der Schweiz wird ebenfalls wie für Vermögensschäden so auch für die Genugtuungsforderung eine Gesamtabwägung vorgenommen.

 

Hier ist allerdings im Sonderfall der gegenseitigen Schädigung mehrerer eine quotale Teilung, d. h. ein Abgehen vom Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung de lege lata vertretbar und wünschenswert. Das erklärt sich daraus, daß der Schweizer Richter bei der Lückenfüllung aufgrund der Vorschrift des Art. 2 1I ZGB zur Rechtsschöpfung befugt ist, während man sich in Deutschland mit der Analogie behelfen muß. De lege ferenda wäre eine quotale Haftung bei gegenseitiger Schädigung auch für das deutsche Recht zu begrüßen, weil sie zu einer gerechteren Verteilung des Insolvenzrisikos führen würde.

 

Auch in England wird für Vermögensschäden wie Nichtvermögensschäden (die begrifflich nicht genau getrennt werden) eine Gesamtabwägung vorgenommen. Eine Ausnahme für gegenseitige Schädigung wie im Schweizer Recht wird zwar vorgeschlagen, aber überwiegend aufgrund der Vorschriften der sec. 1 (3) Contributory Negligence Act und 6 (c) Tortfeasors Act zu Recht abgelehnt. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtabwägung gibt es im englischen Recht allerdings bei punitive damages. Diese werden stets getrennt geschuldet. Es gibt insoweit keine Gesamtschuldnerschaft und deshalb auch keine Gesamtabwägung. Das rührt daher, daß es sich hier um eine Buße handelt, die aus besonderen in der Person des Täters liegenden Gründen erhoben wird und der kein wirklicher Schaden entspricht.

 

Auch in der Frage der Schadensverteilung stimmen also nach der hier vertretenen Auffassung alle Rechtsordnungen im wesentlichen überein. Die h. M. in Deutschland, die an Einzel- und Gesamtabwägung festhält, führt als einzige nicht zum angemessenen Schutz des mitschuldigen Verletzten. Besonders ist ihr vorzuwerfen, daß sie nicht etwa eine Lücke ausfüllt, sondern sich bewußt über die gesetzliche Regelung der Gesamtschuldverhältnisse hinwegsetzt, indem sie diese "Besonderheiten des Haftpflichtrechts anpassen" will. Die deutsche Lehre und Rechtsprechung ist auch in bezug auf die Schadensverteilung bei Schmerzensgeld zu kritisieren. Ihre Ablehnung der gesamtschuldnerischen Haftung und damit der Gesamtabwägung bei Schmerzensgeld ist nicht begründbar und entspricht nicht der Interessenlage.

LAW REFORM (CONTRIBUTORY NEGLlGENCE) ACT 1945

 

Section 1.

 
(1) Where any person suffers damage as the result partly of his own fault and partly of the fault of any other person or persons, a claim in respect of that damage shall not be defeated by reason of the fault of the person suffering the damage, but the damages recoverable in respect thereof shall be reduced to such extent as the court thinks just and equitable having regard to the claimant' s share in the responsibility for the damage:
 
(1) Wenn jemand Schaden erleidet, der teilweise auf sein eigenes und teilweise auf das Verschulden eines oder mehrerer anderer zurückzuführen ist, so hindert das Mitverschulden des Geschädigten als solches eine diesbezügliche Schadensersatzklage nicht. Der zu ersetzende Schaden soll aber soweit herabgesetzt werden als das Gericht es angesichts der Schadensverantwortlichkeit des Klägers für billig und gerecht hält:
 
(2) Where damages are recoverable by any person by virtue of the foregoing subsection subject to such reduction as is therein mentioned, the court shall find and record the total damage which would have been recoverable if the claimant had not been at fault.
 
(2) Wo in Anwendung des vorangehenden Abschnitts (eingeschränkt durch die dort vorgesehene Schadensminderung) jemand Schaden zu ersetzen hat, soll das Gericht den gesamten Schaden ermitteln, der ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens zu ersetzen wäre.
 
(3) Section six of the Law Reform (Married Women and Tortfeasors) Act, 1935 (which relates to proceedings against, and contribution between, joint and several tortfeasors). shall apply in any case where two or .more persons are liable or would, if they had all been sued, be liable by virtue of subsection (I) of this section in respect of the damage suffered by any person.
 
(3) Section 6 der Law Reform Act 1935 (der vom Vorgehen gegen joint -und several tortfeasors und von deren internen Ausgleichung handelt) ist anzuwenden, wenn zwei oder mehrere Personen nach Abschnitt 1 dieses Artikels für einen Schaden haften oder -im Falle daß alle verklagt wurden - haften würden.
 
(6) Where any case to which subsection (I) of this section applies is tried with a jury, the jury shall determine the total damages which would have been recoverable if the claimant had notbeen at fault and the extent to which those damages are to be reduced.
 
(6) Wenn ein unter Abschnitt I dieses Artikels zu subsumierender Fall vor eine jury gebracht wird, soll diese den Gesamtschaden zunächst ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers und dann den Umfang der Reduktion des Schadens ermitteln.
 

 

Section 3.

 
(1) This Act shall no.t apply to any claim to which section one of the Maritime Conventions Act, 1911, applies and that Act shall have effect as if this Act has not passed.
 
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Section 1 der Maritime Conventions Act anzuwenden ist. Der Maritime Conventions Act bleibt von diesem Gesetz unberührt.
 
(2) This Act shall not apply to any case where the acts or omissions giving rise to the claim occurred before the passing of this Act.
 
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Fälle, in denen die zur Klage berechtigenden Handlungen oder Unterlassungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen.
 

 

LAW REFORM (MARRIED WOMEN AND TORTFEASORS) ACT 1935

 

 
(1) Where damage is auffered by any person as a result of a tort (whether a crime or not)
 
(1) Wenn jemand durch eine unerlaubte Handlung (sei sie strafbar oder nicht) Schaden erlitten hat,
 
(a) judgement recovered against any tortfeasor liable in respect of that damage shall not be a bar to an action against any other person who would, if sued, have been liable as a joint tortfeasor in respect of the same damage;
 
(a) so hindert ein Urteil gegen einen beliebigen Schädiger, der für diesen Schaden haftet, eine Klage gegen einen anderen nicht, der - würde er verklagt -für denselben Schaden als Mittäter haften würde.
 
(b) if more than one action is brought in respect of that damage by or on behalf of the person by whom it was suffered, or for the benefit of the estate, or of the wife, husband, parent or child, or that person, against tort-feasors liable in respect of the damage (whether as joint tort-feasors or otherwise) the sums recoverable under the judgements given in those actions by way of damages shall in the aggregate not exceed the amount of the damages awarded by the judgement first given; and in any of those actions, other than that in which judgement is first given, the plaintiff shall not be entitled to costs unless the court is of opinion that.there was reasonable ground for bringing the action;
 
(b) Wenn mehr als eine Klage bezüglich desselben Schadens vom Geschädigten oder von einem anderen für Rechnung des Geschädigten, für Rechnung seines Vermögens, seines Ehegatten, seiner Kinder oder Eltern gegen Schädiger erhoben wird, die als Mittäter oder anders für denselben Schaden haften, so sollen die zu ersetzenden Beträge im ganzen nicht den Betrag übersteigen, der als Schadensersatzleistung im ersten Urteil zugesprochen wurde. Bei den weiteren, auf das erste Urteil erfolgenden Klagen soll der Kläger nur dann in die Kosten verurteilt werden, wenn das Gericht der Auffassung ist, daß ein triftiger Grund für die Erhebung der Klage bestand.
 
(c) any tort-feasor liable in respect of that damage may recover contribution from any other tortfeasor who is, or would if sued have heen, liable in respect of the same damage, whether as a joint tort-feasor or otherwise, so, however, that no shall be entitled to recover contribution under this section from any person entitled to be indemnified by him in respect of which the contribution is sought.
 
(c) Jeder Schädiger, der für diesen Schaden haftet, kann Ausgleichung verlangen von jedem anderen Schädiger, der für denselben Schaden haftet, oder falls er verklagt worden wäre, haften würde. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser als Mittäter oder anders haftet. Niemand hat einen Ausgleichsanspruch nach dieser Bestimmung im Innenverhältnis gegen einen anderen, der seinerseits von diesem Freistellung von der Außenhaftung verlangen kann.
 
(2) In any proceedings for contribution under this section the amount of the contribution recoverable from any person shall be such as may be found by the court to be just and equitable having regard to the extent of that person' s responsibility for the damage; and the court shall have power to exempt any person from liability to make contribution, or to direct that the contribution to be recovered from person shall amount to a complete indemnity
 
(2) In jedem Ausgleichsverfahren nach dieser Bestimmung bestimmt sich der Ausgleichsbetrag danach, was das Gericht unter Berücksichtigung der Schadensverantwortlichkeit für recht und billig hält. Das Gericht kann einen Beteiligten von der Ausgleichshaftung befreien oder anordnen, daß jemand im Innenverhältnis ganz freizustellen ist
 

 

Section 2

 
(II) A joint tortfeasor is not entitled to a oney judgement for contribution until he has by payment discharged the common liability or has paid more than his pro rata share thereof.
 
(II) Ein Mittäter (joint tortfeasor) hat keinen Anspruch auf ein Ausgleichungsurteil im Innenverhältnis, solange er nicht die gemeinsame Verbindlichkeit im Außenverhältnis erfüllt oder mehr geleistet hat, als seinem letztlich im Innenverhältnis zu zahlenden Anteil entspricht
 

 

MARITIME CONVENTIONS ACT 1911

Section 1.

 

(1) Where, by the fault of two or more vessels, damage or loss is caused to one or more of those vessels, to their cargoes or freight, or to any property on board, the liability to make good the damage or loss shall be in proportion to the degree in which each vessel was in fault:
 
(1) Wenn aufgrund fehlerhafter Verhaltensweisen (sc. der Kapitäne oder Mannschaft) von zwei oder mehreren Schiffen Schaden an einem oder mehreren dieser Schiffe, an deren Fracht oder an Gegenständen, die sich an Bord befinden, herbeigeführt wird, so richtet sich die Haftung nach dem Grad der Schadenverantwortlichkeit (der Kapitäne oder Mannschaft) der Schiffe.
 
(a) if, having regard to all the circumstances of the case, lt is not possible to establish different degrees of fault, the liability shall be apportioned equally;
 
(a) Lassen sich verschiedene Grade der Schadensverantwortlichkeit unter Abwägung aller Umstände nicht feststellen, so haften alle zu gleichen Teilen.
 
(b) nothing in this section shall operate so as to render any vessel liable for any loss or damage to which her fault has not contributed.
 
(b) Eine Haftung (sc. der Kapitäne, Mannschaft, Inhaber etc.) eines Schiffes besteht nicht, soweit die fehlerhafte Verhaltensweise nicht zu dem Schaden geführt hat (also nicht "kausal" geworden ist).
 

 

ABKÜRZUNGEN

 

a. A. anderer Ansicht
aaO am angegebenen Ort
A. C. [Appeal Cases] The Law Reports, House of Lords
AcP Archiv für die civilistische Praxis
a.E. am Ende
All E.R. All England Law Reports
A. L. R. American Law Reports
Anm. Anmerkung
AP Arbeitsrechtliche Praxis, jetzt:
  Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts
Art. Artikel
AT Allgemeiner Teil
Aufl. Auflage
BAG Bundesarbeitsgericht
BB Der Betriebsberater,
  Zehntagedienst für Wirtschafts-, Steuer- und Sozialrecht
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichte
  Amtliche Sammlung
BGH Bundesgerichtshof
BGHSt Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BGH
  in Strafsachen
BGHZ Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BGH
I n Zivilsachen
BT Besonderer Teil
Cal. L. Rev. California Law Review
DAR Deutsches Autorecht,
  Rechtszeitschrift des Allgemeinen Deutschen
  Automobil-Clubs (ADAC)
DR Deutsches Recht
East East (Englische Entscheidungssammlung)
E R. English Reports
F 2nd Federal Reporter, Second Series
FamRZ Zeitschrift für das private Familienrecht
FN Fußnote
GZS Großer Senat für Zivilsachen
HGB Handelsgesetzbuch
HLR Harvard Law Review
h. M. herrschende Meinung
JuS Juristische Schulung
JR Juristische Rundschau
JW Juristische Wochenschrift
JZ Juristenzeitung
K. B. Law Reports, King' s Bench
L. J. Lord Justice
LJEx. Law Journal, Exchequer Division,New Series
LM Nachschlagwerk des BGH in Zivilsachen,
  herausgegeben von Lindenmaier und Möhring
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht
m. E. meines Erachtens
ML. R. Modern Law Review
NdsRpfl. Nieder sächsische Rechtspflege
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NW North Western Reporter
OR Schweizerisches Obligationenrecht
Q. B- Law Reports, Queen' s Bench
RabelsZ Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht
RG Reichsgericht
RGZ Amtliche Sammlung der Rechtsprechung des RG
  in Zivilsachen
RGRK Kommentar zum BGB,
  herausgegeben von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern
Rz Randziffer
s. siehe
sc. ergänze
sec. section
StGB Strafgesetzbuch
SVG Schweizerisches Straßenverkehrsgesetz
VersR Versicherungsrecht, Juristische Rundschau
  für die Individualversicherung
vgl. vergleiche
VRS Verkehrsrecht-Sammlung
WarnRspr Warneyer, die Rechtsprechung des Reichsgerichts
W.L.R. Weekly Law Reports
z.B. zum Beispiel
ZfRvgl Zeitschrift für Rechtsvergleichung
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
ZPO Zivilprozeßordnung

 

§§ ohne Angabe des Gesetzes sind solche des BGB

LITERATURVERZEICHNIS

Becker, H. Berner Kommentar
  Kommentar zum Schweizerischen
  Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht
  1. Abt, Bern 1941
   
Blomever Allgemeines Schuldrecht
  3. Aufl. Berlin und Frankfurt/M. 1964
   
Böhmer, E. Anstößige Bemessung des Schmerzensgeldes ?
  MDR 1957, 338
  Erhöhung der Kraftwagenbetriebsgefahr trotz Gelingens
  des Entlastungsbeweises nach 831 BGBK MDR 1965,
  878
   
Brühlmann, Werner J. Haftung und Rückgriff im Schadensersatzrecht
  Diss. Bern 1927
   
von Büren Schweizerisches Obligationenrecht
  Allg. Teil Zürich 1964
   
Bürgi, Wolf Die Lehre von der adäquaten Verursachung und
  ihre Bedeutung in der schweizerischen Rechtsprechung
  Diss. Bern 1927
   
Buxhaum, Wiebke Solidarische Schadenshaftung bei ungeklärter
  Verursachung im deutschen, französischen und
  angloamerikanischen Recht
  Diss. Karlsruhe 1965
   
Bydlinski, Franz Mittäterschaft im Schadensrecht
  AcP 158, 410
  Probleme der Schadensverursachung im österreichischen
  und deutschen Recht
  Stuttgart 1964
   
von Caemmerer Das Problem des Kausalzusammenhangs im
  Privatrecht,
  Freiburger Rektoratsrede 1956
  Ausgleichsprobleme im Haftpflichtrecht in
  rechtsvergleichender Sicht
  ZfRvgl 1968, 81
   
Callmann Zwei Denkmethoden im Recht:
  Deutschland und die USA
  Festschrift für Philipp Möhring zum 65. Geburtstag,
  1965, 327
   
Charlesworth On Negligence
  (by R. A. Perey) 4th edition London 1962
   
Clasen Zur rechtlichen Natur des Schmerzensgeldanspruchs
  NJW 1957, 697
   
Clerk & Lindsell On Torts
  12th edition London 1961
   
David-Grasmann Einführung in die grollen Rechtssysteme der Gegenwart,
  München und Berlin 1966
   
Deutsch Entwicklungstendenzen des Schadensrechts in
  Rechtsprechung und Wissenschaft
  JUS 1967, 152
   
Dippon Der immaterielle Schaden im BGB und im
  anglo-amerikanischen Recht
  Diss. Tübingen 1962
   
Dubischbar Richtiges und Mil3verständliches am Begriff der
  "Haftungseinheit" NJW 1967, 608
   
Dunz Abwägungskriterien bei der Schadensausgleichung
  NJW 1964, .2133
  Berücksichtigung eigenen Mitverschuldens gegenüber
  mehreren Haftpflichtigen
  JZ 1955, 727
  Der Sinn der Haftungseinheiten in der Schadensaufteilung
  NJW 1968, 679
  Fremde Unrechtshandlungen in der Kausalkette
  NJW 1966, 134
   
Enneccerus-Lehmann Lehrbuch des Schuldrechts
  15. Aufl. Tübingen 1958
   
Erman Handkommentar zum BGB
  1. Bd. 3. Aufl. Münster 1962
   
Esser Lehrbuch des Schuldrechts
  2. Aufl. Karlsruhe 1960
   
Fikentscher Das Schuldrecht
  Berlin 1965
   
Geigel Der Haftpflichtprozeß
  13. Aufl. München und Berlin 1967
   
Gelhaar Die Bemessung des Schmerzensgelds
  BB 1966, 1317
  Der Beschluß des GZS über die Bemessung des
  Schmerzensgelds
  DAR 1955, 261
  Schadensausgleich bei Kraftfahrzeugunfällen
  DAR 1954 , 265
   
Glarner Die Schadensberechnung bei der Ersatzpflicht aus
  unerlaubter Handlung unter besonderer Berücksichtigung
  der Ansprüche des Geschädigten aus allfälligen
  Versicherungen
  Diss. Bern 1935
   
Grnür, Rudolf Das Schweizerische ZGB
  verglichen mit dem deutschen Gesetzbuch Bern 1965
   
Groß Haftung mehrerer an einem Schadensfall.
  beteiligter Personen
  VersR. 1960, 489
   
Häberlin Das eigene Verschulden des Geschädigten
  im Schweizerischen Schadensersatzrecht
  Diss. Bern 1924
   
Hart, Herbert Causation in the Law
and Oxford 1962
Honori, Antony  
   
Hartung Haftpflichtversicherung und Schmerzensgeld
  NJW 1957, 125
   
Hause Referat über das Thema:
  Empfiehlt es sich, die Haftung für schuldhaft verursachte
  Schäden zu begrenzen ? Kann für den Umfang der
  Schadensersatzpflicht auf die Schwere des Verschuldens
  und die Tragweite der verletzten Norm abgestellt werden?
  Verhandlungen des 43. Deutschen Juristentags München
  1960
   
Herrmann, Gerhard Umfang und Problematik des Schadens, der
  nicht Vermögensschaden ist, des prejudice uroral und der
  Genugtuung im schweizerischen Recht in
  rechtsvergleichender Darstellung Diss. Tübingen 1952
   
Kallfelz Kann ein Schmerzensgeldanspruch in einem
. Grundurteil (§ 304 ZPO) bruchteilsmäßig gekürzt werden?
  MDR 1964, 722
   
Keller, Rolf Mitverschulden als Generalklausel und als
  Spezialkorrektur von Einzelhaftungsnormen im deutschen,
  schweizerischen und französischen Recht
  Diss. Tübingen 1965
   
Keuk, Brigitte Die Solidarhaftung der Nebentäter
  AcP 168, 176
   
Klauser Abwägungsgrundsätze zur Schadensverteilung
  bei Mitverschulden und Mitverursachung NJW 1962, 369
   
Koch Probleme der Schadensabwägung zwischen Nebentätern
  und einem mitschuldigen Verletzten NJW 1967, 181
   
Larenz Lehrbuch des Schuldrechts
  Allg. Teil I. Bd. 8. Aufl. München und Berlin 1967
  Bes. Teil II. Bd. 8. Aufl. München und Berlin 1967
   
Lange, Gustav-Adolf Die Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
  im deutschen und französischen Recht
  Diss. München 1963
   
Lieberwirth Das Schmerzensgeld
  3. Aufl. Heidelberg 1965
   
Loewenwarter Lehrkommentar zum BGB
  Recht der Schuldverhältnisse
  B, T. 3. Bd. 1, - 3, Aufl.Berlin 1928
   
Morris Punitive Damages in Tort Cases,
  HLR 1931, 44, 1173
   
Münzberg Verhalten und Erfolg als Grundlagen der Rechts
  widrigkeit und Haftung
  Frankfurt/M. 1966
   
Oftinger Schweizerisches Haftpflichtrecht
  A.T. 2. Aufl. Zürich 1958
   
Palandt Kurzkommentar zum BGB
  27. Aufl. München und Berlin 1968
   
Payne Reduction of damages for contributory negligence
  18 MLR 1955, 344
   
Pfeifer Zur Berücksichtigung des Mitverschuldens des
  Geschädigten bei der Festsetzung des Schmerzensgelds
  NJW 1964, 1262
   
Planck Kommentar zum BGB
  Schuldrecht B. T. 2. Bd, 2. Hälfte
  4. Aufl. Berlin und Leipzig 1929
   
Prölss Haftungsausschluß und Schadensausgleich
  JuS 1966, 400
   
Prosser Handbook of the Law of Torts
  3d edition St. Paul Minnesota 1964
  Joint torts and several liability
  25 Cal LRev 1937, 413
   
Reichsgerichts- Schuldrecht A.T. 1. Bd. 2. Teil
Kommentar zum BGB 12. Aufl. Berlin 1960
räte Schuldrecht B.T. 2. Bd. 2. Teil,
  11. Aufl. Berlin 1960
   
Rosenthal-Bohnenberg Kommentar zum BGB
  15, Aufl. Köln, Berlin und Bonn und München 1965
   
Rother Haftungsbeschränkung im Schadensrecht
  München und Berlin 1965
  Adäquanztheorie und Schadensverursachung
  durch mehrere NJW 1965, 177
   
Salmond The Law of Torts
  14th edition London 1965
Sander Umfang und Berechnung der Schadensersatzleistung.
  Eine vergleichende Darstellung der Rechte Deutschlands,
  der Schweiz, Frankreichs und des anglo-amerikanischen
  Rechtskreises Diss. Tübingen 1948
   
Selb Schadensbegriff und Regreßmethoden
  Heidelberg 1963
   
Soergel-Siebert Schuldrecht
  B.T. 2. Ed. 9. Aufl. Stuttgart 1962
   
Spendel Conditio-sine-qua-non-Gedanke und Fahrlässigkeitsdelikt
  JuS 1964, 14
   
Schlierff Abwägungskriterien bei der Schadensausgleichung
  nach § 254 BGB
  NJW 1965, 676
   
Schmidt-Schlegel Die Geldentschädigung für Nichtvermögensschäden im
  deutschen, französischen und englischen Recht
  Diss. Tübingen 1950
   
Stark Probleme der Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts,
  Zeitschrift für Schweizerisches Recht 1967, II. Halbband,
  Heft 1
   
Stauder Probleme der Mehrtäterschaft im deutschen,
  französischen und englischen Deliktsrecht
  Diss. Bonn 1964
   
von Staudinger Kommentar zum BGB
  2. Bd. Teil 1 c 27. Lieferung 1 (§§ 249 - 432)
  11, Aufl. Berlin 1959 StGB
   
Stoll "The Wagon Mound"
  Eine neue Grundsatzentscheidung zum Kausalproblem im
  englischen Recht
  Festschrift für Hans Dölle Bd. 1 1963 S. 371 ff
   
Stucki Mehrheit von Ersatzpflichtigen
  Diss. Zürich 1966
   
Street The Law of Torts
  3d edition London 1963
   
Traeger Der Kausalbegriff im Zivilrecht und im Strafrecht
  Marburg 1904
   
Venzmer Mitverursachung und Mitverschulden im Schadensersatz-
  recht
  München und Berlin 1960
   
Williams Joint Torts and Contributory Negligence
  London 1951
   
Winfield On Tort
  7th edition London 1963
   
Wright Lord of Durley
  Contributory Negligence 13 MLR 1950, 2
   
Wussow Das Unfallhaftpflichtrecht

LEBENSLAUF

 

Ekkehart Reinelt, geboren am 17.11.1943 in Belgrad; Sohn des Journalisten Alfred Reinelt und seiner Ehefrau Sabine, geb. Gontard.

 

Volksschule von 1948-1952 in Echterdingen bei Stuttgart. Von 1953-1955 Deutsche Schule in Belgrad, von 1955-1958 Deutsche Schule in Tokio. 1958-1963 Humanistisches Gymnasium Schule Birklehof/Hinterzarten. Reifeprüfung im März 1963.

 

Im Sommersemester 1963 Studium der Germanistik in Bonn. Studium der Rechtswissenschaft ab Wintersemester.1963/64 an der Philipps-Universität in Marburg. Erstes Juristisches Staatsexamen am 8.12.1967 beim Justizprüfungsamt Frankfurt/M.

 

Seit 1.1.1968 Verwalter der Dienstgeschälte eines wissenschaftlichen Assistenten am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Rechtsvergleichung der Universität Regensburg.

 

Seit 1.3.1968 Referendardienst im Landgerichtsbezirk Regensburg.

Fußnoten

 

(1) Palandt-Gramm § 840 Anm. 1

 

(2) RGZ 5B, 357 (359) ebenso Loewenwarter § 831

 

(3) BGHZ 30, 203 (206) /Esser § 207, 3 b/Erman-Drees § 830 Anm. 2/Planck-Flad § B30 Anm. 1 a (anders noch die Vorauflage)/Rosenthal-Bohnenberg § 830 Rz 2795/ Reinicke MDR 1959, 1000 (1001)/Dunz JZ 1959, 592 (593)

/Lemhöfer/ Die überholende Kausalität und das Gesetz JuS 1966, 37 (341)/R.GRK-Haager § 830, Anm. 2/Soergel-Schräder § 830, Anm. 1

 

(4) Stauder S. 18

 

(5) Dunz JZ 1959, 592 (593)

 

(6) Enneccerus-Lehmann § 247 I, l/Dunz JZ 1959, 592 (594)

 

(7)BGHZ 17, 327 (333l/Esser § 207, Anm. 2/Soergel-Schräder § 830 Anm. 3/Larenz Schuldrecht B. T. § 68 I a/ Erman-Drees § 830 Anm. 2

 

(8)BGHZ 8, 292/ BGH VersR 1957, 304/ ebenso mit anderer Begründung Bydlfnski AcP 158. 411

 

(9) Esser § 207, 2 c

 

(10) Stauder S. 5

 

(11) Esser § 207, 3 b

 

(12)Enneccerus-Lehmann § 247, 38./ Zur ausführlichen Darstellung der Beteiligung nach § 830 I, 2 vgl. Stauder S. 7 -17, Buxbaum S. 3 -16

 

(13)Siehe dazu RG Warn. 1908 Nr. 633

RG Warn. 1909 Nr. 557

 

(14) Deshalb bedenklich weit Deubner

Zur Haftung bei alternativer Kausalität JuS 1962, 383

 

(15) Esser § 205, 3

 

(16) Becker, Bremer Kommentar Art. 50 Anm. 2

Oftinger S. 253, Brühlmann S. 91 „subjektives Teilnahmeverhältnis")

 

(17) BGE 45 II 316/BGE 69 TI 419/BGE 79 11 73

 

(18) Brühlmann S. 79

 

(19) Stark S. 62

 

(20) Bei Art. 60 In SVG entfällt die Haftung des nur für Verschulden Verantwortlichen, sofern ihn nur leichtes Verschulden trifft und neben ihm ein Kraf1fahrzeughalter haftet. Gegen diese rechtspolitisch bedenkliche Regelung Stark S. 37 und 48. Dafür von Büren S. 68 FN 110

 

(21) Brühlmann S. 88

 

(22) Oftinger S. 296

 

(23) Stark S. 62

 

(24) Oftinger S. 297, Stucki S. 18 f

 

(25) Für generelle Gleichstellung der in Art. 50 und Art. 51 OR gemeinten Ersatzpflichtigen Stucki S. 80 ff

 

(26) Street S. 489/ Williams S. 1 ff

 

(27) Williams a. a. O.

 

(28) Die Pflicht muß eine gemeinsame sein, deshalb ist nach Willlams S. 18 f die Bemerkung von Atkinson J. in Jerred v. Dent &: Son Ltd. [1948] 2 All E. R. 104 unzutreffend, der joint - tortfeasors angenommen hatte, obwohl

verschiedene Personen verschiedene Pflichten verletzt hatten.

 

(29) Williams S. 6 -11

 

(30) Clerk &: Lindsell Rz 182/Street S. 488/Prosser S. 258 f The Koursk [1924] Probate Division 140 at 152, 155 per Bankes L. J. and Scrutton L. J.

Der Sachverhalt dieser Entscheidung war folgender: Zwei Schiffe, die Clan -Chisholm und die Koursk stießen zusammen aufgrund verschiedener voneinander unabhängiger fahrlässiger Verhaltensweisen der Kapitäne. Als Folge dieses Zusammenstoßes rammte die Koursk ein drittes Schiff, die Itria. Die Inhaber der Clan - Chisholm und der Koursk wurden nicht als joint tortfeasors angesehen. (Das erste Urteil, das die Kläger (die Inhaber der Itria) gegen die Inhaber der Clan -Chisholm

erhalten hatten, hinderte eine Klage gegen die Eigentümer der Koursk nicht.)

 

(31) Williams S. 12

 

(32) Brook v Bool [1928] 2 K. B. 578

 

(33) Summers v Tice [1948] 5 A. L. R. 2d 91

 

(34) Clerk & Lindsell Rz 180

 

(35) London Assoc1ation for Protection of Trade v Greenlands Ud [1916J 2 A. C. 15 at 32, 33 per Lord Atkinson

 

(36) Williams S. 16

 

(37) Williams S. 17 f

 

(38) The Koursk [1924] Probate Division 140 at ISO, 151 per Bankes L.J.

 

(39) Clerk & Lindsell Rz 181/ Will1ams S. 5

 

(40) Die amerikanischen Gerichte haben schon immer so entschieden (so Stauder S. 69).

 

(41) Williams S. 39/ In Amerika hindert ein Urteil gegen einen tortfeasor grundsätzlich nicht das Vorgehen gegen die anderen (Prosser S. 267 f).

 

(42) Williams S. 72

 

(43) Statt vieler Esser § 59, 10/Palandt-Danckelmann Vorbemerkung 5c § 249

 

(44) So Ernst Wolf JuS 1968, 82 Anm. 8 zur Fallbesprechung

 

(45) Esser § 60, 9

 

(46) Es wird überall zu Recht betont, daß eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht möglich ist, weil eine Bedingung eben entweder conditio sine qua non ist oder nicht (statt vieler Bürgt S. 22 ff/Häberlin S. 35). Der Begriff der "Unterbrechung des Kausalzusammenhangs" ist darüber hinaus auch Überflüssig, weil das, was er bewerkstelligen soll (nämlich gewisse bestehende Kausalzusammenhänge als rechtlich irrelevant auszuscheiden -Träger S. 178 -) durch die Prüfung der Adäquanz erreicht wird (Bürgt S. 28). Der Terminus ist anhand der Metapher des Kausalzusammenhangs als Kette entwickelt worden und hat sich im deutschen, Schweizer und auch anglo-amerikanischen Recht eingebürgert (zum letzteren vgl. Hart and Honoré S. 67)

 

(47) BGHSt 11,1 (3,7) entwickelt diesen Gedanken für die Frage der Ursächlichkeit einer Handlung im Straßenverkehr bei einer fahrlässigen Tötung. Da die erste Stufe der Prüfung -Ermittlung der conditio sine qua non im Strafrecht und im Zivilrecht identisch ist, besteht die Problematik in gleicher Weise im Zivilrecht; weiter BGH MDR 1966, 600, Mühlhaus DAR 1965, 35 (39)

 

(48) Mühlhaus DAR 1965, 38

 

(49) Mühlhaus DAR 1965, 38

 

(50) Welzel Das deutsche Strafrecht 9. Aufl. Berlin 1965 § 9 TIc (S. 39)/Spendel JuS 1964, 15 FN 3; derselbe Zur Unterscheidung von Tun und Unterlassen Festschrift für E. Schmidt S. 183 ff Göttingen 1961 auf S. 187

 

(51) Rother NJW 1965, 178

 

(52) Kaufmann Die Bedeutung hypothetischer Erfolgsursachen im Strafrecht, Festschrift für E. Schmidt Göttingen 1961 S. 218

 

(53) Mezger JZ 1958, 281 (282)

 

(54) Münzberg S. 131

 

(55) Häberlin S. 25

 

(56) ebenso für das anglo-amerikanische Recht Prosser S. 243

 

(57) von Baumann Strafrecht A. T. 4. Aufl. Bielefeld 1966 § 17 II b

 

(58) Oftinger S. 108

 

(59) Rother NJW 1965, 179

 

(60) RGZ 133, 127/ RGZ 170, 136; Traeger S. 159

 

(61) BGHZ 3, 261

 

(62) Bürgi S. 65

 

(63) BGHZ 18, 288

 

(64) Larenz I § 14 m b FN 1 (S. 157)

 

(65) BGHZ 8, 329/10, 108/20, 137 (142. 143)/27, 139 (140); andererseits Werner: Zum Problem der Begrenzung der Haftung für schuldhaft verursachte Schäden JR 1960, 282 (284)

 

(66) Bydlinski S. 63/Blomeyer § 32 m. 3b J. G. Wolf Der Normzweck im Deliktsrecht Göttingen 1962 S. 17/Rabel Das Recht des Warenkaufs 1. Bd. Berlin 1957 S. 506/ v. Caemmerer S. 12

 

(67) Blomeyer. Bydlinski a. a. O.

 

(68) Münzberg S. 125 FN 248 a. E.

 

(69) Rabel a. a. O.

 

(70) vgI. BGHZ 20, 137 (142); auch für typische Folgen muß man nicht immer einstehen, wenn das unzumutbar ist; dagegen ist BGHZ 18, 286 (Haftung für Impfschäden) mit der Adäquanzformel zutreffend gelöst.

 

(71) so Hauss, Referat auf dem 43. Deutschen Juristentag C 27 -C• 32 und von Caemmerer in der Diskussion um dieses Referat C 72

 

(72) vgl. dazu auch Stall, Festschrift S. 392 Einschränkend versteht der BGH (BGH NJW 1968, 2287) die Normzwecklehre als Begrenzung der Adäquanz. Diese Auffassung unterscheidet sich dann nicht wesentlich von der Meinung, die die Adäquanztheorie durch § 242 korrigiert (so z.B. OLG Köln MDR 1968, 1008).

 

(73) In BGHZ 27, 139 (140) hätte der Fall auch ohne Untersuchung eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges ebenso entschieden werden müssen (Rother S. 22 f)

 

(74) Larenz in der Diskussion um das Referat von Hauss C 54

 

(75) Esser § 60, 9 b

 

(76) BGH JZ 1964, 178/JZ 1965, 282 (283)/VRS 27, 10 (ll)/RG DR 1942, 5 Nr. 40 (für Verhalten des Verletzten), RGZ 69, 57 (58)/73, 289 (290) Venzmer S. 16/Staudinger-Werner RZ 44 vor § 249

 

(77) RGZ 164, 126

 

(78) Diese Auffassung wird von Ernst Wolf Fallbesprechung in JuS 1968. 330 f bestritten. Seiner Meinung nach ist jeder Bedingungszusammenhang notwendig adäquat, ein Ausschluß inadäquater Bedingungen daher nicht möglich. Tritt jedoch zwischen erste :Bedingung und Erfolg eine durch freien Entschluß bewirkte (also eine im natürlichen Sinn vorsätzliche) Handlung eines Dritten. so ist die Tatbestandsmäßigkeit der früheren Bedingung (sc. notwendig) ausgeschlossen. Die frühere Bedingung kann nach Wolf nur für die freie Handlung des Dritten, nicht für den durch diese bewirkten Erfolg von Bedeutung sein. Wolf leugnet also die Kausalität einer Bedingung, die zunächst eine freie Handlung hervorruft, für die durch die freie Handlung bedingten Erfolge. Diese Auffassung entspricht der im englischen Recht vertretenen Meinung der "Unterbrechung des Kausalzusammenhangs" durch Dazwischentreten eines „voluntary“ Handelnden (vgl. FN 201).

M. E. ist dieser Lehre für das deutsche Recht nicht zu folgen: die Kausalität einer Bedingung, die Uber dem Wege einer „freien Handlung" zum Erfolg führt, kann (aber muß nicht in jedem Fall) durch die Anwendung der conditio qua non-Formel bestätigt werden. Die Bedingung (deren Kausalität zu ermitteln ist) hat in der Person des Dazwischentretenden eine bestimmte Motivationslage geschaffen. In dieser Situation sind zwei Möglichkeiten denkbar: 1.) Das durch die Bedingung hervorgebrachte emotional besetzte Motiv zwingt den Motivierten zu einer bestimmten Handlung. Eine „freie“ Entscheidung ist ausgeschlossen (vgl. dazu Danner Gibt es einen freien Willen? Kriminologische Schriftenreihe Bd. 24 Hamburg 1967 S. 23 ff). In diesem Fall bleibt die erste Bedingung kausal für den Erfolg, der durch das (vielleicht scheinbar freie) Handeln des Motivierten vermittelt wird. 2.) Die Motivierung ist nicht so stark. Der Motivierte ist in der Lage, sich gegen sie frei zu entscheiden und entscheidet (was allerdings nur von Anhängern des Indeterminismus behauptet werden kann). In diesem Fall hat zwar die vorher gesetzte Bedingung den Inhalt der getroffenen Entscheidung nicht unmittelbar bedingt (sonst wäre die Entscheidung eben nicht frei), die Entscheidungslage, also die Möglichkeit zu handeln oder nicht zu handeln, ist aber als solche durch die vorhergehende Bedingung bestimmt. Anders ausgedrückt: Die Bedingung kann nicht hinweggedacht werden, ohne daß der Dazwischentretende sich frei für diese Handlung oder die entsprechende Unterlassung entschieden hätte. Die vorausgegangene Bedingung bleibt also kausal für den späteren Erfolg.

Das möge an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: A schlägt den B mit einem Bierseidel auf den Kopf. C nutzt diese Gelegenheit, den wehrlos torkelnden B mit einem Stuhlbein zu erschlagen. Die erste Bedingung (Schlag mit dem Bierseidel) ist nicht hinwegzudenken, ohne daß C gehandelt hätte (sich frei entschlossen hätte). Daraus folgt: der Schlag des A ist nicht hinwegzudenken, ohne daß B in dieser bestimmten Weise zu dem bestimmten Zeitpunkt von C erschlagen worden wäre. Die Conditi•o sine qua non-Formel, die als einzige zur Ermittlung von Bedingungszusammenhängen taugt, erweist also die Ursächlichkeit der ersten Bedingung, die nicht notwendig durch eine freie Entschließung eines Dritten "unterbrochen" werden muß. Die Ausscheidung kausaler aber nicht relevanter Bedingungen kann also erst im Stadium der Adäquanzprüfung vorgenommen werden. Sie hängt ausschließlich von der generellen Vorhersehbarkeit ab, nicht von der schwierig zu entscheidenden Frage, ob ein wirklich "frei" Handelnder dazwischentritt.

 

(79) Dunz NJW 1966, 135

 

(80) BGH JZ 1965, 283

 

(81) Dunz NJW 1966, 134 (136)

 

(82) BGE 66 11 174 / Oftinger S. 59

 

(83) BGE 60 U 419 / Bürgi S. 106 ff

 

(84) Oftinger S. 87

 

(85) Hart and Honod S. 124

 

(86)Williams S. 241/ Prosser S. 242, 245

 

(87)Williams S. 255. Für die getrennte zweistufige Prüfung S. 244

 

(88) Re Polemis and Fürness, Witty & CO. [1921J K.B. 560

Der von den Klägern an die Beklagte vercharterte Frachter war geladen mit Benzin und Petroleum in Casablanca eingetroffen. Bel der Löschung ließen die Arbeiter der Beklagten eine Planke in den Laderaum fallen. Sie schlug beim Aufprall einen Funken, der das Benzin -Luftgemisch im Laderaum entzündete. Der Brand vernichtete das Schiff. Der Court of Appeal bejahte die Haftung der Beklagten für den ganzen Schaden, weil er im Ausbrennen des Schiffes eine unmittelbare Folge (direct result) des fahrlässigen Verhaltens der Arbeiter sah.

Die Entscheidung besagt, daß jemand, der eine duty of care gegenüber einen anderen verletzt, für alle direkten physischen Rechtsgutverletzungen haftet. Auf die Vorhersehbarkeit kommt es dabei nicht an (vgl. Stoll Festschrift S. 378). Diese Auffassung führt zu einer weiten•Ausdehnung der Haftung eines Schädigers.

(89) Judicial Committee of the Privy Council in Overseas Tankship Ltd. v Mort' s Dock and Engeneering Co. Ltd. {"Tbe Wagon Mound") [1961] A. C. 388

Der von der Beklagten gecharterte Tanker (Wagon Mound) übernahm im Hafen von Sidney Heizöl. Infolge fahrlässigen Verhaltens der Leute der Beklagten floß Öl in das Hafenbecken. Die Ölschicht, die sich dadurch auf dem Wasser bildete, wurde vom Wind und der Strömung zur Werft der Klägerin getrieben. Die Klägerin ließ dort die Schweißarbeiten einstellen, weil man eine Entzündung des Öls befürchtete. Ein Sachverständiger teilte auf Anfrage mit, daß Feuersgefahr nicht bestehe. Als die Schweißarbeiten daraufhin wieder aufgenommen wurden, fing die Ölschicht Feuer. Die Werft wurde beschädigt. Beim Schweißen war geschmolzenes Metall auf einen Fetzen Stoff im Wasser getropft. Auf diese Weise wurde die für die Entzündung des Öls erforderliche Temperatur erreicht. Das Gericht ging hier vom direct-consequences-test zum foreseeability-test über.

Da ein Schaden dieser Art vernünftigerweise nicht vorhersehbar war, wies es die Klage, soweit sie auf Negligence gestützt war, ab. vgl. auch Salmond S. 715 ff / Clerk &. Lindsell Rz 324

 

(90) Hart and Honoré S. 247 ff und Stoll, Festschrift S. 371

 

(91) z.B. Salmond S. 730 ff

 

(92) Schmidt v US (1950) 179 F 2d 724

 

(93) Stoll, Festschrift für Dölle S. 392

 

(94) Davies v Mann [1842] 12 LJEx. 10, zitiert nach Charlesworth Rz 1124 / Williams S. 223

 

(95) Stauder S. 80 FN 3

 

(96) Hart and Honoré 201

 

(97) Williams S. 237

 

(98) Williams S. 223, dagegen auch Prosser S. 437

 

(99) Hart and Honoré S. 250

 

(100) vgl. dazu Hart and Honoré S 381 ff

 

(101) Hart and Honoré S. 89

 

(102) Genau dahin tendiert die extreme Richtung der im deutschen Recht vertretenen Lehre vom Normzweck-oder Rechtswidrigkeitszusammenhang, soweit sie sich nicht um die Herausarbeitung genereller Formeln bemüht, sondern die Haftung im Einzelfall nur nach Billigkeit bestimmen will (vgl. insbes. Rabel, FN 66). Sie führt dabei in die Nähe des Case Law, zum Richterkönigtum und zur Auflösung der Gesetze. Interessant ist, daß sich in Form der englischen Kodifikationspläne wiederum die entgegengesetzte Tendenz bemerkbar macht.

 

(103) Hart and Honoré S. 93

 

(104) Clerk & LindseIl Rz 303. 312

 

(105) Clerk & LindseIl Rz 308 Das entspricht also insofern auch der im deutschen Recht befürworteten h. M.

 

(106) Clerk & Lindsell a. a. O.

 

(107) Hart and Honoré S, 129, 143, 169

 

(108) Hart and Honor6 S. 190

 

(109) Deshalb handelt es sich eigentlich nicht um Begriffe, sondern um Generalklauseln. Zum Begriff des Begriffs gehört notwendig Bestimmtheit und empirische Begründetheit. Was die Worte "voluntary" und "reckless" aussagen, kann nach Vorstellung des Richters vom gerechten Ergebnis des Einzelfalls her festgelegt werden.

 

(110) vgl. zu einer ähnlichen Auffassung im deutschen Recht FN 78

 

(111) Hart and Honoré S. 143, 169 (Smith and Prasser, Cases S. 482)

 

(112) Hart and Honoré S. 69 Im deutschen Recht wäre A' s Handlung zwar als Canditio sine qua non anzusehen, weil sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Waldbrand entfiele. Sie wäre aber inadäquat. Zwar ist das Wegwerfen einer brennenden Zigarette im Wald nicht generell ungeeignet, einen Waldbrand herbeizuführen, es ist jedoch nicht geeignet, ein derartiges vorsätzliches Dazwischentreten eines Dritten zu provozieren, vgl. FN 77

 

(113) Greenfield v LNER [1 945J K. B. 89 Im deutschen Recht wäre das Unglück und damit der Schaden des Lokführers als adäquate Folge des Bombenabwurfs anzusehen, weil es insbesondere in Kriegs-und Notzeiten nicht unwahrscheinlich ist, daß die Bahnverwaltung durch Kriegshandlungen beschädigte Strecken befahren läßt.

 

(114) Minister of Pensions v Williams [19471]

K. B. 875

 

(115) Unter Zugrundelegung nur dieses Sachverhalts läßt sich nach deutschem Recht keine absolut zuverlässige Aussage über die Adäquanz des Kausalzusammenhangs machen, weil nicht geklärt ist, unter welchen Umständen der Sprengkörper an die fragliche Stelle gekommen ist. Wahrscheinlich wäre die Adäquanz zu bejahen.

 

(116) Wie das Common Law überhaupt entwickelt worden ist als unsystematische den praktischen Erfordernissen menschlichen Zusammenlebens angepaßte Interessenabwägung, die Spuren der Empirie wie einen Mangel an abstraktem Denken aufweist (so Callmann S. 334)

 

(117) Clerk & LindseIl Rz 316

 

(118) Clerk & Lindsell Rz 315

 

(119) Hart and Honoré S. 168

 

(120) Prosser S. 419

 

(121) BGH VersR 1959, 1000 (1002)

 

(122) Begründet bereits die bloße mitwirkende Verursachung eine Ersatzpflicht gegenüber Dritten (die Fälle der Gefährdungshaftung), so wird auch die schuldlose Mitverursachung nach § 254 berücksichtigt Larenz I § 14 Vb.

Eine entsprechende Regelung ist auch nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vorgesehen.

 

(123) statt vieler Koch NJVY 1967, 183

 

(124) über die verschiedene Bewertung einzelner Umstände vgl. Klauser NJW 1962, 369 (374) Schlierff NJW 1965, 676/ Dunz NJW 1964, 2133

 

(125) Das ergibt sich aus den Ausführungen in BGHZ 30, 203 (206)

 

(126) Reinicke :MDR 1959, 1000 (1002)

 

(127) BGH JZ 1954, 505 (507)=NJW 1954,

875 (876 f)

 

(128) Dunz JZ 1955, 727

 

(129) Hauß LM 6 zu § 840

 

(130) Dazu vgI. BGH MDR 1959, 913

 

(131) BGHZ 3D, 203 (209)

 

(132) Hauß a. a. O.

 

(133) BGHZ 30, 203 JZ 1959, 601 (602)/Dunz JZ 1955, 727/derselbe JZ 1959, 592/derselbe NJW 1966, 1810/Reinicke MDR 1959, 1000/Hauß a. a. O.

 

(134) vgI. FN 127

 

(135) Etwas abweichend Stauder S. 137, der in die Gesamtschau nur die zahlungsfähigen Schuldner einbeziehen will, um eine gleiche Verteilung des Ausfalls zwischen allen Beteiligten zu erreichen.

 

(136) JZ 1957, 369

 

(137) Groß VersR 1960, 489

 

(138) Dunz JZ 1955, 730 und später JZ 1957, 371

 

(139) BGHZ 30. 203, der sich seinerseits an Dunz JZ 1957, 371, JZ 1959, 592 orientiert

 

(140) Unrichtig m. E. Stauder S. 37, der den BGH so versteht, als solle Gesamtschuld nur in Höhe der geringsten Einzelquote bestehen. Das entspricht der alten vom BGH (BGHZ 12, 213) aufgegebenen Auffassung.

 

(141) Dazu näher G.A. Lange S. 17

 

(142) Esser § 26, 1, vgl. auch Brühlmann S. 50 ff

 

(143) Groß VersR 1960, 489

 

(144) Dunz JZ 1959, 592

 

(145) G.A. Lange S. 21

 

(146) so mit Recht Larenz TI § 68 TI S. 459 FN 2 /Koch NJW 1967, 182

 

(147) s. dazu G.A. Lange S. 9 f

 

(148) Larenz I § 33 I

 

(149)RGRK-Fiscber i 421 Anm. 2/BGHZ 12, 213 (220)

 

(150) Wussow Rz 1647

 

(151) G,A, Lange S. 8

 

(152) BGHZ 30, 203 (211)

 

(153) Dun. JZ 1959, 592

 

(154) so z.B. Reinhardt Der Ersatz des Drittschadens, Mannheim, Berlin 1933 S. 58

 

(155) Koch NJW 1967, 181/Wussow Rz 1646. 1647

 

(156) Koch NJW 1967, 182 mit Beispielen; gegen das Festhalten an der Einzelabwägung auch Keuk AcP 168, 176 (200)

 

(157) BGHZ 30, 209/Dun. JZ 1955, 729

 

(158) so die überholte Lehre von der Korrealobligation, vgI. Raisch JZ ' 965. 703

 

(158a) B. Keuk AcP 16B, 187

 

(159) Koch a.a.O.

 

(160) Stauder S. 153

 

(161) Engelhardt NJW 1959, 2059 Die von Engelhardt vorgeschlagene Quotelung unter Aufgabe der Gesamtschuld ist für den gewöhnlichen Fall des Mitverschuldens mit Sicherheit contra legern (s. auch dazu Stauder S. 134), Auf diese Lösung wird später noch einzugehen sein, vgl. S. 57 ff

 

(162) Selb S. 29

 

(163) vgl. die Beispiele von Stauder S. 134

 

(164) Dubischar NJW 1967, 612

 

(165) Heinrich Lange Herrschaft und Verfall der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang AcP 156, 135

 

(166) Über die Frage, ob das System des BGH gerecht ist, kann man also durchaus verschiedener Meinung sein. (Dafür z. B. Stauder S. 133). Jedenfalls ist es aber dogmatisch nicht zu rechtfertigen und mit Sicherheit nicht "überraschend einfach“ wie Stauder a. a. O. behauptet. Das trifft jedoch für die hier vertretene Lösung zu, für die im übrigen auch die Entstehungsgeschichte der §§ 830, 840 spricht (vgl. dazu B. Keuk AcP 168, 185 f)

 

(167) Stauder S. 37

 

(168) Dunz JZ 1957, 371 uns JZ 1959, 592 (593) schlägt auch hier die Verbindung von Einzel- und Gesamtabwägung vor. Dagegen sprechen die bereits angestellten Erwägungen.

 

(169) BGH NJW 1964, 2011

 

(170) Dunz JZ 1959, 592 (593) / NJW 1966, 1810 / NJW 1968, 679 / Venzmer S. 218 / Gelhaar DAR 1954, 265 (274) / RGZ 136, 275 (287) / BGHZ 6, 3 (27) „auch für Ausgleichung“) / BGH NJW 1966, 1262/ OLG Stuttgart JZ 1961, 55

 

(171) Hauß LM 6 zu § 840

 

(172) So konsequent nur Dunz NJW 1964, 2163 und NJW 1968, 679 (682)

 

(173) BGH VersR 1965, 712/ Rother S. 72/ Geigel Kap. 7 / RZ 83

 

(174) E. Bähmer MDR 1965, 878 (879)

 

(175) Müller Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. Berlin 1959 § 17 StVG (Ic)

 

(176) Dubischar NJW 1967, 611

 

(177) Ablehnend auch Se1b S. 29

 

(178) BGHZ 35, 317: Nichtentstehen eines Anspruchs gegen den Ehegatten aufgrund der §§ 1359, 277; BGHZ 11, 170: Verlust eines bereits entstandenen Anspruchs wegen Ablaufs der Meldefrist für einen Schaden nach § 5 SachHaftpflG

 

(179) Keuk AcP 168, 181 vgl. auch FN 158a / Stoll FamRZ 1962, 64/ Prölss JuS 1966, 400; de lege ferenda dafür Medicus JZ 1967, 398/ Hanau VersR 1967, 516

 

(180) Gegen die Begründung über die Auslegung der Vereinbarung auch Medicus JZ 1967,400

 

(181) Gegen die Begründung mit der Verwirkung auch Prölss JuS 1966, 402

 

(182) BGHZ 12, 213/ OLG Celle NdsRpfl. 1961, 156 Larenz, Schuldrecht 11 § 68 S. 461 / Fikentscher § 62 11 2 d Erman-Westermann § 426 Arun. 4/ Enneccerus-Lehmann § 95 m

 

(183) BGHZ 12, 213/ BGHZ 35, 317; diese-r Lösung folgt auch § 840 II, 1 des Referentenentwurfs

 

(184) OLG.Köln DAR 1939, 62

 

(185) Palandt-Gramm § 847 Anm. 1 c

 

(186) OLG Hamburg MUR 1964, 514/ OLG Celle NJW' 1965, 1338/ Pfeifer NJW 1964, 1262

 

(187) Pfeifer a.a.O.

 

(188) OLG Bremen NJW 1966, 7ql / OLG München VersR 1963, 739 (740) / Palandt-Gramm § 847, 1 c / Kallfelz MDR 1964, 722/ Lieberwirth S. 105, 106

 

(189) Welche Faktoren zu berücksichtigen sind, ist zum Teil strittig. Zur Frage. ob Versicherung und Verschulden der Schädiger eine Rolle spielen vgl. BGB GZS 18, 149 (157 -168) / Lieberwirth S. 19 / Gelhaar DAR 1955, 261 (Geigel Kap. 6 Rz 27 / Böhmer MDR 1957, 33-'1 (339) / BGH VersR 1957, 577

 

(190) Gelhaar BB 1966, 317 so auch für das englische Recht Winfield S. 779

 

(191) Baumgärtel JZ '961, 56

 

(192) Obiter OLG Stuttgart JZ 1961, 55 /Baumgärtel a.a.O. / Koch NJW 1967, 184

 

(193) BGH GZS 18. 149 (156) / Larenz II § 69 III / Palandt-GIämm § 847, 1 b. -Die Genugtuungsfunktion soll nach dem Vorschlag des Referentenentwurfs zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften in § 847 gesetzlich verankert werden. Trotz der Tatsache, daß die Diskussion um die Genugtuungsfunktion seit dem Beschluß des GZS verstummt ist, sind die Zweifel an dieser "durch das Schmerzensgeld geschaffenen persönlichen Beziehung“ nicht beseitigt. Interpretiert man die Genugtuungsfunktion im obigen Sinn, so müßten eigentlich weder Versicherung noch Erben des Schädigers den Anspruch erfüllen können, weil ja nur der Schädiger• "persönlich Genugtuung schuldet".

 

(194) Baumgärtel a.a.O.

 

(195) BGH VersR 1961, 164

 

(196) Der Widerspruch wird erkannt aber nicht vermieden von Koch NJW 1967. 185

 

(197) Esser § 210, 4b und c

 

(198) BGH VersR 1961, 164/ Geigel Kap, 6 Rz 6

 

(199) Baumgärtel a. a. O.

 

(200) Baumgärtel a.a.O.

 

(201) Clasen NJW 1957, 697/ Hartung NJW 1957, 125 f

 

(202) Unklar über den Begriff des Zwecks Stucki S .. 5: einerseits "die Wirkung der Handlung (ist) der Zweck der Handlung" andererseits im selben Satz „diese Wirkung ist die Vorstellung von etwas Zukünftigem". Es ist zu unterscheiden zwischen der Wirkung einer Handlung als realer Folge der Handlung und der vorgestellten Wirkung, d. h. der nur im Denkakt existierenden. Nur die zweite ist der Zweck. Er ist ontologisch nie identisch mit der realen Wirkung, kann, aber muß nicht inhaltsgleich mit ihr sein. Da jedoch Stuckl auf S. 7 sagt, Zweck sei Vorstellung des Zukünftigen ist offenbar damit das eben Erläuterte gemeint.

(203) Der Auffassung des RG (RGZ 67, 166 (167)), wonach Rechte "der gedachten Welt" angehören, kann nicht gefolgt werden. (Gegen diese Auffassung, die die Inhalte persönlichen Bewußtseins und außerhalb von diesen existierende Gegenstände nicht unterscheidet z. B. Henkel, Einführung in die Rechtsphilosophie, München, Berlin 1964. S. 12). Rechte sind bestimmte Ordnungsverhältnisse zwischen Personen (evtl. in Personen), die außerhalb der Inhalte geistiger Tätigkeiten existieren. Gegen das Recht als "psychologische Erscheinung" s. auch L. Nelson Die Rechtswissenschaft ohne Recht 2. Aufl. Göttingen und Hamburg 1949 S. 10 ff

 

(204) Das Beispiel und die Abwicklungsmöglichkeiten sind gebildet in Anlehnung an Williams S. 399 f.

 

(205) Oftinger S. 291 / Williarns S. 399 f

 

(206) Engelhardt NJW 1959, 2059 (vgl. FN 161)

 

(207)B. Keuk AcP 168, 175 (202)

 

(208) Nach der Terminologie von Larenz, Methodenlehre 'der Rechtswissenschaft S. 284 liegt hier eine sogenannte verdeckte Lücke vor. Eine positive Regel, unter die der Sachverhalt fällt, ist vorhanden. Nach dem "Sinn und Zweck" der Regel ist jedoch deren Anwendungsbereich enger als es dem Wortlaut zufolge scheint. Mithin muß die Anwendung der Norm auf diesen der "ratio legie" entsprechenden Bereich beschränkt werden, Methodisch wird dieses Vorgehen als "teleologische Reduktion" bezeichnet (Larenz a,8.0. S. 296). Da es keine zuverlässige rationale Methode zur Ermittlung des "Sinn und Zwecks" einer Bestimmung gibt, wäre es nach dieser Auffassung auch hier möglich, aufgrund einer willkürlich gefundenen "ratio" und eines beliebig behaupteten engeren Anwendungsbereichs sich ganz vom Gesetz zu lösen. Der Richter ist stets auf Grundentscheidungen des Gesetzgebers angewiesen. Eine gesetzesändernde Rechtsfortbildung steht ihm nicht zu (Art. 20 II GG). Seine Tätigkeit ist daher auch bei der Lückenfüllung im wesentlichen eine erkennende, nicht eine schöpferische. Er bleibt also auch an die in §§ 840, 421 ff, 254 enthaltenen Grundgedanken gebunden.

 

(209) Engelhardt a. a, O.

 

(210) Stauder S. 136

 

(211) Sander S. 40: Die Schweizer Gerichtspraxis unterscheidet Selbstverschulden und Mitverschulden. Von Selbstverschulden wird in Fällen gesetzlicher Verursachungshaftung gesprochen, von Mitverschulden in Fällen, in denen auch der Haftpflichtige schuldhaft handeln muß. Diese Differenzierung ist rein terminologischer Art und bedingt nicht verschiedene Rechtsfolgen.

 

(212) BGE 85 II 355

 

(213) von Büren S. 60

 

(214) Häberlin S. 71

 

(215) Auch in Deutschland bestehen Bestrebungen, dem Richter bei der Schadensersatzbemessung freiere Hand zu lassen und so das Prinzip der Totalhaftung zwar nicht aufzugeben aber aufzulockern vgl. § 255 a des Referentenentwurfs zur Änderung des Schadensersatzrechts, zustimmend Mertens, Der Referentenentwurf zur Änderung des Schadensersatzrechts FamRZ 1968, 130 (131)

 

(216) Oftinger S. 303

 

(217) vgl. Stark S. 66 FN 141

 

(218) Oftinger S. 239, 240 und FN 31

 

(219) BGE 45 n 310

 

(220) Becker Art, 149 Anm. 11

 

(221) BGE 33 11 147 / von Büren S. 96 / Becker a. a, O. a. A. Oftinger S. 305

 

(222) Oftinger S, 304

 

(223) Glarner S. 1 -3 / Häberlin S. 3

 

(224) Becker Art. 47 II

 

(225) Herrmann S, 148 / Becker Art. 19 III, Anm. 23.

 

(226) Becker Art. 49 III, Anm, 3 b / Herrmann S. 149

Auch in der Schweiz kann nicht Genugtuung schlechthin, sondern nur eine Handlung geschuldet werden, von der man eine Genugtuungswirkung erhofft (vgl. S. 52 f).

 

(227) Herrmann S. 154

 

(228) Häberlin S, 4

 

(229) BGE 55 n 332 / BGE 11 57 / BGE 6311346

 

(230) BGE 53 11 179 / 54 n 469 / BGE 59 n 65 / Keller S. 85

 

(231) BGE 57 n 422 / 63 Il 345 / Herrmann S. 152

 

(232) Häberlin S. 85 f

 

(233) Oftinger S. 291

 

(234) vgl. FN 208

 

(235) Gmür S. 49. Die richterliche Tätigkeit ist also hier (allerdings nur nach der zweiten Alternative des 211 ZGB) eine schöpferische. Die Ermittlung von Gewohnheitsrecht (erste Alternative des Art. 2 II ZGB) ist dagegen ein Akt der Rechtsfindung, weil Gewohnheitsrecht sich durch tatsächliche Übung und Rechtsgeltungswillen („Geltungstheorie“) bzw. Rechtsüberzeugung („Überzeugungstheorie“) bildet, also notwendig bereits vorhanden sein muß.

Larenz (Methodenlehre S, 319 ff) spricht hier von "schöpferischer Erkenntnis". Darin liegt ein Widerspruch, weil sich die Begriffe schöpfen und erkennen (= finden) gegenseitig ausschließen. Erkennen und finden kann man nur ein bereits vorhandenes Objekt, während schöpferische Tätigkeit das Nichtexistieren des zu produzierenden Gegenstands voraussetzt.

 

(236) Hart and Honoré; S. 216 / Prosser S. 249: "There is no logical basis upon which the jury may be permitted to apportion the damages".

 

(237) ButterfieId v Forrester ( 1809) 11 East 60, 926 (zitiert bei Salmond S. 325 und Winfield S. 230).

Über die Ursachen vgl. Wright 13 M. L. R. 50, 4, der meint, daß nicht so sehr erzieherische ("plaintiff must come with clean hands" Prosser S. 427) als vielmehr prozessuale Gründe ausschlaggebend waren. - Parallel dazu verläuft die Geschichte des Innenausgleichs zwischen mehreren Schädigern. Seit 1799 bestand das Prinzip "no contribution between tortfeasors". Diese allerdings schon vorher z. T. durchbrochene Regel wurde auch erst 1935 durch den Tortfeasors Act aufgehoben, vgl. dazu von Caemmerer, ZfRvgl 19613, 87

 

(238) Sander S. 63 / Prosser S. 436: Wenn der Beklagte einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat (assault and battery), ist sein Verschulden nicht nur graduell, sondern prinzipiell verschieden von dem des Verletzten. Contributory negligence ist deshalb irrelevant. Anders ist es allerdings, wenn das Verhalten des Geschädigten selbst "wilful" oder "reckless" ist. Contributory negligence wird auch bei Gefährdungshaftung berücksichtigt (Prosser S. 437).

 

(239) Davies v Swan [1949] 2 K.B. 291, 326 / Charlesworth Rz 1104 / Williams S. 349 ebenso im amerikanischen Recht Prosser S. 437

 

(240) Williams S. 393

 

(241) Payne M. L. R. 18 (1955) S. 344 (345) und Denning J. in Lavender v Diamints Ltd. [1948] 2 All E. R. 249

 

(242) Jones v Richards and others [1955] I All E.R. 463

 

(243) Murray v Park (Bros.) Liverpool [1959J 109 L. J. 460, zitiert nach Clerk & Lindsell Rz 828 FN 38

 

(244) Williams S. 394

 

(245) Payne S. 348

 

(246) Maxfield v Llewellyn [1961] 1 W. L.R. 11t 9

 

(247) Odgers. Principles of Pleading and Practice in the High Court of Justice. 19 th cd. London 1966 S. 33

 

(248) Clerk & LindseIl Rz 181

 

(249) In der Entscheidung London .Association for Protection of Trade v Greenlands Ltd. heißt es zwar: "(The jury) has no power to apportion between joint wroogdoers ... the damage which they found the plaintiffs had sustained."

Aus dem. Zusammenhang ergibt sich aber, daß das nur gilt, wenn mehrere auch verklagt sind. [1916] A. C. 15, 32

 

(250) Stauder S. 81

 

(251) Williams S. 51

 

(252) abgedruckt in The Supreme Court Practice London 1967 Bd. 1

 

(253) vgl. Thompson v London County Council [1899] 1 K.B. 1340, wo gemeinsames Verklagen von several tortfeasors, die aus verschiedenen Rechtsgründen für denselben Schaden hafteten, abgelehnt und Payne v British Time Recorder Ltd. [1921] 2 K.B. 1, 15, wo es zugelassen wurde.

 

(254) Deshalb mißverständlich W. Buxbaum S. 83, wenn sie ausführt, daß im englischen Recht die Handlungen von Nebentätern getrennt bewertet werden, auch wenn jeder für den ganzen Schaden haftet.

 

(255) Prosser S. 265

 

(256) "Joinder" ist im amerikanischen Recht nur eine Frage der prozessualen Zweckmäßigkeit (Prosser S. 263)

 

(257) Prosser S. 263 f

 

(258) Nelly Hall v Mc Clure City of Kansae 30 A.L.R. (1924) 782 (790) Harvey J.

 

(259) so The Koursk [1924] Probate Division 140 at 151 per Bankes L.J. vgl. FN 166 Drinkwater v Kimber [1952] Q. B. 281 = 1952 All E. R. 701 (Beim Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge wird ein Dritter verletzt).

 

(260) vgl. z.B. Peter, Actio und writ; Tübingen 1957 S. 18 ff.

 

(261) Marsh, Unerlaubte Handlungen im englischen Recht, RabelsZ 1955, 645/ W. Buxbaum S. 72

 

(262) zum folgenden vgl. Williams S. 413

 

(263) vgI. oben S. 11

 

(264) Duck v Mayeu [1892] 2 Q. B.. 511 at p. 513 per A. L. Smith L. J.

 

(265) Clerk & Lindsell Rz 529

 

(266) Prasser S. 269 mit Nachweisen

 

(267) Prosser S. 270

 

(268) Prosser S. 271/273

 

(269) Schmidt-Schlegel S. 9

 

(270) Dippon S. 40

 

(271) Dippon S. 45

 

(272) Winfleld S. 699

 

(273) Winfield S. 777 -781

 

(274) Schmidt-Schlegel S, 19

 

(275) Für punitive damages in Amerika vgl. Morris S. 1176 Statt des Terminus punitlve damages findet sich auch die Bezeichnung "exemplary damages", die jedoch wegen der Verwechslungsgefahr mit nominal damages hier vermieden wird.

 

(276) Winfield S, 700

 

(277) Prosser S. 9 FM 60

 

(278) zum ganzen vgI. Prosser S. 9 ff.

 

(279) Rookes v Barnard [1964] A.C. 1129

 

(280) Morris S. 1181

 

(281) Williams S. 75

 

(282) Williams a.a.O.

 

(283) Williams a.a.O.

 

(284) Williams S. 75 f

 

(285) Brown v Allen and Oliver [1802] 170 E.R. 675/NP (Nist Prius) I Esp. 158 (berichtet von Espinasse unter Nr. 158)

In dieser Entscheidung soll Lord Ellenborough die jury dahingehend angewiesen haben; ebenso Wright v Court [1825] 172 E. R. 105 / NP (Nisi Prius) (berichtet von Carrington und Payne unter Nr. 232) Car & P

(286) Mc Carthy v De Armit 99 Pa 63, 188

Moore v Duke 84 Vt 401, 80 AU. 194 (1911)

Gill v Selling 125 Ore. 587, 267 Pac. 812 (1928)

zitiert nach Morris S. 1193 FN 34

 

(287) Hall on Co. v Burquin 33 Wyo. 92, 237 Pac. 255 1925 zitiert nach Morris S. 1195 FN 39 Nelson v Halvorson 117 Minn. 255, 135 NW 818 (1912)

Clark v Newsam [1847] 1 Exch. 131 (139) 154 E.R. 55 at 59

Pollock C. B.: it would be inju8t to make the malignant motive of one party a ground of aggravation of damage against the other party ... "

 

(288) Morris S. 1194

 

(289) Heydon's case [1612] Co Rep. 5 a 77 E .R. 1150, Jenk. 269 145 E. R. 193,

zitiert nach Williams S. 13

 

(290) Williams S. 77

 

(291) Williams S. 77 f

 

(292) Tortfeasors Act sec. 6 I b steht nicht entgegen

 

(293) Williams S. 78

 

(294) Prosser S. 448

 

(295) Williams S. 403 f

 

(296) vgl. im deutschen Recht FN 209 und 161

 

(297) Gregory, Legislative Lass Distribution in Negligence Aetions, Chicago 1936, S. 104, 160 zitiert nach Williams S. 411 FN 1

 

(298) Prosser S. 448 FN 94

 

(299) so auch Williams S. 408/ a. A. über die englische Rechtslage offenbar Prosser S. 448 FN 94, wenn er ausführt, daß in England durch den Contributory Negligence Act dasselbe quotale Verteilungsverfahren wie in Kanada eingeführt worden sei.

 

(300) In England gilt der Grundsatz der engen und wörtlichen Auslegung vgl. David-Grassmann, S. 398

 

(301) Williams S. 63 Cf; vgl. auch FN 289

 

(302) Vgl. dazu Prosser S. 276 Anm. 61: Der Entwurf, der zu einer Rechtsvereinheitlichung in Amerika führen sollte, wurde in die Jurisdiktion von 9 Staaten übernommen, aber teilweise stark verändert. Er wurde dann allerdings von den Referenten zurückgezogen. 1955 wurde ein neuer Act zur Rechtsvereinheitlichung vorgeschlagen. Interessant ist, daß abweichend von der Regelung im genannten Entwurf nach einer in Amerika verbreiteten Rechtsprechung zwischen tortfeasors, die vorsätzlich oder gar nur grob fahrlässig handeln, kein Schadensausgleich erfolgt. (Im einzelnen Prosser S. 273 ff).

 

(303) Prosser S. 448 FN 94

 

(304) vgI. dazu Stoll Festschrift S. 392

 

(305) Dem steht die Möglichkeit des Distinguierens nicht entgegen. Mit dieser Methode paßt man sich zwar neueren Entwicklungen an und kommt dadurch zu gerechten Entscheidungen. An den Grundlagen der Rechtsordnung wird aber dabei nicht gerüttelt (vgI. David-Grassmann S. 407 f)

 

(306) vgl. auch Flume in der Diskussion um das Referat von Hauss auf dem 43. deutschen Juristentag C 83